Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0011-I/03
Vorliegen eines Arbeitszimmers; Mittelpunkt der Tätigkeit bei behauptetem Abweichen vom typischen Berufsbild und Arbeitszimmernutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsquellen - Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-I/03vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die Privaträume vom Arbeitszimmer mit eigener Zufahrt und eigenem Eingang aus über das Stiegenhaus erreichbar, so ist für den Fall, dass das Gebäude wegen einer ebenfalls darin befindlichen Ferienwohnung nicht mehr als Einfamilienhaus im Sinne der Verkehrsauffassung anzusehen ist, zu prüfen, ob durch die Stiegenhausanbindung dennoch die als Voraussetzung zur Anwendung der einschränkenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 erforderliche Einbindung in den Wohnungsverband besteht.
Auch wenn nach dem typischen Berufsbild eines Versicherungsvertreters die Vermutung nahe liegt, dass dessen Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer gelegen ist, hat die Abgabenbehörde erster Instanz angesichts der mit dem Arbeitszimmer bezughabenden Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsquellen und dem Einwand des Bw., er unterscheide sich hinsichtlich des typischen Berufsbildes sehr wohl von anderen Versicherungsvertretern, den konkreten Sachverhalt - einkunftsquellenbezogen - zu erheben und der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
angefochtene Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2002
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben und die Rechtssache zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an das
Finanzamt zurückverwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt
nichtselbständige Einkünfte als hauptberuflicher Vertreter der T.
Versicherung und gewerbliche Einkünfte im Wege von Provisionen einer
anderen Versicherungsgesellschaft auf dem Bausparkassensektor. Daneben
erklärte er Einkünfte aus der "Vermietung Ferienwohnung" sowie der
Vermietung einer Wohnung und einer Garage in B. Der
Einkommensteuererklärung 2001 legte der Bw. eine Auflistung von
Aufwendungen bei, welche im Verhältnis der Einnahmen aus den beiden
Einkunftsquellen aus der Tätigkeit für Versicherungsgesellschaften
anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Im
Rahmen der Veranlagung wurde neben anderen nicht bekämpften Abweichungen
die Position "Betriebskosten Büro" in Höhe von 6.935,05 S zur
Gänze als nichtabzugsfähiger Aufwand ausgeschieden, weil bei einem
Arbeitszimmer im Wohnungsverband nur dann die Aufwendungen berücksichtigt
werden könnten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde.
Dagegen brachte der Bw. mit
Schriftsatz vom 14. September 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein und wendet
sich im Wesentlichen dagegen, dass das Arbeitszimmer als im Wohnungsverband
gelegen angesehen wird. Das Haus A. 25c sei in Hanglage gebaut und weise zwei
Eingänge auf, wovon ein Eingang mit Firmenschild und eigener Zufahrt das
Versicherungsbüro betreffe, der zweite Eingang hingegen betreffe die
Wohnung. Das Versicherungsbüro sei ein Arbeitsraum mit Aktenschränken,
Schreibtisch und 2 Drehstühlen, zudem sei ein Kunden-WC vorhanden. Die
Privaträume seien durch das Stiegenhaus erreichbar. Den Ausführungen
angeschlossen ist eine Skizze der Außenansicht des Hauses, wonach der Hang
zur Straße hin nach Süden abfalle und sich die Zufahrt (mit
Parkplatz) und der Eingang zum Versicherungsbüro an der fast parallel zur
Straße verlaufenden südlichen Hausfront befinden, während der
Eingang zur Wohnung, die Wohnzufahrt, die Garagen und Abstellplätze an der
östlichen Hausfront und auf höherem Niveau gelegen seien.
Das Finanzamt führte eine
Besichtigung des Arbeitszimmers durch und hielt mit Aktenvermerk vom 18.9.2002
folgenden Sachverhalt fest:
Das Büro bzw.
Arbeitszimmer hat im Wohnhaus A. 25c eine eigene Einfahrt bzw. einen eigenen
Eingang mit der Firmenaufschrift der T. Versicherung und dem Namen des Bw. Das
Büro hat eine Größe von 17 qm, ein eigenes WC mit Waschtisch ca.
4 qm und einen Abstellraum für Werbemittel von ca. 10 qm. Die Ausstattung
des Büros besteht aus 2 Schreibtischen mit Drehstühlen, 3
Aktenschränken für diverse Ablagen, 1 PC mit Drucker, 1 Modem, 1
Faxgerät, 1 Kopierer und einer Büroleuchte in Neon. Im Büro
werden folgende Arbeiten verrichtet: Versicherungsangebotserstellung,
Kfz-Anmeldungen, Schadensabwicklungen, Erstellen der Finanzbuchhaltung,
Kundengespräche und Terminvereinbarungen, Austeilung von Werbematerial
sowie der Abschluss von Bausparverträgen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte hierzu aus: Der Begriff "Arbeitszimmer" erstrecke sich auf die
wirtschaftliche Einheit, sodass ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband
gelegen sei, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder
im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befinde, wobei die
Anzahl der Eingänge unbeachtlich sei. Bei der am 18.9.2002 stattgefundenen
Besichtigung sei festgestellt worden, dass sich das Arbeitszimmer im Wohnhaus A.
25c befinde. Da nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild des Versicherungsvertreters, ein Arbeitszimmer auch nicht
den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle, träfen die einschränkenden
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 zu.
Dem hielt der Bw. im
Vorlageantrag vom 22. November 2002 das Argument entgegen, dass er sich
hinsichtlich des typischen Berufsbildes sehr wohl von anderen
Versicherungsvertretern in der Weise unterscheide, dass er auf ein Büro
angewiesen sei, um sämtliche anfallenden Bürotätigkeiten
auszuüben und gewisse Kundenkontakte zu pflegen, und wies erneut auf den
eigenen Eingang mit Firmenschild und das Vorhandensein der für
Kundenkontakte erforderlichen sanitären Einrichtungen hin. Das Finanzamt
legte daraufhin die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z. 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet hingegen
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn
die Räumlichkeit nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung oder
eines Einfamilienhauses darstellt (VwGH vom 8.5.2003, 2000/15/0176; vom
30.5.2001, 95/13/0292; vom 19.12.2000, 99/14/0283; vom 28.11.2000, 99/14/0008),
wofür jedenfalls spricht, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, Tz. 6.1 zu § 20) bzw. durch eine -
wenn auch temporär versperrte - Verbindungstür mit zur Wohnung
gehörenden (Keller-) Räumen verbunden ist (VwGH vom 8.5.2003,
2000/15/0176). Diesfalls ist der Umstand, wonach das Arbeitszimmer über
einen separaten Eingang von außen verfügt, von keiner entscheidenden
Bedeutung.
Der BFH stellt in seiner
Judikatur zum häuslichen Arbeitszimmer darauf ab, ob die Räumlichkeit
zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen
gehört, sodass Zubehörraume ebenso der häuslichen Sphäre
zuzurechnen sind wie ein Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom
straßenseitigen Garten aus betreten werden kann (BFH vom 26.2.2003, VI R
156/01). Maßgeblich ist dabei die notwendige innere Verbindung mit der
Privatwohnung des Steuerpflichtigen, sodass eine räumliche Trennung
für sich alleine noch kein Abgehen von der Annahme eines nur in
beschränktem Umfang steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers zu
begründen vermag (BFH vom 21.7.2003, VI B 66/02; vom 26.2.2003, VI R
124/01). Eine den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
erfüllende Verbindung mit dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen sieht der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.1999, 99/13/0093, dann
nicht mehr gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im selben Haus auf
demselben Stockwerk erwirbt, in dem sich die vom ihm mit seiner Gattin bewohnte
Eigentumswohnung befindet, und die zwei weiteren Wohneinheiten auf demselben
Stockwerk nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen.
Im vorliegenden Berufungsfall
vertritt der Bw. die Ansicht, das Versicherungsbüro sei nicht im
Wohnungsverband gelegen. Anhand der Aktenlage ist zu diesem Punkt des
Sachverhaltes lediglich folgendes feststellbar:
Aus der Berufungsschrift geht
hervor, dass sich sowohl das Versicherungsbüro als auch die
Privaträume im Gebäude A. 25c befinden und dass die Privaträume
vom Versicherungsbüro aus über das Stiegenhaus erreichbar sind. Den
Beilagen zur Einkommensteuererklärung ist entnehmbar, dass der Bw.
Einkünfte neben der ständigen Vermietung einer Wohnung und einer
Garage in B. auch Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung als
Ferienwohnung in A. (vgl. Anlageverzeichnis: "Gem. A.: Wasseranschluß")
erzielt. Es befinden sich jedoch keine Unterlagen bei den Akten, welche erkennen
ließen, ob sich die Ferienwohnung in jenem Haus befindet, in dem das
Versicherungsbüro gelegen ist und wie diese zutreffendenfalls in baulicher
Hinsicht im Verhältnis zu den Privaträumen und dem
Versicherungsbüro angeordnet ist.
Ausgehend davon offenbar, dass
das Finanzamt letztlich darauf abgestellt hat, dass sich das
Versicherungsbüro auf demselben Grundstück befindet (vgl.
Begründung zur Berufungsvorentscheidung), hat es sich anlässlich der
Besichtigung am 18.9.2002 nicht mehr mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit
der Zugang über das Stiegenhaus die für die Anwendung der
einschränkenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
erforderliche Verbindung des Versicherungsbüros mit den Wohnräumen
herzustellen vermag.
Es kann sohin aus der Aktenlage
- insbesondere angesichts der Tatsache der kurzfristigen Vermietung einer
Wohnungen durch den Bw. - weder ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass es
sich bei dem Gebäude A. 25c, in dem sich das Versicherungsbüro
befindet, nach der Verkehrsauffassung um ein Einfamilienhaus handelt und der
erwähnte Stiegenhauszugang damit geradezu der Herstellung des Wohnverbandes
dienen würde, noch die Frage beantwortet werden, ob andernfalls die
Stiegenhausanbindung infolge der baulichen Gestaltung dennoch dazu führen
könnte, dass das Versicherungsbüro im Sinne der Rechtsprechung als im
Wohnungsverband gelegen anzusehen sei. Damit wurden Ermittlungen unterlassen,
welche zur Lösung bereits der grundsätzlichen Frage erforderlich
gewesen wären, nämlich ob das Versicherungsbüro als Arbeitszimmer
im Wohnungsverband zu beurteilen ist und deshalb die Einschränkungen des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 anzuwenden sind.
Die Berufungsbehörde sieht
sich daher schon aus diesem Grund dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid
und die Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2002 gemäß
§
289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Bei einem im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer hängt die Möglichkeit der steuerlichen
Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Aufwendungen oder
Ausgaben davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt
der Tätigkeit einkunftsquellenbezogen (VwGH vom 27.5.1999, 98/15/0100) und
nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, wobei im Zweifel darauf
abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008; vom 19.12.2000, 99/14/0283;
vom 8.5.2003, 2000/15/0176). Im Fall eines Versicherungsangestellten im
Außendienst äußerte sich der Gerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 28.11.2000, 99/14/0008, dahingehend, dass bereits angesichts der Art dieser
Tätigkeit der zeitlichen Komponente eine maßgebende Bedeutung zur
Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes zukommt. Daran ändert auch
nichts, wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer benötigt, um
Arbeitsunterlagen aufzubewahren, gelegentliche Kundenberatungen
durchzuführen und periodisch anfallende Verwaltungstätigkeiten zu
erledigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0283).
Auch wenn daher das typische
Berufsbild eines Versicherungsvertreters die Vermutung nahe legt, dass das
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichern
Tätigkeit darstellt, entbindet dieser Umstand die Abgabenbehörde nicht
davon, den Tätigkeitsschwerpunkt im konkreten Einzelfall insbesondere dann
festzustellen, wenn - wie im vorliegenden Berufungsfall - der Abgabepflichtige
konkret einwendet, dass er sich sehr wohl von anderen Versicherungsvertretern
hinsichtlich Umfang und Art der Nutzung des Büros unterscheide (VwGH
8.5.2003, 2000/15/0176). Die vorzitierte Auflistung von im Büro geleisteten
Tätigkeiten im Aktenvermerk vom 18.9.2002, in dem die Feststellungen
anlässlich der Besichtigung vom gleichen Tag festgehalten wurden, reicht
hiefür nicht aus, denn weder wurden die Tätigkeiten einer der
Einkunftsquellen, im Rahmen derer das Versicherungsbüro genutzt wird,
zugeordnet, noch ergeben sich Anhaltspunkte für eine inhaltliche bzw.
zeitliche Gewichtung der außerhalb und im Büro verrichteten
Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtbetätigung im Rahmen der jeweiligen
Einkunftsquelle.
Sollte die Vorinstanz daher auf
Grund der Ergebnisse der noch durchzuführenden Ermittlungen zu dem Schluss
kommen, dass das gegenständliche Versicherungsbüro ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer darstellt, werden im zweiten Rechtsgang
auch weitere Erhebungen dahingehend durchzuführen sein, ob das Büro
den Mittelpunkt der nichtselbständigen oder gewerblichen Tätigkeit im
Sinne der obigen Ausführungen darstellt.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-I/03
- Stammnummer
- 6291
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF