Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0108-K/03
Unzulässigkeit einer nicht gegen den Spruch eines Bescheides gerichteten Berufung, kein Mängelbehebungsauftrag erforderlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-K/03vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Ausspruch über die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe ("bisher war vorgeschrieben") in einem Umsatzsteuerbescheid bringt keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Eine Berufung gegen diesen Bescheidteil richtet sich daher nicht gegen den Spruch des Bescheides und ist somit auch nicht geeignet, eine Änderung desselben herbeizuführen. Eine Berufung diesen Inhalts ist nicht mit derartigen Mängeln behaftet, dass ein Mängelbehebungsverfahren in die Wege zu leiten wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Harald Schmidt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Umsatzsteuer-Jahresbescheid
vom 14. Jänner 1998 setzte das Finanzamt Villach die Jahresumsatzsteuer
für 1995 der Bw. vorläufig mit - 192.846 S fest. Im genannten Bescheid
ist ausgeführt, dass die Umsatzsteuer bisher mit - 68.211 S vorgeschrieben
war.
Der vorläufige
Umsatzsteuerbescheid 1995 wurde mit Bescheid vom 29. März 2001 inhaltlich
unverändert als endgültiger Bescheid übernommen.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 12. Juli 2001, Zl. AO 720/2-6/01, wurde u.a. der endgültig
erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Folge gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Gegen den endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheid
1995 brachte die Bw. mit Eingabe vom 28. September 2001 das Rechtsmittel der
Berufung mit der Begründung, dass sich diese gegen die Vorschreibung von -
68.211,-- S richte, ein; eine Vorschreibung in dieser Höhe habe es nie
gegeben, weshalb die Umsatzsteuer endgültig mit - 192.846,-- festzusetzen
sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Villach vom 28. November 2001
wurde die angeführte Berufung mit der Begründung als unzulässig
zurückgewiesen, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 mit Bescheid der FLD
für Kärnten gemäß
§ 299 BAO vom 12. Juli 2001
aufgehoben worden und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Die am 3. Jänner 2002 dagegen eingebrachte Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom 15. Jänner
2002 abgewiesen.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 19. Dezember 2002, GZ. RV 329/1-6/02 (initiiert durch den
Vorlageantrag der Bw. vom 21. Februar 2002), wurde die Berufung, die zufolge der
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
24. September 2002, Zl. 2001/14/0203, unzulässig geworden ist, mit der
nachstehenden Begründung zurückgewiesen:
"Der Zurückweisungsbescheid gründet
ausschließlich auf der Tatsache, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom
29. März 2001 mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten
vom 12. Juli 2001 aufgehoben wurde und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden
ist. Er wurde somit auf der Basis des mit Erkenntnis vom 24. September
2002, Zl. 2001/14/0203, aufgehobenen Bescheides der Finanzlandesdirektion
gesetzt und steht mit Letztgenanntem in einem unlösbaren rechtlichen
Zusammenhang. Der Zurückweisungsbescheid ist daher auf Grund des
Erkenntnisses .... aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (siehe das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144). Die gegen
diesen Bescheid erhobene Berufung war daher als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Dezember 1997, Zl. 97/15/0179, und vom 28. März 2000, Zl.
95/14/0024, sowie Ritz, BAO
Kommentar
2
,
§ 273 Tz 2)".
Auf Grund der von der Finanzlandesdirektion für
Kärnten am 19. Dezember 2002 erfolgten Anweisung an das Finanzamt Villach
wurde die Berufung der Bw. vom 28. September 2001 gegen den Umsatzsteuerbescheid
1995 mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2002, Zl. 2001/14/0203, mit der
Begründung zurückgewiesen, dass diese weder darauf gerichtet noch
geeignet ist, eine Änderung des Spruches herbeizuführen.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 hat die Bw. gegen den
angeführten Bescheid des Finanzamtes Villach das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Im Einzelnen führte die Bw. in der Berufungsschrift aus, dass die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 grundsätzlich zulässig
sei. Sollte diese nach Meinung des Finanzamtes Villach jedoch mangelhaft sein,
so sei grundsätzlich mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen, was im
gegenständlichen Falle nicht geschehen sei. Der Zurückweisungsbescheid
gehe daher ins Leere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 Z. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Die
Unzulässigkeit einer Berufung ist unter anderem dann gegeben, wenn sie sich
nicht gegen den Spruch eines Bescheides richtet, sondern ausschließlich
gegen dessen Begründung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
24. September 2002, Zl. 2001/14/0203, mit dem über die Beschwerde der
Bw. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12.
Juli 2001, Zl. AO 720/2-6/01, betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. b BAO der endgültig erlassenen
Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 erkannt wurde, ausgesprochen, dass
die Worte "bisher war vorgeschrieben" der in Rede stehenden Bescheidteile
(nämlich der Ausspruch über die Differenz zwischen dem Vorsoll und der
Abgabenhöhe in den Umsatzsteuerbescheiden 1995 und 1996) erkennen lassen,
dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Weiters hat er
darin ausgeführt, dass der Aussage über das Vorsoll und die Differenz
zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe jedenfalls dann
ausschließlich Informationscharakter zukomme, wenn für diese
Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird; dieser Teil der Bescheide
bringe in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum
Ausdruck.
Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits, ob die
Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 durch das
Finanzamt Villach zu Recht erfolgte und andererseits, ob das Finanzamt Villach
im gegenständlichen Fall ein Mängelbehebungsverfahren nach
§ 275 BAO in die Wege hätte leiten müssen.
Wie die Bw. in der Begründung ihrer Berufungsschrift
vom 24. Februar 2003 zu Recht ausführt, ist die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 "grundsätzlich zulässig", weil durch die mit
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2002,
Zl. 2001/14/0203, erfolgte Aufhebung des Bescheides der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. Juli 2001, Zl. AO
720/2-6/01, das Verfahren in jenen Stand zurückversetzt wurde, in dem es
sich vor Erlassung des Aufhebungsbescheides befunden hat. Dies hatte einerseits
zur Folge, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 29. März 2001 wieder
aufgelebt ist und die dagegen erhobene Berufung vom 28. September 2001 wiederum
als unerledigt gilt sowie andererseits alle vom Aufhebungsbescheid zwingend
abgeleiteten Bescheide (nämlich der auf Grund der Berufung vom 28.
September 2001 ergangene Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Villach vom
28. November 2001 sowie die auf Grund der Berufung vom 3. Jänner 2002
ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom
15. Jänner 2002) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind.
Der Spruch des Umsatzsteuerbescheides 1995 vom 29.
März 2001 hat folgenden Wortlaut:
"Die Umsatzsteuer wird festgesetzt mit - 192.846,00
S
bisher war vorgeschrieben - 68.211,00 S".
Die Berufung vom 28. September 2001 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 lautet wie folgt:
"........Die Berufung richtet sich gegen die Vorschreibung
von - 68.211,-- S. Da es eine Vorschreibung in dieser Höhe nie gegeben hat,
wird beantragt, die Umsatzsteuer endgültig mit - 192.846,--
festzusetzen".
Da die Berufung vom 28. September 2001 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 29. März 2001 weder gegen den Spruch des
Bescheides gerichtet noch geeignet ist, eine Änderung des Spruches
herbeizuführen (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, Zl. 92/13/0086 sowie vom 20. Juni
1995, Zl. 92/13/0093, sowie Ritz,
BAO-Kommentar2, §
273 Tz 11), erfolgte die Zurückweisung derselben durch das Finanzamt
Villach zu Recht. Wenn die Bw. vermeint, dass im gegenständlichen Fall
"grundsätzlich" ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hätte, so
ist dem entgegen zu halten, dass im Falle einer unzulässigen Berufung nicht
mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1957, Zl. 2239/54 sowie Ritz,
BAO-Kommentar2, §
275 Tz 6); ein solcher ist daher zu Recht unterblieben.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung der
Bw. als unbegründet abzuweisen und daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-K/03
- Stammnummer
- 6266
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF