Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4121-W/02
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4121-W/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 1. Bezirk betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 1. Juli 2002
Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate Februar bis
April 2002 eingebracht und Aussetzung der Einhebung fogender Beträge
beantragt: Umsatzsteuer Februar 2002 € 111.034,30, März 2002 €
109.009,25 und April 2002 € 221.245,50. Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 1. Bezirk vom 13. September 2002 wurde der Antrag mit der
Begründung die Berufung sei wenig erfolgversprechend abgewiesen. Dagegen
richtet sich die vorliegende Berufung vom 23. September 2002.
Zu seiner Rechtsansicht im
Berufungsverfahren gegen die Festsetzungsbescheide für die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar, März und April
2003 führt der Bw. wie folgt aus:
Ein Vorsteuerabzug vor der
Erzielung von Einnahmen aus einer Vermietung sei dann zulässig, wenn die
Absicht der steuerpflichtigen Vermietung entweder in einer bindenden
Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden habe oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit
hervorgehe.
Für eine künftige
steuerpflichtige Vermietung spreche:
Die Gesellschaft stehe in
konkreten Verhandlungen mit der Wiener Zeitung über eine steuerpflichtige
Vermietung von Büroräumlichkeiten. Die CPB Immobilientreuhand AG sei
mit der steuerpflichtigen Vermietung des Objektes beauftragt worden. Die Bw.
habe seit der Gründung keine unecht steuerbefreiten Vermietungs- oder
Grundstücksumsätze getätigt. Eine Änderung der
Geschäftspolitik sei in keiner Weise geplant. Ein Indiz für eine
steuerpflichtige Vermietung sei die Eingliederung in den Immofinanz Konzern,
dessen Schwerpunkt in der steuerpflichtigen Vermietung von Büroimmobilien
liege. Bei der geschilderten Fallkonstellation sei davon auszugehen, dass eine
steuerpflichtige Vermietung erfolgen werde. Gegen die Denkvariante einer
steuerfreien Vermietung werde der damit verbundene Verlust des Vorsteuerabzuges
und der bereits angefallenen Kosten ins Treffen geführt. Eine Abweisung
komme nur in Betracht, wenn die Aussichtslosigkeit der Berufung für jede
mit der Sache vertraut gemachte, objektiv urteilende Person offenkundig sei.
Diesbezüglich werde auf den BAO Kommentar von Stoll und die jüngste
Judikatur des VwGH (31.8.2000,98/19/0296 und 17.5.2001, 2000/16/0383)
verwiesen.
Wenn eine Bestimmung mehrere
Auslegungen zulasse oder es in diesem Bereich keine eindeutige Rechtssprechung
gebe, könne eine Berufung nicht als "wenig erfolgversprechend"
qualifiziert werden.
Der EuGH sei der Ansicht, dass
objektive Belege für die erklärte Nutzungsabsicht vorgelegt werden
müssten, schließe aber eine generelle Nichtabzugsfähigkeit der
Vorsteuern vor der Vermietung als den Grundsätzen des Mehrwertsteuersystems
widersprechend ab. Zudem läge widrigenfalls eine unzumutbare finanzielle
Belastung der Steuerpflichtigen zwischen den ersten Investitionsausgaben und der
oft erst in einem größeren Zeitabstand möglichen Nutzung des
Objektes vor. Die bezughabende Bestimmung dürfe daher nicht derart
restriktiv ausgelegt werden, dass der Nachweis der künftigen
Vermietungsabsicht kaum erbracht werden könne.
Der Hinweis der abweisenden
Behörde auf das Erkenntnis des VwGH 95/16/0018 vom 26.7.1995 ziele ins
Leere, da darin zum Ausdruck gebracht werde, dass eine Berufung wenig
erfolgversprechend sei, die lediglich darauf abziele den Instanzenzug
auszuschöpfen und den Rechtsweg zum VfGH anzustreben, da in diesem Fall
unmittelbar Europarecht anzuwenden sei.
Das Berufungsbegehren stehe in
Übereinstimmung mit den vom VwGH festgelegten Grundsätzen und den
Entscheidungen des EuGH, da die Liegenschaft seit dem Erwerb im
Anlagevermögen ausgewiesen sei, seit Gründung der Gesellschaft keine
steuerfreien Vermietungs- und Grundstücksumsätze getätigt worden
seien und die Entscheidung über die umsatzsteuerliche Behandlung des
Umsatzes dem Vermieter obliege, wobei es im Hinblick auf den - bei
steuerfreier Vermietung - nicht zulässigen Vorsteuerabzug zu massiven
Kosten- und Liquiditätsnachteilen käme.
Der Vorsteuerabzug sei bei dem
verfahrensgegenständlichen Projekt schon im Zeitpunkt der Vorleistung bzw.
Bauphase gegeben, da konkrete Verhandlungen über die steuerpflichtige
Anmietung geführt würden.
Da die Berufung gegen die
Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer Februar, März und April 2002
nicht wenig erfolgversprechend sei, werde im Sinne des § 212 a BAO die
Aufhebung des abweisenden Bescheides und Aussetzung der Einhebung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften
sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs.
6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder
teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in
die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a)
vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst
für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist
oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten
Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines
Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht
dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf
Aussetzung der Einhebung
nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden
Bescheides zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9
Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
der nachträglichen
Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate
Februar 2002 in Höhe von € 111.034,30 und März 2002 in Höhe
von € 109.009,25 erfolgten am 19. Juni 2002, die Festsetzung für April
2002 in Höhe von € 221.245,50 am 20. Juni 2002, woraus sich unter
Berücksichtigung des zuvor bestehenden Guthabens auf dem Abgabenkonto ein
Saldo in der Höhe von € 68.767,73 zum 20. Juni 2002 ergab. Durch
Gutschriften für Umsatzsteuer 6/2002 bis 12/2002 und 1 bis 3/2003 wurde
dieser Rückstand abgetragen und wies das Abgabenkonto mit 28. Mai 2003 ein
Guthaben in Höhe von € 5.726,85 aus. Die Beträge für die
Aussetzung der Einhebung begehrt wird, waren sohin am 28. Mai 2003 zur
Gänze getilgt.
In rechtlicher Hinsicht ist
daher die Bestimmung des § 212 a Abs. 6 BAO anzuwenden, wonach durch
Gutschriften oder Guthaben getilgte Beträge nur auf Antrag des
Abgabepflichtigen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen
sind.
Ein diesbezüglicher Antrag liegt nicht vor, daher war
die Berufung ohne weiteres Eingehen auf die Frage der Erfolgsaussichten der
Berufungen gegen die Festsetzungsbescheide abzuweisen.
Wien,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4121-W/02
- Stammnummer
- 6285
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF