Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0470-I/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-I/03vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Anspruchszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Mai 2003
setzte das Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 21. Mai 2003
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO in Höhe von 63,15 €
fest, weil die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 eine
Nachforderung in Höhe von 2.268,04 € ergeben hatte.
Die fristgerechte Berufung vom
21. Juni 2003 richtet sich sowohl gegen den Anspruchszinsenbescheid als auch
gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid als auch gegen andere - im
Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung erlassene - Bescheide.
Dazu ist dem Mängelbehebungsschreiben vom 8. August 2003 zu entnehmen, dass
der Berufungswerber die Vorschreibung der Anspruchszinsen deshalb für
rechtswidrig erachtet, weil er meint, dass sich für das Jahr 2001 nach
Abzug der verrechenbaren Verluste aus den Vorjahren kein steuerpflichtiges
Einkommen ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
21. Mai 2003 - erfolgt.
Der Berufungswerber bestreitet
die Vorschreibung der Nachforderungszinsen weder dem Grunde noch der Höhe
nach. Er bestreitet insbesondere nicht, dass der Einkommensteuerbescheid vom 21.
Mai 2003 (nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag) zu
einer Nachforderung und damit zu einem Differenzbetrag im Sinne des § 205
Abs. 1 BAO führte. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus dieser
Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung für den im Gesetz genannten
Zeitraum zu verzinsen.
Mit dem Vorbringen, aufgrund
des Abzugs der in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen Verluste ergebe sich
für das Jahr 2001 kein steuerpflichtiges Einkommen, wird keine
Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides aufgezeigt. Zwar ist dieser mit
Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des Anspruchszinsenbescheides
an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides
ausgewiesene Nachforderung muss aber der Berufung gegen den Zinsenbescheid, die
ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass
jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Die Abänderung eines
Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr
wäre einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 2001 aus der Sicht der Anspruchsverzinsung
dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen
den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an den
Spruch der Berufungs(vor)entscheidung gebundener (Gutschrifts)-Zinsenbescheid
ergeht (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-I/03
- Stammnummer
- 6313
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF