Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0211-L/02
Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-L/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe
der festgestellten Einkünfte bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine
Miteigentümergemeinschaft, die ein neu errichtetes Gebäude mit sechs
Wohneinheiten zur Einkünfterzielung vermietet.
In der Steuererklärung
für das Jahr 1996 machte die Bw. einen Werbungskostenüberschuss aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 118.954,43 S geltend. Die
strittige Aufwendung betrifft die AfA-Höhe hinsichtlich der
Gebäudeabschreibung. Unter Punkt 2d beantragte die Bw. die Absetzung
der Afa vom Gebäudewert lt. Schätzungsgutachten vom 7. Jänner
1997 in Höhe von 73.125 S (1,5 % AfA von 9.750.000 S -
Halbjahres-AfA ab 12/1996 vermietet).
Mit Vorhalt vom 9. September
1997 informierte das Finanzamt die Bw. darüber, dass das vorgelegte
Schätzungsgutachten betreffend das Vermietungsobjekt für die
AfA-Bemessung nicht herangezogen werden könne. Die Berufungswerberin werde
daher ersucht, eine detaillierte Aufstellung der gesamten Herstellungskosten bis
Ende 1996 nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober
1997 legte die Bw. eine Aufstellung der Errichtungskosten für das
gegenständliche Wohnhaus (132 Positionen) vor, wobei Position 1
wiederum abgerechnet wurde, sodass die Herstellungskosten mit
2.695.612,96 S angegeben wurden. Ergänzend führte die Bw. aus,
dass die vorgelegte Aufstellung mit wenigen Ausnahmen ausschließlich
Materialkosten und nahezu keine Lohnkosten enthalten würde. Da die Bw.
diese Lohnkosten nicht nachweisen könne, werde um eine Schätzung
ersucht. Als Hilfestellung könne das Schätzungsgutachten dienen, wobei
die Bw. vermute, dass der richtige Herstellungswert in etwa bei 60 % (ohne
Boden bzw. Grundanteil) des Schätzungsgutachtens liege.
Das Finanzamt führte eine
Umsatzsteuersonderprüfung über den Zeitraum Jänner bis September
1997 durch. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.
November 1997 ist gemäß Punkt 3. Herstellungskosten des
Gebäudes zu entnehmen, dass die nachgewiesenen Herstellungskosten bis Ende
1996 2.667.612,96 S betragen hätten (bereits abzüglich Grund und
Boden 800.000 S und Grunderwerbsteuer 28.000 S). Lt.
Schätzungsgutachten vom 7. Jänner 1997 des Baumeisters M, welches den
Abgabenerklärungen für das Jahr 1996 beigelegt wurde, habe die
gesamte Liegenschaft jedoch einen Wert von 9.750.000 S. Auf Grund und Boden
der vermieteten Parzelle würden dabei 443.200 S entfallen. Die
Differenz zu den tatsächlich nachgewiesenen Baukosten in Höhe von ca.
2.667.000 S sei auf Leistungen ohne Ausstellung einer Rechnung
zurückzuführen. Die Leistungserbringer würden nicht bekannt
gegeben werden. Die von anderen Personen erbrachten Leistungen seien von der Bw.
tatsächlich nicht in Bargeld bezahlt, sondern durch Gegenleistungen im
landwirtschaftlichen Bereich abgedeckt worden. Im Prüfungszeitraum seien
ebenfalls noch derartige Leistungen in Anspruch genommen worden, über die
keine Abrechnungen erfolgt seien. Vorsteuerbeträge seien daraus jedoch bis
dato nicht abgezogen worden.
Die aufgenommene Niederschrift
wurde sowohl von der Finanzverwaltung als auch von der Abgabepflichtigen
unterschrieben.
Am 28. November 1997
erließ das Finanzamt einen vorläufigen Feststellungsbescheid für
das Jahr 1996, worin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
einem Verlust von 65.836 S festgesetzt wurden, wobei der Verlust
anteilsmäßig auf die Miteigentümer aufgeteilt wurde. In
der Begründung führte das Finanzamt aus, dass bei neu angeschafften
oder hergestellten Gebäuden, die für die Vermietung bestimmt seien,
für die Berechnung der Abschreibung für Abnutzung grundsätzlich
die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen
seien (§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit.a EStG 1988). Diese
Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien wie alle anderen Werbungskosten
durch Belege (Eingangsrechnungen und Zahlungsbelege) detailliert nachzuweisen,
eine Schätzung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten sei nicht
vorgesehen. Im konkreten Fall seien von fremden Dritten Leistungen erbracht
worden, für die keine Rechnungen erstellt worden seien. Im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung AB.Nr. 201625/1997, abgeschlossen mit
Niederschrift vom 11. November 1997, sei weiters dazu mitgeteilt worden, dass
"die Leistungserbringer nicht bekannt gegeben werden wollen". Gem.
§ 162 Abs. 2 BAO sei die Absetzung von Schulden, anderen Lasten
oder Aufwendungen zu verweigern, soweit der Abgabepflichtige die Bekanntgabe der
Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge verweigere.
Es könnten daher nur die in der Aufstellung vom 10. Oktober 1997
angeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bei der Ermittlung der
Abschreibung für Abnutzung berücksichtigt werden.
Berechnung der AfA, Berechnung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Anschaffungs- und
Herstellungskosten bis zum 31.12.1996 gesamt: S 3.495.612,96
abzüglich
Anschaffungskosten für Grund und Boden: S -800.000,--
abzüglich
Grunderwerbsteuer S -28.000,--
nachgewiesene
Herstellungskosten für das Gebäude S 2.667.612,96
1,5 % AfA gem.
§ 16 Abs. 1 Z. 9 lit.e EStG 1988 würden daher
S 40.014,--
betragen, wobei nur die
Halbjahres-AfA berücksichtigt werde.
Des Weiteren werde auf die
Niederschrift zum Abschluss der Umsatzsteuersonderprüfung vom 11. November
1997 sowie auf die Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 1997 hingewiesen.
Dagegen erhob die
Steuerpflichtige am 29. Dezember 1997 fristgerecht Berufung und beantragte die
endgültige Festsetzung der Vermietungseinkünfte, da weder die
Abgabepflicht noch der Umfang der Abgabepflicht ungewiss sei. Weiters stellte
die Steuerpflichtige den Antrag, die Herstellungskosten nach einem
entsprechenden vom Schätzungsgutachten abgeleiteten Betrag zu
schätzen. Das Haus sei von einem Sachverständigen mit 9.306.800 S
geschätzt worden. Die Differenz zu den vorhandenen Belegen zeige deutlich,
dass Aufwendungen angefallen seien, die zur Glaubhaftmachung im Wege der
Schätzung anzuerkennen seien. Es würden sonst höhere als die
tatsächlichen Abgabenansprüche verlangt werden. Dies sei ein
eindeutiger Verstoß gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung. Bei einem Hausbau würden oftmals Arbeiten nicht von Firmen
ausgeführt werden. Es müsse jedem klar sein, dass diese Leistungen
nicht unentgeltlich erbracht werden. § 162 BAO sei nur dann anwendbar,
wenn unklar sei, ob die Ausgaben geleistet worden seien oder nicht. Das sei hier
nicht der Fall.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Jänner 1998 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
vorläufige Festsetzung der Einkünfte gem. § 188 BAO für
endgültig erklärt. Hinsichtlich der AfA-Bemessung könne dem
Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, da bei Verweigerung der verlangten
Angaben die betreffenden Aufwendungen gem. § 162 BAO zwingend nicht
anzuerkennen seien, sie seien auch nicht im Schätzungsweg zu
berücksichtigen (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203).
Die Steuerpflichtige stellte am
18. Februar 1998 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die nicht nachgewiesenen Aufwendungen fast
ausschließlich von pauschalierten Landwirten ausgeführt worden seien,
dies deshalb, weil der Steuerpflichtige aus einer landwirtschaftlichen Familie
stamme und viele Landwirte daher persönlich kenne. Die Gegenleistung habe
auch überwiegend in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und nur zu
einem geringeren Teil in Barleistungen bestanden. Nach den Aufzeichnungen
betrage der Wert der Gegenleistungen rund 210.600 S. Folgende
Arbeiten seien ausgeführt worden:
Maurerarbeiten,
Betonieren 280 Stunden
Dachstuhl, Kaltdach und
Rigipsarbeiten 400 Stunden
Putzarbeiten innen und
außen 320 Stunden
Balkon anfertigen und
montieren 170 Stunden
Gesamt 1.170 Stunden x
180
Letztlich sollten die
einigermaßen richtigen Besteuerungsgrundlagen für die Abgabenerhebung
herangezogen werden, das sei bei der Verweigerung von tatsächlich
getätigten Aufwendungen nicht der Fall. Wäre zum Beispiel gar keine
Rechnung vorgelegt worden, dann müssten die Ausgaben im Schätzungswege
ermittelt werden, um so der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu
kommen. Stoll führe im BAO-Kommentar zu § 162 BAO an, dass
der Mechanismus des § 162 dann nicht in Bewegung gesetzt werde, wenn
beim Empfänger nichts verloren gehe (weil oder wenn vieles dafür
spreche, dass bei diesem die fraglichen Beträge erfasst werden könnten
oder nicht steuerpflichtig seien). Nach der formalen Beurteilungsweise
würde nämlich die Regel gelten, dass beim Abgabepflichtigen besteuert
werden solle, was beim Empfänger verloren gehe. Nach dem
Maßstab eines formalen Gesetzesverständnisses wäre
§ 162 Abs. 2 BAO konsequenterweise auch dann anzuwenden, wenn die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt würden. Der
Abgabepflichtige, der seine Hilfspflichten nicht erfülle, nämlich die
Namen der Empfänger und Gläubiger nicht bekannt gebe, solle nicht
besser gestellt sein, wenn mangels Ordnungsmäßigkeit der Gebarung die
Bemessungsgrundlagen geschätzt werden müssen, als derjenige, der den
Ordnungsmäßigkeitserfordernissen entspreche, aber lediglich dem Gebot
der Empfängerbenennung nicht nachkomme. Wenn mit einem hohen
Maß an Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Schuld oder Last bestehe
bzw. die Ausgabe gemacht worden sei und ein Bild von der materiellen Wahrheit
und der sachrichtigen Besteuerung subjektübergreifend gewonnen werden
könne, dann wären formale Rechtsfolgen, wie sie mit der Anwendung des
§ 162 Abs. 2 BAO durch Versagung des Abzuges eintreten
könnten, unsachgerecht und im Ergebnis daher
rechtswidrig.
§ 162 Abs. 2 BAO räume die
Möglichkeit einer ermessensartigen zweckorientierten Vorgangsweise ein. Das
Gebot der Berücksichtigung der materiell wahren Gegebenheiten und
erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse könne als
Interpretationselement niemals von vornherein berücksichtigt
bleiben. Erstes Ziel des Abgabenverfahrens müssen die Erforschung
der tatsächlichen Gegebenheiten, die Ermittlung, aber auch die
tatsächliche Berücksichtigung der materiellen Wahrheit sein (vgl.
§ 115 Abs. 1 BAO). Diesem Ziel würden auch die
Grundsätze der freien Beweiswürdigung dienen.
Mit Telefonat vom 11. Juli
2003 wurde die gem. § 81 BAO für die Bw. vertretungsbefugte Person
telefonisch informiert, dass ohne Nennung der Leistungserbringer eine
Berücksichtigung von höheren Herstellungskosten gem. § 162
BAO nicht möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. errichtete ein
Gebäude mit sechs Wohnungen um Vermietungseinkünfte zu erzielen.
Strittig ist nun, ob als Bemessungsgrundlage für die
Gebäudeabschreibung die Herstellungskosten in nachgewiesener Höhe
(Ansicht des Finanzamtes) oder doch höhere Kosten unter
Berücksichtigung des Schätzwertes des Gebäudes (Ansicht der Bw.)
anzusetzen sind.
§ 16 Abs. 1
Z. 8 lit.a EStG 1988 normiert, dass im Falle eines neu angeschafften
oder neu hergestellten Gebäudes, welches für die Vermietung bestimmt
ist, als Bemessungsgrundlage für die AfA-Abschreibung grundsätzlich
die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen
sind.
Wenn der Abgabepflichtige die
Absetzung von Schulden, anderen Lasten oder Aufwendungen beantragt, kann die
Abgabenbehörde gem. § 162 Abs. 1 BAO verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet. § 162 Abs. 2 BAO normiert, dass die
beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind, soweit der Abgabepflichtige die
von der Abgabenbehörde gem. Abs. 1 verlangten Angaben verweigert.
Als Schulden, andere Lasten
und Aufwendungen im Sinne des § 162 BAO kommen Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Sonderausgaben in Betracht. Ebenso zählen Ausgaben, die
zunächst zu aktivieren sind, dazu, sodass § 162 BAO auch für
die AfA gilt. Wird daher trotz behördlicher Aufforderung der
Empfänger der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht genannt, so ist
insoweit keine Aktivierung und damit keine AfA zulässig (Ritz, Kommentar
zur BAO, 2. Auflage, Tz. 9 zu § 162, VwGH 9.4.1986,
84/13/0089).
Bei Verweigerung der
verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht
anzuerkennen; sie sind auch nicht im Schätzungswege zu berücksichtigen
(Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage, Tz. 3 zu § 162 unter
Verweis auf VwGH 29.11.1988, 87/14/0203).
Lt. Lehre und Rechtsprechung
erfüllen somit die aktivierungspflichtigen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten den Tatbestand des
§ 162 BAO insofern, als eine
Aktivierung bzw. AfA-Abschreibung unzulässig ist, wenn trotz
behördlicher Aufforderung die Empfänger der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten nicht genannt werden.
Das Finanzamt hat die Bw.
aufgefordert, die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Belege
(Eingangsrechnungen und Zahlungsbelege) detailliert nachzuweisen. Die Bw. ist
diesem Ersuchen nachgekommen (vgl. Aufstellung vom 12. Oktober
1997). Weiters wurde die Bw. aufgefordert , die restlichen
Leistungserbringer, für deren Leistungen keine Rechnungen erstellt wurden,
bekannt zu geben. Aus der Niederschrift zur Umsatzsteuersonderprüfung vom
6. November 1997, AB. Nr. 201625/1997, unterschrieben von der Bw., ist
jedoch zu entnehmen, dass sich die Bw. weigert, die restlichen
Leistungserbringer bekannt zu geben. Wenn das Finanzamt unter Berufung
auf § 162 Abs. 2 BAO nur die nachgewiesenen in der Aufstellung
vom 12. Oktober 1997 angeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abschreibung für Abnutzung
berücksichtigt hat, so kann der Behörde diesbezüglich kein
Vorwurf gemacht werden und geht die Weigerung der Nennung weiterer
Leistungserbringer eindeutig zu Lasten der Bw..
Auch in der Berufung vom 29.
Dezember 1997 und im Vorlageantrag vom 18. Februar 1998 nennt die Bw. keine
Namen, in letzterem Schreiben wird lediglich behauptet, dass die Aufwendungen
fast ausschließlich von pauschalierten Landwirten ausgeführt worden
sind, dies nach dem ihr in der Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 1998
erneut vorgehalten wurde, dass bei Verweigerung der verlangten Angaben die
betreffenden Aufwendungen gem. § 162 BAO zwingend nicht anzuerkennen
sind.
Wenn sich die Bw. nun darauf
beruft, dass die nicht nachgewiesenen Aufwendungen fast ausschließlich von
pauschalierten Landwirten ausgeführt worden sind, so ist ihr zu entgegnen,
dass sie der Aufforderung, Namen zu nennen, wiederum nicht nachgekommen ist und
dadurch ihre Mitwirkungspflicht iSd § 138 BAO verletzt hat.
§ 138 Abs.1 BAO normiert,
dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung Ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
§ 119 BAO besagt,
dass der Steuerpflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offen legen muss.
Die mangelnde Bereitschaft der
Bw. zur Offenlegung aller Umstände zeigt sich nicht nur in der mangelnden
Bereitschaft sämtliche Leistungserbringer zu nennen, sondern ist auch daran
erkennbar, dass die Bw. die Behörde ausdrücklich zur Schätzung
der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung aufgefordert
hat.
Da die Bw. nicht bereit ist,
die Leistungserbringer, für die keine Rechnungen erstellt wurden, zu
nennen, sind diese nicht nachgewiesenen Aufwendungen gem. § 162 BAO
unter Hinweis auf die oben zitierte VwGH-Judikatur (VwGH 9.4.1986, 84/13/0089,
VwGH 29.11.1988, 87/14/0203) nicht abzugsfähig.
Aus dem Akteninhalt geht nicht
hervor, wer der Bw. beim Hausbau geholfen hat. Es liegt lediglich die Behauptung
der Bw. vor, dass die nicht nachgewiesenen Aufwendungen fast
ausschließlich von pauschalierten Landwirten ausgeführt worden sind,
die jedoch erst im Vorlageantrag vom 18. Februar 1998 aufgestellt wurde. Diese
Behauptung wurde jedoch in keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,
obwohl die Bekanntgabe von Namen leicht möglich gewesen wäre. Es
erübrigt sich daher auf die daraus resultierenden Überlegungen zum
§ 162 BAO, dass bei pauschalierten Landwirten beim Empfänger
nichts verloren gehe und der Mechanismus des § 162 nicht im Bewegung
gesetzt werde, näher einzugehen.
Die Bw. kann sich daher nicht
als beschwert erachten, wenn die Finanzbehörde als Bemessungsgrundlage
für die AfA lediglich die Herstellungskosten in der nachgewiesenen
Höhe von S 2.667.612,96 berücksichtigt und die Anerkennung der
darüber hinausgehenden nicht nachgewiesenen Herstellungskosten unter
Hinweis auf § 162 BAO versagt hat.
Der Berufung war daher der
Erfolg zu versagen.
Linz,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-L/02
- Stammnummer
- 6308
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF