Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0219-Z1W/02
Nachversteuerung gemäß § 10 Absatz 1 MinStG wegen verbotswidriger Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0219-Z1W/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Festsetzung des Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 MinStG (verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl) den Hauptzollämtern obliegt, sind die Grenzzollämter in einschlägigen Fällen für die Bescheiderstellung nicht zuständig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien
vom 20. Juli 2001, GZ. 100/50412/2001, betreffend
Mineralölsteuer, entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben. Gleichzeitig wird
festgestellt, dass der Bescheid des Zollamtes Nickelsdorf, Block Nr. 033447,
Blatt Nr. 08 vom 26. September 2000 zu Unrecht ergangen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit
Bescheid vom 26. September 2000 setzte das Zollamt Nickelsdorf Herrn Jozsef
Antal Korcz, wohnhaft in HU-9200 Mosonmagyarovar, Wittmann ut. 36 (Bf.),
"Eingangsabgaben" in der Höhe von S 103,-- (das sind 7,48 Euro)
fest.
Der Bf
erhob gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom 24. Oktober 2000 fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung.
Diese
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 20. Juli
2001, Zl. 100/50412/2001, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich der mit Schreiben vom 20. August 2001
eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Wer gekennzeichnetes Gasöl
verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat
gemäß
§ 10 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) für
die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag
zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5
ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er
hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem
Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,
anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu
machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der
binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen
Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere
Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Gemäß Kapitel I
Artikel 112 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich Zollbefreiungsverordnung ist
Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern
vorbehaltlich der Artikel 113 bis 115 Zollbefreiungsverordnung von den
Eingangsabgaben befreit.
Gemäß
§ 6 Abs. 4
Ziffer 4 Umsatzsteuergesetz besteht für Gegenstände, die nach Kapitel
I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1) in
der geltenden Fassung (= Zollbefreiungsverordnung), zollfrei eingeführt
werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Steuerfreiheit
in der Einfuhr.
Nach den Bestimmungen des §
1 Abs. 1 Ziffer 1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung sind
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im
Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, soweit in den
§§ 2 bis 5 leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, von den
Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1) in
der geltenden Fassung (= Zollbefreiungsverordnung) und den zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zollfrei sind.
Gemäß
§ 6
ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den
Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre
Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Nach den Bestimmungen des §
14 Abs. 3 Ziffer 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz obliegt unbeschadet der
Zuständigkeit anderer Behörden den Hauptzollämtern die Erhebung
der Verbrauchsteuern.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 26. September 2000
führten Organe des Zollamtes Nickelsdorf eine Gasölkontrolle durch.
Dabei ergab sich der Verdacht, dass der Bf. gekennzeichnetes Gasöl zum
Betrieb seines PKW verwendete. Das Zollamt Nickelsdorf erließ daraufhin
den oben erwähnten Bescheid vom 26. September 2000. Dem Bescheid ist
zu entnehmen, dass Eingangsabgaben bzw. ein "Hinterziehungsbetrag"
festgesetzt wurden.
Dieser Bescheid ist mehreren
groben Mängeln behaftet:
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass eine allfällige verbotswidrige Verwendung von
gekennzeichnetem Gasöl als abgabenrechtliche Konsequenz nicht das Entstehen
von Eingangsabgaben nach sich zieht, sondern zu einer Nachversteuerung
gemäß
§ 10 Mineralölsteuergesetz führt. Da nach den
Bestimmungen des Art. 112 Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung Treibstoffe
unabhängig davon ob es sich dabei allenfalls um gekennzeichnetes Gasöl
handelt, generell zollfrei sind, kann anlässlich der Einbringung von
Beförderungsmitteln, in deren Tank sich gekennzeichnetes Gasöl
befindet und die auf Zollstraßen in die Gemeinschaft eingebracht werden,
hinsichtlich des Treibstoffes grundsätzlich nie eine Zollschuld entstehen
(eine Ausnahme stellt etwa das Überschreiten der 200-Liter-Grenze dar).
Dies gilt gemäß
§ 6 Abs. 4 Ziffer 4 Umsatzsteuergesetz und
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung auch hinsichtlich
der Einfuhrumsatzsteuer und der Mineralölsteuer. Bei der festzusetzenden
Mineralölsteuer kann es sich demnach nicht um eine Eingangsabgabe sondern
nur um eine nationale Verbrauchsteuer handeln.
Gekennzeichnetes Mineralöl,
dass sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges
verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 8 letzter Satz
MinStG). Jede verbotswidrige Verwendung führt zu einer Nachversteuerung
i.S.d. § 10 MinStG.
Da die Festsetzung des
Unterschiedsbetrages gemäß
§ 10 Abs. 1 MinStG den
Hauptzollämtern obliegt, sind die Grenzzollämter in einschlägigen
Fällen für die Bescheiderstellung nicht zuständig.
Das Hauptzollamt Wien als
Berufungsbehörde erster Instanz gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG
hat daher im Ergebnis über die Berufung gegen einen Bescheid entschieden,
der von einem dafür nicht zuständigen Zollamt erlassenen wurde.
In jedem Stadium des Verfahrens
ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der
einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im
Berufungswege angerufene Berufungsbehörde die sich daraus ergebende
Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand wie im
Beschwerdefall vom Bf. nicht geltend gemacht wurde.
Da das Hauptzollamt Wien als
Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde
I. Instanz nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. VwGH vom 27. Juni 1994, Zl. 93/16/0001).
Die Berufungsvorentscheidung war daher alleine aus diesem Grund und
unabhängig von den oben erwähnten zusätzlichen Mängeln ohne
näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben.
Im übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Senat im vorliegenden Fall auch keine Bindungswirkung an
die im Gegenstand ergangene Strafverfügung gemäß
§ 143
Finanzstrafgesetz des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 12. Oktober 2000, Zl. 100/91.930/3/2000-Str. I/Kp, mit welcher
der Bf. wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 4 Finanzstrafgesetz
iVm § 11 MinStG zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- verurteilt wurde, zu
erkennen vermag.
Dies schon deshalb, weil nach
Ansicht des Senates diese Strafverfügung mangels rechtswirksamer Zustellung
(nach der Aktenlage erfolgte eine Hinterlegung ohne Zustellversuch ohne dass dem
Bf. rechtswirksam die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
aufgetragen worden war) keine Rechtswirkungen entfaltet hat.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0219-Z1W/02
- Stammnummer
- 6301
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF