Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0050-Z3K/03
Vorschreibung eines Altlastenbeitrages, Rechtswirkung einer nicht gehörig kundgemachten Verordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0050-Z3K/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen entfalten, wenn sie auch den Charakter von Verwaltungsverordnungen haben, nur Rechtswirkungen für weisungsgebundene Verwaltungsbehörden, nicht aber gegenüber Gerichten einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes. Diese sind nach Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom 10. Oktober
1996, GZ. 700/15067/2/96, betreffend Vorschreibung eines Altlastenbeitrages
nach Aufhebung des Bescheides (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion
für Steiermark vom 22. Oktober 1997, Hz. RM-W1/1/5-3/97, durch das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl.
98/17/0018-13, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juni 1996 hat das Hauptzollamt Graz
dem Bf. für bis zum 23. November 1995 auf näher bezeichneten
Grundstücken deponierte Mengen an Baurestmassen einen
Altlastensanierungsbeitrag in der Höhe von S 3,637.500.- (€
264.347,43), einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 72.750.- (€
5.286,95) sowie einen Verspätungszuschlag in gleicher Höhe, somit
insgesamt einen Betrag von S 3,783.000.- (€ 274.921,33) gemäß
§ 201 BAO in Verbindung mit den §§ 7 Abs.1 und 6 Abs.2 des
Altlastensanierungsgesetzes (ALSaG) sowie nach den §§ 217 und 135 BAO
vorgeschrieben.
In der Begründung des
Bescheides wurde seitens des Hauptzollamtes Graz im Wesentlichen festgehalten,
dass durchgeführte Erhebungen ergeben hätten, dass der Bf. auf den
Grundstücken mit den Einlagezahlen 1, 2, 3 und 4, alle KG R., eine
Grabenverfüllung mit Baurestmassen veranlasst habe. Aus § 2 Abs.9
ergebe sich, dass eine Deponie im Sinne des ALSaG nicht nur im Falle einer
errichteten Anlage vorliege, sondern auch dann, wenn nach Rodung auf
Grundstücken Abfälle bewusst längerfristig abgelagert werden.
Nachdem der fällige Altlastenbeitrag weder angemeldet noch entrichtet
worden sei, sei die Vorschreibung gemäß
§ 201 BAO
durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bf. mit Eingabe vom 15. Juli 1996 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er keine Deponie
betreiben würde und daher nicht abgabepflichtig sei. Erdaushub und
Abraummaterial mit einem Anteil von bis zu 5 % Baurestmassen seien nicht
beitragspflichtig. Baurestmassen seien dann nicht beitragspflichtig, wenn sie
einer Wiederverwertung zugeführt würden. Bei seiner
Geländekorrektur würden die Baurestmassen lediglich der Befestigung
der zu befahrenden Flächen (Zufahrt und Rampe) und zur Errichtung eines
Dammes, um eine sichere Standfestigkeit der Geländekorrektur zu
gewährleisten, dienen. Die maximal fünf Jahre dauernde
Geländekorrektur sei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung über
Generationen hinweg unterzuordnen. Die Geländekorrektur sei eine bauliche
Maßnahme um eine ebene Fläche zu erhalten und diene daher der
Bauschutt als Baustoff. Dieser habe daher eine konkrete bautechnische Funktion,
zumal nach Fertigstellung der Geländekorrektur eine Reitanlage und ein
Lagerplatz geplant seien. Im Übrigen seien die ermittelten
Bemessungsgrundlagen unrichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Graz vom 10. Oktober 1996, Gz. 700/15067/2/96, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin
ausgeführt, dass sich aus § 1 ALSaG, der die Sicherung und Sanierung
von Altlasten als Ziel festschreibe, ergebe, dass auch Altablagerungen
außerhalb der allgemein üblichen Deponie von dieser Norm erfasst sein
müssen. Die gegenständlichen Abfälle würden eindeutig das
Kriterium der Entledigung erfüllen und einen Anteil von mehr als 5 %
Baurestmassen aufweisen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine
Geländeanpassung mit Abfällen, bei denen die Entledigungsabsicht
vorherrsche, und könne somit nicht von einer übergeordneten
Baumaßnahme gesprochen werden, zumal keine Indizien für eine
Reitanlage oder einen Lagerplatz vorliegen würden. Betreffend der
Bemessungsgrundlagen sei die Frist zu einer allfälligen
Gegenäußerung ergebnislos verstrichen, weshalb vom angenommenen
Sachverhalt nicht abzuweichen sei.
Am 17. November 1996 stellte
der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
In der Niederschrift vom 10. Feber 1997 begründete er diesen Antrag im
Wesentlichen mit den unrichtig angenommenen Bemessungsgrundlagen.
In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Steiermark vom 22. Oktober 1997, Gz. RM-W1/1/5-3/97, wurde der Berufung
teilweise stattgegeben. Der Altlastenbeitrag wurde mit S 493.000.- (€
35.827,71), der Säumnis- und der Verspätungszuschlag mit jeweils S
9.880.- (€ 718,00) festgesetzt, sodass der zu entrichtende Gesamtbetrag S
513.750.- (€ 37.335,67) ergab. Begründend wurde dabei
ausgeführt, dass von einer verfüllten Kubatur von 35.600 m³
auszugehen sei. Dabei wäre ein beitragsfreier Erdaushub in der
Größenordnung von 28.125 m³ in Abzug zu bringen. Von den
verbleibenden 7.475 m³ entfiele die Menge von 75 m³ auf
Wurzelstöcke (Gewicht 0,7 Tonnen pro m³) und 7.400 m³ auf
Baurestmassen (Gewicht 1,5 Tonnen pro m³), wobei 4.385 m³ in den
Jahren 1993/94 und 3.015 m³ im Jahre 1995 angeliefert worden seien. Aus
diesen festgestellten Bemessungsgrundlagen ergebe sich der oben bezifferte
Altlastenbeitrag.
Zum Einwand des Bf. er würde keine Deponie betreiben
und sei daher nicht veranlasst, Abgaben zu entrichten, wurde folgendes
bemerkt:
In seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1995, Zl. V 169/94 habe
der Verfassungsgerichtshof ua. bemerkt, dass unter "Deponieren" im
Sinne des ALSaG das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie,
einer Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet
wurde, zu verstehen ist, sodass die Wiederverwendung von Bauschutt, der nicht
mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert ist, als
Verfüllungsmaterial, wie dies in der Literatur übereinstimmend
dargetan wurde, eine ALSaG-Beitragspflicht nicht entstehen lasse. Der
Verfassungsgerichtshof habe daher die gegenteiligen Regelungen des an alle
Landeshauptleute ergangenen Erlasses zur ALSaG-Novelle 1992, Z 08
3523/26-V/4/93-Ho, vom 7. April 1993 des damaligen Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie, der im Wesentlichen ausführte, dass das
Verfüllen von Kies- und Schottergruben und Geländeverfüllungen
mit Bauschutt als Verfüllungsmaterial eine Beitragspflicht im Sinne des
§ 6 Abs.2 ALSaG dann auslöse, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer
Baumaßnahme stünden und keine bautechnische Funktion erfüllen
würden, mit der Begründung aufgehoben, dass der Erlass eine
Beitragspflicht begründe, die entgegen § 3 Abs.1 Z.1 ALSaG über
das Deponieren von Abfällen hinausreiche und entgegen § 2 Abs.5 Z.1
ALSaG auch die Wiederverwendung von Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe
eine Beitragspflicht unterwerfe. Der Verfassungsgerichtshof habe dabei für
das Außerkrafttreten des als Verordnung zu qualifizierenden Erlasses eine
Frist von einem Jahr bestimmt, weshalb im Geltungszeitraum des Erlasses bis zu
dessen mit einer Jahresfrist versehenen Aufhebung eine über den
Gesetzeswortlaut hinausreichende Beitragspflicht für
Geländeverfüllungen mit Bauschutt bestehe.
Dem Einwand des Bf., die
Geländekorrektur stelle eine bauliche Maßnahme dar, ist
entgegenzuhalten, dass die Baumaßnahme sowie die bautechnische Funktion
zum Zeitpunkt der Beurteilung hinreichend konkretisiert sein müsse. Eine
Konkretisierung liege insbesondere dann vor, wenn eine Bewilligung für die
Baumaßnahme erteilt bzw. beantragt oder eine in den diesbezüglichen
Gesetzen entsprechende Anzeige vorgenommen wurde. Im Zeitpunkt der vorgenommenen
Verfüllungen könne von konkreten Baumaßnahmen im obigen Sinne
nicht gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hob
in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0018-13, die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Der Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz vom 17. November 1996 ist seitdem
wiederum unerledigt. Dieser Antrag gilt seit dem Inkrafttreten der 3.
Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 13/1998) als Beschwerde
gemäß
§ 85c ZollR-DG zu deren Erledigung seit Inkrafttreten des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (BGBl. Nr. 2002/97) der
Unabhängige Finanzsenat zuständig ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0018-13, ausgeführt,
dass auf den vorliegenden Sachverhalt das Altlastensanierungsgesetz in seiner
Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/1996 anzuwenden ist.
Gemäß
§ 2 Abs.5
Z.1 ALSaG gelten Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer
Wiederverwertung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe),
nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß
§ 2 Abs.8
leg. cit. ist Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern
von Abfällen auf einer Deponie.
Gemäß
§ 2 Abs.9
leg. cit. Ist eine Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur
langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
Nach § 3 Abs.1 Z.1 ALSaG
in der oben genannten Fassung unterliegt das Deponieren (§ 2 Abs.8) von
Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Mit Erkenntnis vom 17. Juni
1995, V 169/94, Slg. 14.154 hob der Verfassungsgerichtshof den Erlass der
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur
Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993, auf welchen sich die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
stützte, als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf
des 15. Juni 1996 in Kraft trete. Der zitierte Erlass wurde an alle
Landeshauptleute mit der Aufforderung versendet, die
Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu informieren. In seinem
Erkenntnis vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, dass die
Wiederverwendung von Bauschutt als Verfüllungsmaterial gemäß
§ 2 Abs.5 Z.1 Altlastensanierungsgesetz keine Beitragspflicht entstehen
lasse, zumal Kies- bzw. Schottergruben oder Naturteiche nicht als Anlagen, die
zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (§ 2 Abs.9) errichtet
wurden, gelten können. Der Erlass der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie vom 7. April 1993, der auch sonstige Verwendungsarten von
Baurestmassen außer dem Deponieren, wie insbesondere das Verfüllen
von Entnahmestätten von Naturmaterialien wie zum Beispiel Kies- oder
Schottergruben sowie Geländeverfüllungen, die nicht in Zusammenhang
mit einer Baumaßnahme stehen und keine bautechnische Funktion
erfüllen, als beitragspflichtig ausweist, verstößt daher gegen
§ 2 Abs.5 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Z.1 und § 6 Abs.2
ALSaG. Wegen des oben dargestellten Kundmachungsmangels wurde der zitierte
Erlass zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof
erkannte in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, dass der Mangel der
gehörigen Kundmachung die Unbeachtlichkeit der "Verordnung"
für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat. Der
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung
zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass
als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof
nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der
Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm
ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw.
Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann
nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten.
Der der Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Steiermark zugrundeliegende Sachverhalt ist
daher direkt an den Bestimmungen des ALSaG zu messen. Diese bieten jedoch
- wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis betont hat
- in Bezug auf die gegenständlichen Geländeverfüllungen mit
Baurestmassen, die einer Wiederverwendung zugeführt werden (§ 2 Abs.5
Z.1 ALSaG), keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung eines
Altlastenbeitrages. Der festgestellte Sachverhalt gestattet keine Subsumption
der Geländeverfüllungen des Bf. unter den Begriff des
"Deponierens" (§ 2 Abs.8 ALSaG).
Es war daher in Entsprechung
des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl.
98/17/0018-13, spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- Art. 89 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Festsetzung AltlastenbeitragDeponieVerfüllung von BauschuttRechtswirkung einer nicht gehörig kundgemachten Verordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0050-Z3K/03
- Stammnummer
- 6263
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF