Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0187-F/02
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-F/02vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20.12.2000 betreffend Grunderwerbsteuer,
StrNr XY,
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2./16.2.1996 erwarben HR und UR das in
EZ 3170 KG A eingetragene GST-NR 4011/4 um einen Gesamtkaufpreis von
S 1.197.000,-- je zur Hälfte von Frau M. In Punkt X. dieses Vertrages
verpflichteten sich KG und AV die Reihenhausanlage "R-Straße" mit den
Eigentümern der GST-NR 4011/2 und 4011/3 KG A durch Architekt NB,
planen und bis zur Fertigstellung durchführen zu lassen.
Mit vorläufigem Bescheid vom 1.4.1996 schrieb das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
20.947,00 S, das sind 3,5% von 598.500,00 S, vor.
Auf Vorhalt vom 22.3.1998 legte der Architekt NB am
10.1.2000 einen undatierten und nicht unterfertigten Beschluss über die
Konstituierung der zwischen HR und UR, Herrn Dr. F, Frau Dr. F und KG
abgeschlossenen Bauherrengemeinschaft vor, in dem diese Herrn NB zum
"Repräsentanten der Bauherrengemeinschaft B" bestellten.
Herr NB legte dem Finanzamt Feldkirch auch einen ebenfalls
undatierten und nicht unterfertigten, von HR und UR als
Hälfteeigentümer des GST-NR 4011/4 KG Altenstadt, Herrn Dr. F und
Frau Dr. F als Hälfteigentümer des GST-NR 4011/2 KG A sowie
KG und AV als Hälfteeigentümer des GST-Nr 4011/3 KG Altenstadt
abgeschlossenen "Vertrag zur gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes" vor. Die
Vertragsteile verpflichteten sich zur Errichtung einer aus drei
Reihenhäusern bestehenden Reihenhausanlage unter der Bezeichnung
"Bauherrengemeinschaft B". Die Bauherrengemeinschaft sei ohne Gewinnabsicht
errichtet. Sie sei zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die der Errichtung des bezeichneten Bauwerkes dienen. Jeder
Vertragspartner verpflichtete sich, den auf ihn entfallenden Anteil an den
Kosten der Miterrichtergemeinschaft zur Weiterleitung an die Unternehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Bauherrengemeinschaft fasse die
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie werde nach außen durch NB
vertreten. Die Bauherrengemeinschaft ende mit der Endabrechnung des
Bauvorhabens. Eine vorzeitige Aufkündigung sei nicht möglich. Jede
Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden Beteiligten
zu erwerbenden Einheit betreffe, bedürfe der Zustimmung aller
Eigentümer. Alle Beteiligten seien verpflichtet das Bauwerk so rasch als
möglich zu beginnen und ohne Unterbrechung fertig zustellen.
Weiters legte Herr NB einen ebenfalls undatierten und nicht
unterfertigten Auftrag zur Organisation eines Bauwerkes vor. Darin wurde im
Wesentlichen festgehalten, dass NB beauftragt sei, den Bau der Reihenhausanlage
einschließlich der Gesamtorganisation gemäß den vorliegenden
Plänen durchzuführen. Die Pläne sowie die Baubeschreibung und
Ausstattungsliste seien integrierender Bestandteil dieses Auftrages.
Sonderwünsche bezüglich Innenraumgestaltung seien nicht Gegenstand
dieses Auftrages; die "Mitglieder der Bauherrengemeinschaft" verpflichteten sich
jedoch zur Gewährleistung des einheitlichen Charakters der
Reihenhausanlage, sich hiefür des Architekten des Gesamtvorhabens zu
bedienen und mit ihm die Innenraumgestaltung abzurechnen. Des weiteren wurde
dokumentiert, dass der Architekt die Buchhaltung und Ausschreibung von
Aufträgen innehabe. Unter Punkt IV. wurden die Baukosten, die der Architekt
für die Herstellung des Gebäudes samt Ausstattung in Rechnung stellte
einschließlich der Kosten für die Liegenschaften angeführt. Es
handelt sich hiebei um Fixpreise, die auch die Kosten des Grundanteiles
beinhalten (im Endeffekt ergaben sich niedrigere Gesamtbaukosten, da die
"Bauherren" zum Teil Eigenleistungen erbrachten). Weiters wurden Termine
für die Entrichtung der Kostenanteile nach Bauzeitplan bis zur
Schlüsselübergabe vereinbart. Die "Bauherren" verpflichteten sich
bauliche Sonderwünsche jeder Art ausschließlich über NB
abzuwickeln. Die Abrechnung von Minderleistungen in Abweichung der vorgelegten
Pläne und der vereinbarten Ausstattung auf Grund von Sonderwünschen
könne erst nach der Gesamtabrechnung des Bauvorhabens erfolgen, ohne dass
hiefür Zinsgutschriften gewährt würden. Der Architekt
erklärte, für eine ordnungsgemäße Leistung zu haften und
garantierte eine schlüsselfertige Erstellung bis 30.6.1997. NB
verpflichtete sich bei Übergabe der Reihenhäuser, sowie unmittelbar
vor Ablauf der Garantiefrist ein Übernahmeprotokoll bzw eine Besichtigung
des Bauwerkes durchzuführen und ein Protokoll zu erstellen.
In der von NB vorgelegten Baubewilligung vom 21.6.1996
wurde auf die Projektspläne vom 1.2.1996 Bezug genommen.
Die auf das Reihenhaus von Herrn HR und UR entfallenden
Baukosten haben laut der von NB vorgelegten Rechnung vom 1.4.1997
2.703.000,00 S betragen.
Weiters legte NB noch die Benützungsbewilligung und
eine Aufstellung der Gesamtbaukosten vor.
Mit endgültigem Bescheid vom 20.12.2000 schrieb das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 68.232,--, das sind 3,5% von S 1.949.500,--, vor.
In der Berufung vom 18.1.2001 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit UR im Jahr 1996
von Frau M auf Grund des Kaufvertrages vom 16.2.1996 die Liegenschaft GST-NR
4011/4 KG A gegen einen Kaufpreis von S 1.197.000,-- mit der Absicht darauf
ein Einfamilienhaus zu errichten, erworben habe. In der Folge sei auf Grundlage
des Werkvertrages vom 22.3.1996 NB mit der Errichtung des Bauwerkes beauftragt
worden. Die auch im Kaufvertrag über das Grundstück enthaltene
Verpflichtung zum Abschluss des Werkvertrages zusammen mit zwei anderen Parteien
sei nicht Bedingung für den rechtsgültigen Erwerb der unbebauten
Liegenschaft. Weiters enthalte der Punkt IV des Werkvertrages mit Herrn NB
über das für die Errichtung zu zahlende Entgelt auch die Kosten des
Grundanteils. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Reihenhausanlage durch
Architekt NB könne nicht als Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG
angesehen werden, da es sich um Leistungen handle, die lediglich dem Erwerber
zugute kämen. Als Gegenleistung komme daher nur der Kaufpreis in Frage, der
über ein Treuhandkonto an Frau M weitergeleitet worden sei. Herr NB sei zu
keinem Zeitpunkt als Partei an der Transaktion beteiligt gewesen. Der
Werkvertrag zwischen den Errichtern und NB möge auf den ersten Blick
geeignet sein, den Schluss zuzulassen, dass eine einheitliche Transaktion
vorliege, weil das Entgelt einschließlich der Kosten des Grundanteils
ausgewiesen sei. Der Grund für diese Darstellung sei nicht mehr
nachvollziehbar und für die steuerrechtliche Beurteilung letztlich auch
nicht von Belang. Die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob zwischen dem
Erwerb des Grundstückes und der Errichtung der Reihenhausanlage ein
einheitliches Rechtsgeschäft vorliege, habe nach dem Kriterium der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Demnach sei zu prüfen, in
welchem Zustand das Grundstück vom Interessenten erworben worden sei. Der
Erwerb sei in unbebautem Zustand von einer dritten Person erfolgt. NB sei zu
keinem Zeitpunkt Eigentümer der Liegenschaft gewesen - er habe weder
in wirtschaftlicher noch in zivilrechtlicher Sicht eine bebaute Liegenschaft
übertragen können. Die Errichtungskosten für das Gebäude
seien auch demgemäss entgegen dem Wortlaut des Punkt IV. des Werkvertrages
unter Abzug des Kaufpreises für das Grundstück beglichen worden. Dass
der Werkvertrag nicht die Übertragung einer fertigen bebauten Liegenschaft
umfasst habe, sei auch daraus ersichtlich, dass eine Reihe von
Änderungswünschen eingebracht worden seien. Insbesondere hätten
der Berufungsführer und UR die sanitären Installationen und den Ausbau
des Dachbodens selbst organisiert und an die betreffenden Unternehmer in Auftrag
gegeben. Aus den genannten Gründen könne die Bebauungsverpflichtung
nicht als Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG angesehen werden. Ebenso
wenig lasse sich aus dem Werkvertrag mit dem Architekten der Erwerb einer
bebauten Liegenschaft ableiten. Er beantrage daher der Berufung stattzugeben und
die Grunderwerbsteuer mit S 20.947,-- festzusetzen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 2.4.2001 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die
Gestaltung, den Erwerb des unbebauten Grundstückes oder eines Anteiles
daran und die anschließende Schaffung von Eigenheimen in zwei verschiedene
Verträge aufzuteilen und damit die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer auf den Aufwand für das unbebaute Grundstück
aufzuteilen, nicht unbekannt sei. Als Bauherr sei ein Käufer dann
anzusehen, wenn er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen könne (darunter sei eine
Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion zu verstehen, die Möglichkeit zu
geringfügigen Planänderungen bzw Änderungen in der Ausstattung
sei hiebei nicht von Bedeutung),
das
Baurisiko zu tragen habe, dh den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet sei (dazu gehörten
auch das Erteilen von Aufträgen im eigenen Namen, das Auftreten
gegenüber der Baubehörde als Bauwerber, die Einholung der
baubehördlichen Benützungsbewilligung),
das
finanzielle Risiko tragen müsse, dh, dass er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen habe, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
müsse, aber auch berechtigt sei, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen.
Diese
Voraussetzungen müßten kumulativ gegeben sein; bereits das Fehlen
eines dieser Merkmale führe zur Nichtanerkennung der Bauherreneigenschaft.
Auf Grund der Tatsachen, dass sich die Käufer im Kaufvertrag verpflichtet
hätten, die Reihenhausanlage R-Straße mit den Eigentümern von
GST-NR 4011/3 und 4011/4 KG A durch Architekt NB planen und
durchführen zu lassen, NB um die Baubewilligung angesucht habe, in der
Baubewilligung auf die Projektspläne vom 1.2.1996 Bezug genommen worden
sei, die Pläne also bereits vor Abschluss der Grundstückskaufvertrages
bestanden hätten, im Auftrag zur Organisation eines Bauwerkes durch NB im
Wesentlichen festgehalten worden sei, dass NB beauftragt sei den Bau der
Reihenhausanlage einschließlich der Gesamtorganisation durchzuführen;
des weiteren dokumentiert sei, dass der Architekt die Buchhaltung und
Ausschreibung von Aufträgen innehabe, es sich bei den Baukosten um
Fixpreise gehandelt habe, die auch die Kosten des Grundanteiles beinhalten und
NB für die ordnungsgemäße Leistung eine Haftung übernommen
habe und die schlüsselfertige Übergabe bis zum 30.6.1997 garantiert
habe, ergebe sich eindeutig, dass die strengen Kriterien, die als Voraussetzung
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft vorliegen müssen, in der
Person des Bw nicht erfüllt seien. Die Grundstückserwerber hätten
dem Initiator (NB) die Grundstücke verbindlich "fest and die
Hand" gegeben, damit diesen den bereits vor Grundstückskauf
entwickelten Plan realisiere und in eigenem Namen die von ihm praktisch bis zum
Baubeginn vorbereiteten und das Modellprojekt genau kalkulierenden Verträge
mit den Bauunternehmern und den übrigen Professionisten schließe. Das
Baugeschehen sei somit nicht von den Grundstückserwerbern, sondern von NB
beherrscht worden. Er habe auch das Risiko getragen (Haftung für
ordnungsgemäße Ausführung, Fixpreise für die Erwerber,
schlüsselfertige Übergabe). Die Tatsache, dass der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen gerichtet haben,
sei nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei ein Vertragswerk als ein einheitliches
anzusehen, wenn nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ein Kauf mit
herzustellendem Gebäude vorliege.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2001
stellte der Berufungsführer einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
zweite Instanz.
Im Vorhalt vom 9.4.2002 richtete die Finanzlandesdirektion
an Frau M folgende Fragen:
"Wer ist
hinsichtlich des Kaufes der Liegenschaften GST-NR 4011/2, 4011/3 und 4011/4 an
Sie herangetreten (Herr NB oder die Käufer)?
Warum wurde der
Vertrag hinsichtlich GST-NR 4011/3 mit Herrn NB rückgängig
gemacht?
Warum haben Sie
in den Kaufverträgen die Käufer der GST-NR 4011/2, 4011/3 und 4011/4
verpflichtet "die Reihenhausanlage R-Straße durch Architekt NB planen und
bis zur Fertigstellung durchführen zu lassen"?
Warum haben Sie
die GST-NR 4011/2 im Flächenausmaß von 1004 m² in drei kleine
- für sich selbst - nur schwer verwertbare Flächen
geteilt?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom
31.5.2002 führte Frau M, vertreten durch ihren Bruder Mag. Dr. M im
Wesentlichen aus, dass sie sich im Jahr 1995 entschlossen habe, ihr geerbtes
Grundstück zu verkaufen. In diesem Zusammenhang habe sie mit mehreren
Interessenten Kontakt aufgenommen, ua auch mit NB, der ihr auf Grund des
jahrzehntelangen Nachbarschaftsverhältnisses bekannt gewesen sei. Auf Grund
der nachbarschaftlichen Bekanntschaft, insbesondere zu den Eltern von NB, habe
sie NB die Gelegenheit geboten, sollte dieser mit den Preisvorstellungen
einverstanden sein, das Grundstück vorrangig zu anderen Interessenten
erwerben zu können. NB habe diese Gelegenheit wahrgenommen, dh NB habe es
übernommen, die Bezahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Es sei
ausdrücklich vereinbart worden, dass die Art der Verwertung durch NB in
seinem Gestaltungsbereich liegen würde. Es sei ihr nicht mehr erinnerlich,
warum der Vertrag hinsichtlich GST-NR 4011/3 mit NB rückgängig
gemacht worden sei. Dies sei für sie aber auch irrelevant gewesen, weil sie
immer NB als Bezugsperson und Vertrauensperson gesehen habe, der auch als
Fachmann über das notwendige Wissen hinsichtlich der Abwicklung derartiger
Geschäfte verfügt. Da darüber hinaus der Kaufpreis
vereinbarungsgemäß bezahlt worden sei, sei für sie das
Geschäft im vereinbarten Sinn abgeschlossen gewesen. Sie habe sich von NB
beraten lassen. Es sei aus ihrer Sicht irrelevant gewesen, wie NB dieses
Grundstück verwerte, solange er für die Bezahlung des Kaufpreises
sorge. Die Verpflichtung der Käufer die Reihenhausanlage durch NB planen
und bis zur Fertigstellung durchführen zu lassen, sei auf Empfehlung von NB
in die Kaufverträge aufgenommen worden. Die Teilung des Grundstückes
sei auf Empfehlung von NB durchgeführt worden, da es aus ihrer Sicht keinen
Einfluss auf die Abwicklung des Geschäftes und die Realisierung des
Kaufpreises hatte. Der Kaufpreis sei in der Folge auch vertragsgemäß
geleistet worden.
Mit Vorhalt vom 3. Juni 2002
wurde die Vorhaltsbeantwortung der Frau M dem Berufungsführer mit der Bitte
um Stellungnahme übermittelt.
Der Berufungsführer hat
keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes
und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich selbständigen
Verträgen, kann Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand unter anderem dann sein, wenn ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, dh wenn der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem in den
Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber spätestens mit
dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über
das Ob und Wie einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite
nicht mehr frei war, und die auf der Veräußererseite auftretenden
Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung für den
Erwerber erkennbar zusammenarbeiten bzw durch abgestimmtes Verhalten auf den
Abschluss aller Verträge hinwirken. Die Annahme eines einheitlichen
Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt neben dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Vertrages
über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der
Veräußererseite voraus. Auf der Veräußererseite
können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Es ist dabei
nicht ausschlaggebend, dass der Grundstücksübereignungsanspruch und
der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Läßt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer
bewußt und gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt,
dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die
sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die
betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen. Im gegenständlichen Fall verpflichteten sich HR und UR in
Punkt X. des Grundstückskaufvertrages, die Reihenhausanlage R-Straße
mit den Eigentümern von GST-NR 4011/2 und 4011/3 KG A durch Architekt
NB planen und bis zur Fertigstellung durchführen zu lassen. Der
Berufungsführer war daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das Ob und Wie
einer Bebauung des Grundstückes nicht mehr frei. Vielmehr war der
Berufungsführer auf Grund dieser Bedingung an das mit Plan- und
Baubeschreibungsunterlagen vom 1.2.1996 bei der Stadt Feldkirch von NB in
eigenem Namen am 8.2.1996 um Bewilligung eingereichte Reihenhausprojekt
gebunden. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass Punkt X. des
Kaufvertrages nicht Bedingung für den rechtsgültigen Erwerb der
unbebauten Liegenschaft gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht
aus diesem Punkt klar hervor, dass die Käufer die Liegenschaft nicht
hätten erwerben können, wenn sie sich nicht verpflichtet hätten,
die bereits von NB geplante Reihenhaussiedlung R-Straße von diesem bis zur
Fertigstellung durchführen zu lassen. Weiters geht aus der
Vorhaltsbeantwortung der Frau M klar hervor - insbesondere dass sich NB
verpflichtet habe die Bezahlung des Kaufpreises sicherzustellen, und dass
ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es im Gestaltungsbereich von NB
liege, wie er das Grundstück verwerte -, dass sie NB das
Grundstück "fest an die Hand gegeben" hat. Nur daraus
lässt sich auch erklären, dass das von ihr veräußerte
Grundstück GST-NR 4011/2 im Ausmaß von 1004 m² in drei
kleine für sich nur sehr schwer veräußerbare Grundstücke im
Ausmaß von 396 m², 209 m² und 399 m²
unterteilt wurde und dass oa Punkt X. in den Kaufvertrag aufgenommen wurde. Es
ist zwar richtig, dass NB zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Liegenschaft
gewesen ist, allerdings hat NB als Verwertungsbefugter im Sinne des § 1 Abs
2 GrEStG die Käufer zum Kauf zugelassen (=Verschaffung des Kaufanbotes nach
§ 1 Abs 1 Z 4 und 5 GrEStG). Aus dem undatierten und nicht unterfertigten
Auftrag zur Organisation eines Bauwerkes durch Architekt NB geht hervor, dass NB
die Buchführung sowie die Einzelheiten der Abwicklung einschließlich
der Ausschreibungen für Einzelaufträge durchführt. In Punkt IV.
dieser Vereinbarung verpflichtete sich NB die Herstellung der Reihenhäuser
samt Ausstattung nach der vorliegenden Ausstattungsliste zu Fixpreisen die auch
die Kosten für die Grundstücke beinhalten zu organisieren. Weiters
wurden Termine für die Entrichtung der Kostenanteile nach Bauzeitplan bis
zur Schlüsselübergabe vereinbart. NB erklärte schließlich
für eine ordnungsgemäße Leistung zu haften und garantierte eine
schlüsselfertige Erstellung bis 30.6.1997. Aus dem Vorbringen in der
Berufung, dass die Errichtungskosten für das Gebäude entgegen dem
Wortlaut des Abschnittes IV des Werkvertrages unter Abzug des Kaufpreises
für das Grundstück beglichen worden seien, ist für den
Berufungsführer nichts zu gewinnen, da für die Beurteilung ob der Kauf
eines bebauten oder unbebauten Grundstückes vorliegt auf den Zeitpunkt im
Abschluss des Kaufvertrages abzustellen ist.
Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist, und eine solche Miteigentumsgemeinschaft gar nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, ja nicht einmal einen
Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben, sind bloß
unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherrn
gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Wenn auch die
späteren Miteigentümer an der Erstellung des Gesamtkonzeptes bereits
eingebunden waren, ist beim Erwerbsvorgang der Zustand des Grundstückes
maßgebend, der erworben werden soll; die Erwerber konnten auf Grund der
Vertragslage kein unbebautes Grundstück erwerben, sondern nur mehr unter
Erfüllung der getroffenen Vereinbarung über die Errichtung der
genannten Gebäude. Selbst wenn der Berufungsführer in die Planung
eingebunden gewesen wäre, hätte dies nicht seine Bauherreneigenschaft
begründet, da er das Grundstück erst erworben hat, nachdem die Planung
abgeschlossen war. Die Tatsache, dass diverse Aufträge nicht an den
Generalbauunternehmer vergeben wurden, sondern von den Erwerbern an von ihnen
ausgewählte Handwerker ändert nichts daran, dass der
Berufungsführer an ein vorgegebenes Konzept gebunden war, zumal im Auftrag
zur Organisation eines Bauwerkes durch Architekt NB vereinbart wurde, dass NB
auch die Ausschreibungen für Einzelaufträge gemeinsam durchführe.
Umfangreiche Eigenleistungen eines Erwerbers bei der Errichtung des Bauwerkes
schließen die Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes jedenfalls dann
nicht aus, wenn der Veräußerer oder ein mit ihm zusammenwirkender
Dritter Bauleistungen erbringt, die mehr als 50 vH der Bausumme
übersteigen. Dies gilt auch für Fälle in denen Erwerber
Aufträge eigenhändig vergibt.
Nach § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Bei objektiv
sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren,
die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen
mit Dritten ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem
Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass
die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen
Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten
abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Wenn also etwa der Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann
ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen (vgl VwGH vom 31.
März 1999, Zl 99/16/0066). Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden unterfertigt wurden.
Dem in der Berufung vorgebrachten Argument, dass die
Verpflichtung zur Errichtung einer Reihenhausanlage durch Architekt NB nicht als
Gegenleistung iSd § 5 GrEStG angesehen werden kann, da es sich um
Leistungen handelt, die lediglich dem Erwerber zu Gute kommen, ist
entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH keine Rolle spielt,
dass die Gegenleistung nicht der Verkäuferin zu Gute kommt, weil nicht die
Bereicherung der Verkäuferin, sondern der Erwerb des Käufers besteuert
wird. Bei einem an ein bereits vorgegebenes Projekt gebundenen Käufer
zählen also auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass dem Berufungsführer die Bauherreneigenschaft nicht
zugekommen ist. Die Berufung war daher aus oa Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
8. Oktober .2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-F/02
- Stammnummer
- 6258
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF