Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1410-W/03
Rückforderung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1410-W/03vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
Klosterneuburg betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für Oktober bis Dezember 2001
sowie Jänner und Februar 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am
21. November 2002 einen Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge (insgesamt € 981,08) betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Oktober bis
Dezember 2001 sowie Jänner bis Februar 2002.
Begründet wurde der
Bescheid wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 2 Absatz 1 lit. d haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung.
Ihre
Tochter B. hat am 22.06.2001 die Fachschule für wirtschaftliche
Berufe abgeschlossen. Demnach wurde die Familienbeihilfe bis 30. Sept. 2001
gewährt. Die Kursmaßnahme des Berufsförderungsinstitutes, die
Ihre Tochter am 30.01.2002 besucht hat, kann nicht als Berufsausbildung
anerkannt werden. Die Familienbeihilfe musste daher für den oben
angegebenen Zeitraum rückgefordert werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
26. November 2002 gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Am
2. Juli 2001 wurde von Ihrem Amt eine Mitteilung ausgestellt demnach ich
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bis Juli 2003
erhalte.
Am 2.3.02 schickte ich Ihnen eine Arbeitsbescheinigung
meiner Tochter, demnach sie seit 25.2.02 eine Anstellung hat und bat Sie zu
überprüfen ob mir die Familienbeihilfe noch zusteht.
Mit
Schreiben vom 20.3.02 forderten Sie mich auf eine Schulbestätigung zu
übermitteln. Darauf teilte ich Ihnen am 27.3.02 mit, dass ich Ihnen bereits
nach Schulschluss 2001 eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses auf Ihr damaliges
Verlangen geschickt habe. Außerdem teilte ich Ihnen mit, dass meine
Tochter nach Schulabschluss keine Schule mehr besuchte, aber über das AMS
einen Kurs.
Am
12.4.02 verlangten Sie eine Bestätigung über die Dauer des Kurses beim
AMS. Das AMS stellte lediglich eine Bezugsbestätigung aus, demnach aus der
Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz von 30.1.02 bis 13.3.02 vorgemerkt sind. Diese
Bestätigung erhielten Sie per Fax.
Mit
Schreiben vom 21.5.02 verlangten Sie eine Abschlussurkunde vom Kurs beim AMS.
Darauf teilte ich Ihnen am 12.6.02 mit, dass das AMS diese Urkunde vom BFI
angefordert hat, ich aber diese noch nicht erhielt.
Mit
Ausstellungsdatum 11.3.02 erhielt ich wieder eine Mitteilung über den Bezug
der Familienbeihilfe von Ihnen demnach nach Überprüfung meines
Anspruches auf Familienbeihilfe bis Februar 2002 gewährt wird und ebenso
der Kinderabsetzbetrag. Nunmehr fordern Sie diese an mich überwiesenen
Beträge im Gesamtausmaß von Euro 981,08 zurück obwohl Ihnen
der gesamte Sachverhalt bekannt war.
Selbstverständlich
habe ich im guten Glauben, dass mir die Beträge zustehen, für meine
Tochter ausgegeben nachdem Sie ja mitteilten, dass Sie nach
Überprüfung mir die Beihilfe bzw. Absetzbetrag
gewähren...."
Mit Schreiben vom
27. November 2002 ergänzte die Bw. ihre Berufung wie
folgt:
"...Die Begründung zur Rückforderung
mag ja dem Gesetz entsprechen. Nur hätten Sie mich darüber schon
früher aufklären müssen. Zum Beispiel nachdem ich Ihnen das
Schulabschlusszeugnis meiner Tochter per Fax am 12.6.2003 übermittelt habe.
Darauf haben Sie mit Mitteilung vom 2.7.01 die Zahlungen bis Juli 2003
gewährt. Erst wieder nach meinem Brief vom 2.3.02, mit dem ich Ihnen die
Arbeitsbescheinigung meiner Tochter übersandte, teilten Sie mir mit, dass
die Zahlungen bis Februar 2002 begrenzt sind. Ich kann davon ausgehen, dass Ihre
Mitteilungen erst ausgefertigt werden, nachdem für Sie alle nötigen
Unterlagen und Informationen vorhanden sind..."
Das Finanzamt erließ am
11. April 2002 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Eine
Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn das Kind eine Lehre absolviert,
in einer Fachschule fortgebildet wird, beziehungsweise eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besucht. Ihre
Tochter B. hat am 22.06.2001 die Fachschule für wirtschaftliche Berufe
abgeschlossen.
Gem. § 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung.
Gem. § 26 Absatz 1 und Absatz 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird das Recht auf Rückforderung
irrtümlich geleisteter Beihilfezahlung nicht ausgeschlossen.
Im Falle Ihrer Tochter B. war die
Familienbeihilfe nach 3 Monaten nach Abschluss der Fachschule, vom
01.10.2001 bis 28.02.2002, rückzufordern, da Ihre Tochter sich nicht mehr
in Berufsausbildung befand. Die irrtümlich ausbezahlten
Familienbeihilfenbeträge wurden zurecht
zurückgefordert..."
Mit Schreiben vom
30. April 2003 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw. führte dazu
Folgendes aus:
"Wie
Sie in Ihrer Berufungsvorentscheidung anführen, wird das Recht auf
Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfezahlung nicht
ausgeschlossen. Also muss es nicht rückgefordert
werden.
Ich
verweise auf meine Vorkorrespondenz vom 26.11. und 27.11.02 und möchte
nochmals betonen, dass ich
1.
alle geforderten Unterlagen, die zur Zuerkennung der Beihilfe führten,
übermittelt
habe;
2.
unaufgefordert jede Änderung bezüglich Ausbildung und Berufsantritt
mitgeteilt
habe;
3. im
guten Glauben, dass die Zuerkennung der Familienbeihilfe durch Sie richtig ist,
diesen von Ihnen nunmehr rückgeforderten Betrag längst für meine
Tochter aufgewendet habe und es mir nicht möglich ist, bei meinem Einkommen
von monatlich netto Euro 766,68 eine Rückzahlung zu
leisten.
Aufgrund
der Ausführungen aus meiner Vorkorrespondenz und oben aufgezeigten
Sachverhalt ersuche ich auf die Rückforderung zu
verzichten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz besteht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz besteht der Anspruch auf
Fortzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrag für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten.
Unstrittig ist, dass die
Tochter der Bw. am 22.06.2001 die Fachschule für wirtschaftliche Berufe
abgeschlossen hat. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden daher
noch bis September 2001 fortgezahlt.
Die Bw. bestreitet in ihrem
Vorlageantrag nicht mehr, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
von Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz nicht vorliegen. Sie bringt allerdings vor, dass
eine Rückforderung der bereits geleisteten Beihilfezahlungen nicht mehr
erfolgen dürfe.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz hat derjenige, der Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge - von nicht hier
interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - zurückzuzahlen.
Daraus folgt, dass dem Finanzamt kein Ermessen eingeräumt ist, ob ein
Rückforderungsbescheid zu erlassen ist oder nicht.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung ist sehr weitgehend; sie beruht ausschließlich auf
objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Elemente, wie Verschulden und
Gutgläubigkeit, keine Rücksicht (vgl. Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, P. 1 zu § 26).
Wie beispielsweise aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2001, 2000/15/0183, hervorgeht,
ist eine Rückforderung selbst dann zwingend vorzunehmen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.
Es musste somit die objektiv zu
Unrecht bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die
Zeiträume Oktober bis Dezember 2001 und Jänner bis Februar 2002
rückgefordert werden.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1410-W/03
- Stammnummer
- 6300
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF