Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1335-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe wegen allergischem Asthma bronchiale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1335-W/03vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Reinhard Neureiter gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Antrages auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragt die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind A.M.
ab Dezember 2002. Als Nachweis dafür brachte er am 17. Februar 2003 beim
Finanzamt eine Ärztliche Bescheinigung (Beih3) ein. Die Ärztliche
Bescheinigung, ausgestellt vom Wilhelminenspital der Stadt Wien, Pulmologische
Ambulanz, weist den Grad der Behinderung mit 55 % aus.
Auf Grund der geänderten
Gesetzeslage des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002
ersuchte das Finanzamt daraufhin das dafür zuständige Bundessozialamt
Wien um Erstellung eines Gutachtens.
Die Untersuchung wurde am 10.
April 2003 im Bundessozialamt Wien vorgenommen.
Das Ärztliche
Sachverständigengutachten hat folgenden Inhalt:
Anamnese:
all.
Asthma bronchiale seit 3. Lj., Allergene: Hausstaubmilbe, Pneumonie
10/2002
mit AB ausgeheilt,
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Serevent ganzjährig 2*tgl, Flixotide
derzeit abgesetzt, Singulär 0-0-1,
Zyrtec
werden zeitweise genommen,
Untersuchungsbefund:
guter
Az, guter EZ, 184cm, 70kg, RR 110/70, f 88, pO2: 99% PULMO: VA, Basen
gut
verschiebl. son. KS, keine RG´s,
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprech
Bef., besucht die 2 KL HTL Ausbildung zum Elektrotechniker, lebt bei den Eltern,
1 kranke Schwester,
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-11-28
WSP KINDERABT.
schweres
Asthma bronchiale mit geringer all. Disposition, atop.
Dermmatitis,
rez. Pneumonien, Therapie: Seretide, Sultanol, Aprednislon,
Zyrtec,
Wohnraumsanierung,
2002-11-14
WSP LUNGENFKT-LABOR
Spiro:
geringe Obstruktion, gute Lyse,
2000-11-15
WSP DERMAT. ABT.
IGE
54,3 kU/l, ECP 15.2, Rst neg.,
1997-08-29
WSP, DERMAT ABT.,
IGE
82,9 kU/l, Rast neg,
Diagnose(n):
all. Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS,
da unter Therapie stabil,
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-10 von J.St.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-04-17
Leitender
Arzt: W.F.
Das Finanzamt wies daraufhin
den Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit
Bescheid vom 24. April 2003 ab.
Der Vertreter des Bw. erhob mit
Schreiben vom 23. Mai 2003 namens seines Mandanten das Rechtsmittel der Berufung
und führte dazu aus:
"In
umseits bezeichneter Familienbeihilfenangelegenheit habe ich aufgrund eines
Gutachtens des Bundessozialamtes für Wien um erhöhte Familienbeihilfe
angesucht, da mein Kind lt. einem Attest, welches im Original der Behörde
vorliegt, 55 % behindert ist.
Nunmehr
wurde das Kind beim zuständigen Amtsarzt vorgeführt, der lediglich
eine Behinderung von 30 % feststellt.
Es
ist verblüffend wie sehr zwei durchaus angesehene Institutionen,
nämlich Amtsarzt einerseits und Pulmologisches Untersuchungszentrum, zu
einem Ergebnis kommen, das derart divergent ist.
Fest
steht jedoch, dass das Kind Asthma bronchiale hat, dazu Neurodermitis, welches
nur mit entsprechender Medikation einigermaßen im Griff zu halten
ist.
Der
Leitende Arzt F.W. deklariert sich nicht, welches Fach er
vertritt.
Nach
den Bestimmungen des Ärztegesetzes kann nur ein Lungenfacharzt und
Dermatologe eine derartige Erklärung abgeben - Nichtfachärzten ist
dies verboten.
Da
jedoch der Befund, den ich vorgelegt habe, von einem pulmologischen
Ärzteteam erstellt worden ist, kann daher davon ausgegangen werden, dass
dieses vorerst als richtig anzusehen ist.
Tatsächlich
leidet das Kind an einer Behinderung von 55 %, dies über einen
längeren Zeitraum..."
Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt Wien neuerlich um Erstellung eines
Sachverständigengutachtens.
Die Untersuchung wurde am 9.
Juli 2003 durch das Bundessozialamt durchgeführt. Das
Sachverständigengutachten hat folgenden Inhalt.
Anamnese:
Seit
dem 8.LM Asthma bronchiale bekannt. WSP Kinderlungenambulanz. Zuletzt
vor
3 Jahren wegen Pneumonie Spitalsaufenthalt. Schulbesuch: HTL 3.Klasse.
Turnt
gelegentlich mit, lt. Pat. Turnbefreiung. 3 Fehltage im letzten
Schuljahr.
Kein Sport - Computerspiele. Seit 2 Wochen resp. Infekt - dzt.
trockener
Husten. Husten in der Nacht, dadurch Erwachen. Belastungsatemnot.
Familienanamnese:
Schwester und Mutter Asthma bronchiale. Allergie:Hausstaubmilbe
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Serevent
Discus 1-0-1, Maxi Kalz 1x1, Nasonex Nasenspray, Flixotide forte
Discus
1-1-1, Zyrtec Tbl. 1/2-0-1, Singulair 10mg 0-0-1.
Untersuchungsbefund:
Größe
185 cm, Gewicht: 69 kg, AZ gut, EZ untergewichtig. Pulmo:
Vesikuläratmen,keine
path. Rasselgeräusche, sonorer Klopfschall, Basen
verschieblich.
Cor: reine, rhythmische Herztöne, Herzgrenzen im Normbereich.
Nasenatmung
behindert.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-02-19
DR.SCHEICHER KINDERFACHARZT
Gutachten
50% GdB, RS 287
2003-06-25
WSP-KINDERABT.
Befundbericht
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
ORS, wegen episodenhaft wiederkehrender subj.
Beschwerden,sowie
unter zumutbarer Behandlung, dzt. weitgehend
unauffälliger
klinischer Untersuchungsbefund.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Ich
stimme mit dem Vor-GA bez. Richtsatzpos. überein, halte jedoch aufgrund
der
gelegentl. Notwendigkeit einer verstärkten antiobstruktiven Therapie, den
ORS für gerechtfertigt.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-07-15 von H.N.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2003-07-15
Leitender
Arzt: G.T.
Das Finanzamt erließ am
21. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, mit
welcher die Berufung mit der Begründung abgewiesen wurde, dass laut
ärztlichem Gutachten des BSB vom 15.7.2003 die Behinderung nur 40 %
betrage.
Der Vertreter des Bw. stellte
namens seines Mandanten mit Schreiben vom 18. August 2003 ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung der pulmologischen Ambulanz des
Wilhelminenspitals der Stadt Wien ist daher ab 1.1.2003 als Nachweis für
eine vorliegende Behinderung nicht mehr geeignet.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Kind M.A. wurde am 17.
April durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und am 9. Juli 2003 durch einen
Facharzt für Lungenkrankheiten untersucht. Ersteres Gutachten weist einen
Behinderungsgrad von 30 %, zweiteres einen solchen von 40 % auf.
Es ergaben sich somit
unterschiedliche Grade der Behinderung, jedoch liegen beide unter 50 %,
weshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass
trotz der divergierender Prozentsätze keine erhebliche Behinderung i.S. des
§ 8 Abs. 5 FLAG vorliegt. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten,
dass der Bw. den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, denen durch
Einbringung eines Vorlageantrages nunmehr Vorhaltscharakter zukommt, in keiner
Weise entgegen getreten ist.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung des Bezuges der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
Dezember 2002 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1335-W/03
- Stammnummer
- 6279
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF