Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1446-W/03
Zurückweisung und Zurücknahmeerklärung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1446-W/03vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend:
1.
Zurückweisung einer Berufung gegen Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme
zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und
Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1987
2. Zurücknahme einer Berufung gegen Bescheide
über die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1987 und 1. Jänner
1988 sowie Zurücknahme einer Berufung gegen Bescheide über die
Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ab dem 1. Jänner
1987 und 1. Jänner 1988
entschieden:
1. Die
Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung
gegen Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Feststellung des
Einheitswertes des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab dem 1.
Jänner 1987 wird abgewiesen.
2. Der Berufung gegen die Bescheide über die
Zurücknahme der Berufung gegen die Vermögensteuer ab dem 1.
Jänner 1987 und 1. Jänner 1988 sowie über die Zurücknahme
der Berufung gegen die Bescheide über die Feststellung des Einheitswertes
des Betriebsvermögens ab dem 1. Jänner 1987 und 1. Jänner 1988
wird entsprochen.
Diese angefochtenen Zurücknahmebescheide werden
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ in Zusammenhang mit der
Erledigung von Berufungen gegen diverse Sachbescheide (Körperschaftsteuer,
Feststellung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und Gewerbesteuer
für das Jahr 1988, Feststellung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages
und Gewerbesteuer für das Jahr 1989) die von der Bw. angefochtenen
Bescheide, denen die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages durch die
Rechtsmittelbehörde voranging (Bescheid vom 19. Oktober 1992). Die Bw.
reagierte auf diesen Mängelbehebungsauftrag mit Eingabe vom 28. Oktober
1992 wie folgt:
Sie rügte das Fehlen von Begründungen u.a. der
angefochtenen Bescheide, die eine Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigten
(betrifft den ersten Berufungspunkt) und führte weiters aus (betrifft den
zweiten Berufungspunkt):
"Die Bescheide werden
insoweit angefochten, als sie von den abgegebenen Steuererklärungen und den
diesen Steuererklärungen zugrunde liegenden Bilanzen
abweichen."
Von der Bw. wird Nachfolgendes gegen die von ihr
angefochtenen Bescheide vorgebracht:
1. Hinsichtlich des
Zurückweisungsbescheides:
Sie verweist auf die o. a.
Eingabe vom 28. Oktober 1992, Seite 2, wonach zufolge einer Entscheidung des
VwGH vom 18. 11. 1985, Zl. 84/15/0069, es nicht genüge, eine Berufung gegen
den Sachbescheid zu richten. Es müsse eine Berufung auch gegen den Bescheid
über die Verfahrenswiederaufnahme gerichtet werden.
2.
Hinsichtlich Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen Bescheide
über die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1987 und 1. Jänner
1988 und Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ab dem 1.
Jänner 1987 und 1. Jänner 1988:
Es sei die
aufgetragene Mängelbehebung ordnungsgemäß erfolgt (s.
o.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1. Wenngleich im obzitierten Mängelbehebungsauftrag
- konform zu den Ausführungen im Berufungsschreiben vom 11. November 1991 -
auch die Behebung von Formalmängel der gegenständlichen Berufung
aufgetragen wurde, ändert dies nichts daran, dass tatsächlich ein
derartiger Bescheid nicht erlassen wurde. Denn die neuen Sachbescheide über
den Einheitswert des Betriebsvermögens und die Vermögensteuer ab dem
1. Jänner 1987 beruhten auf anderen Änderungstiteln, nämlich, wie
auf diesen Bescheiden ausgewiesen, auf einer Fortschreibung gem. § 21 BewG
bzw. einer Neuveranlagung gem. § 13 VStG.
Die Berufung wurde somit zu
Recht zurückgewiesen.
ad 2. Diese angefochtenen Bescheide waren aus nachfolgenden
Gründen aufzuheben:
Zu Recht wird von der Bw. darauf hingewiesen, den
Ergänzungsauftrag hinreichend erfüllt zu haben. Dies ist in
Zusammenhang mit den zwischenzeitig erledigten Berufungen gegen die vor diesen
Bewertungsstichtagen liegenden Körperschaftsteuer - und
Gewerbesteuerbescheiden zu sehen, die in Zusammenhang mit der Feststellung des
Einheitswertes des Betriebsvermögens und der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens standen. Denn es wurde letztlich der Wertansatz
vor den aufgrund der Betriebsprüfung (Bericht vom 27.9.1991, Bp 13/90 - 2)
durchgeführten Änderungen beantragt, was als hinreichend bestimmtes
Berufungsbegehren zu erachten ist.
Die im Berufungsschreiben
beantragte mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen.
Nach der zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Geltung stehenden Rechtslage (vor
dem AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) unterlagen derartige Berufungen gegen
Formalbescheide nicht der Entscheidung des Berufungssenates (§ 260 Abs. 2
BAO). Da nur vor dem Berufungssenat mündliche Verhandlungen möglich
waren, überdies kein Antrag gem. § 323 Abs. 12 BAO idF des AbgRmRefG,
BGBl I 2002/97 erfolgte, wurde diese Berufungsentscheidung ohne mündliche
Verhandlung abgefasst. Der Antrag auf Akteneinsicht, ob auch dem früheren
Geschäftsführer ein Mängelvorhalt zugestellt wurde, war gem.
§ 183 Abs. 3 BAO als für dieses Verfahren unerheblich
abzulehnen.
Wien,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1446-W/03
- Stammnummer
- 6295
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF