Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0124-F/03
unrichtige Auskunft, Treu und Glauben, Vertrauensschaden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-F/03vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gesetzesbindung des Behördenhandelns hat Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie etwa Treu und Glauben. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Dennoch kann einem Steuerpflichtigen, der eine behördliche Auskunft erhalten hat, ein Vertrauensschaden entstanden sein, dessen Voraussetzungen genau zu prüfen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 fesgesetzt mit 6.667
€.
|
X-Bäcker
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499.679,00
S
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Einkommen ohne
inländ.Steuerabzug
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329.433,43
S
|
Werbungskosten
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-15.830,00
S
|
Werbungskosten ohne Anrechnung
auf den Pauschbetrag
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-27.172,07
S
|
Pendlerpauschale
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-7.120,00
S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
778.990,00
S
|
Sonderausgaben
|
-1.000,00
S
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Einkommen
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777.990,00
S
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hievon Steuer gemäß
§ 33 EStG 1988
|
275.500,00
S
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Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000,00
S
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Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-750,00
S
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-750,00
S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
265.000,00
S
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
5.858,63
S
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Einkommensteuer
|
270.859,00
S
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ausländische
Steuer
|
-8.496,00
S
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-170.210,00
S
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festgesetzte
Einkommensteuer
|
92.153,00
S
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in Euro
|
6.667,00
€
|
Festsetzung laut
Berufungsvorentscheidung
|
7.040,54
€
|
Minderung
|
373,54€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der ein
betriebswirtschaftliches Universitätsstudium absolviert hat, war ab dem
Jahr 1998 bei der A AG in der Schweiz, zuletzt als Marketingleiter,
beschäftigt. Im Streitjahr 2001 beendete er seine
Grenzgängertätigkeit zum 31. März und nahm in der Folge eine
Berufstätigkeit im Inland auf. Er ließ sich eine
Pensionskassenabfindung in Höhe von 14.297,20 SFr auszahlen. Diese wurde im
Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 zu einem Drittel
steuerfrei belassen und mit dem übrigen Teil wie ein laufender Bezug
versteuert.
Der Berufungswerber brachte
Berufung ein und legte dar: Anfang 2001 sei er durch familiäre
Umstände veranlasst worden, seine Grenzgängertätigkeit
aufzugeben. In diesem Zuge habe er sich auch überlegt, ob er sich die
Pensionsabfindung auszahlen lassen solle oder nicht. Er habe diesbezüglich
telefonisch mit dem Finanzbeamten BWa, dem im Finanzamt F für ihn
zuständigen Sachbearbeiter, gesprochen. Aufgrund der mit BWa abgehaltenen
Beratungen habe er sich schließlich für die Auszahlung der
Pensionsabfindung entschlossen. Seine mit dem Referatsleiter OS bei
persönlicher Überbringung der Steuererklärung für 2001 samt
Unterlagen im Mai 2002 geführten Gespräche hätten in ihm keinen
Zweifel daran aufkommen lassen, dass er in den Genuss des
Hälftesteuersatzes gemäß
§ 67 Abs. 8 lit e EStG kommen
werde. Nach Erhalt des Bescheides vom 13. 12 2002 schließlich
habe er festgestellt, dass ihm die Begünstigung aufgrund
Überschreitens der Freigrenze versagt worden sei und ihm wesentlich mehr
Steuer als erwartet vorgeschrieben worden war.
Er beanstandete weiters, dass
bei Umrechnung der SFr-Bruttokurs ohne Berücksichtigung von Bankspesen
zugrundegelegt worden sei, sowie, dass die Schweizer-Quellensteuer von 420 SFr
dem Einkommen hinzugerechnet worden war. Unklar sei ihm außerdem, warum
für eine dreimonatige Grenzgängertätigkeit, innerhalb derer der
Durchschnittsumrechnungskurs von 8,85 gegolten habe, ein solcher von 8,95
herangezogen worden sei. Im Hinblick auf seinen Sachbezug sei nicht der
km-Durchschnitt aller 3 Monate angesetzt, sondern jeder Monat separat besteuert
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde dem Begehren des Berufungswerbers teilweise und zwar hinsichtlich des
Sachbezuges, stattgegeben. Auf die Frage des heranzuziehenden Umrechnungskurses
wurde nicht näher eingegangen. Hinsichtlich der Problematik von "Treu und
Glauben"/"unrichtige Auskunftserteilung" entschied das Finanzamt abweislich. Es
sei dem Finanzamt mangels Ermessensspielraumes bei auch nur geringfügigem
Überschreiten der Freigrenze grundsätzlich keine Möglichkeit
eingeräumt, eine Subsumption unter die begünstigende Bestimmung des
§ 67 Abs. 8 lit e EStG vorzunehmen. Entsprechend der Gesetzeslage sei daher
die Besteuerung gemäß
§ 124 b Z 53 EStG in Verbindung mit §
67 Abs. 10 EStG erfolgt.
In seinem Vorlageantrag
führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, dass die Auskünfte,
die ihm die Finanzbeamten BWa und OS gegeben hätten, ihn in dem Glauben
gelassen hätten, die Begünstigung werde ihm zukommen. Die
"Erstauskunft vom 21.3.01" (Telefongespräch mit BWa) sei maßgebend
dafür gewesen, dass er sich die Pension habe auszahlen lassen. Er legte zur
Dokumentierung des mit den Finanzbeamten Besprochenen Gesprächsnotizen bei.
Er habe in Treu und Glauben gehandelt. Überdies wies der Berufungswerber
nochmals auf den in den ersten drei Monaten des Jahres 2001 geltenden
Durchschnittsumrechnungskurs von 8,85 hin und beantragte das große
Pendlerpauschale.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Treu
und Glauben:
Unter "Treu und Glauben"
versteht man die ungeschriebene Rechtsmaxime, dass jeder der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH ist aber das im Artikel 18 B-VG verankerte
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip,
insbesondere jenes von Treu und Glauben. Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung
des Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, hat. Es besteht keine
Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Das Treu und Glaubens -
Prinzip kann nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln legitimieren.
Auskünfte sind
Wissenserklärungen der
(Finanz-)behörde, somit keine
Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend (im Sinne eines
Bescheides). Allerdings kann sich ein Schutz vor Vertrauensschäden für
den Steuerpflichtigen, der die Auskunft erhalten hat, aus dem Treu und
Glaubens-Grundsatz ergeben, soweit
diese
Auskunft durch die zuständige Abgabenbehörde erteilt wurde,
die
Unrichtigkeit der Auskunft dem Abgabepflichtigen bzw. seinem Vertreter nicht
erkennbar war,
Dispositionen
des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
stattgefunden haben,
diese
Dispositionen kausal sind für eine Besteuerung entgegen der Auskunft und
dadurch einen Vertrauensschaden entstanden ist,
ein
Vollzugsspielraum vorhanden ist, somit nicht bei eindeutiger
Rechtslage.
Im Falle der Verwirklichung
oben aufgezählter Punkte hat der vertrauensgeschädigte
Steuerpflichtige einen Anspruch auf die allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen
wie zB Nachsicht, amtswegige Wiederaufnahme, Bescheidbehebung.
Die Finanzbeamten BWa und OS
haben, als Zeugen vernommen, nach Belehrung über die gesetzlichen
Weigerungsgründe (§171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer
falschen Aussage (§289 BAO), sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben
und nichts zu verschweigen, vor dem unabhängigen Finanzsenat am
12. September 2003 folgende Aussagen gemacht:
1) BWa
Der
Kontakt im März 2001 war, soweit ich mich erinnern kann, ein telefonischer.
Der Berufungswerber erkundigte sich wegen der Pensionsabfindung, da er seine
Grenzgängertätigkeit aufgeben wolle und fragte mich, ob es eine
Begünstigung gebe. Ich informierte ihn über die 125.000,- S Freigrenze
und setzte ihn davon in Kenntnis, dass bei knappem Herankommen an diesen Betrag
Schwankungen aufgrund des Umrechnungskurses zu bedenken seien. Ob er den
Auszahlungsbetrag seitens seines Arbeitgebers der Höhe nach steuern konnte,
weiß ich nicht genau. Zum damaligen Zeitpunkt wußte man, dass eine
steuerliche Änderung kommen würde, aber man wußte nicht genau,
welcher Art diese sein würde. Wahrscheinlich habe ich ihm zur Auszahlung
geraten. Genau erinnere ich mich nicht an den Wortlaut unseres Gesprächs.
Der Berufungswerber meinte mehrmals, der Betrag werde sich in der
Größenordnung von 125.000,-S bewegen. Einen genauen Betrag in SFr
konnte er mir zum damaligen Zeitpunkt nicht nennen. Dass ich gesagt habe, "Bei
einer geringen Überschreitung könne man schon noch reden", trifft
nicht zu. Mir als erfahrenem Sachbearbeiter war die steuerliche Differenz
bewusst, daher würde ich so etwas nicht sagen. Mir war auch damals
schon
klar, dass der Bruttobetrag
anzusetzen ist. Ich glaube aber, dass wir bei diesem Gespräch nicht
über die Quellensteuer geredet haben. Vielleicht hat der Berufungswerber
eine Formulierung meinerseits missverstanden.
2)
OS
Am
24. Mai 2002 , ich ersehe dies aus der Aktenlage, kam der Berufungswerber zu
mir. Er gab die Steuererklärung für 2001 ab. Er hatte die
Austrittsabrechnung dabei. Ich rechnete den Bruttobetrag mit den Kursen 8,95,
8,85, und mit dem von ihm angegebenen Kurs von 8,76 um. Der errechnete Betrag
lag jeweils über 125.000, im letzten Fall sehr knapp. Auf dem auf der
Rückseite der Abrechnung im Akt befestigten Klopfstreifen habe ich 2
Varianten ausgerechnet. Die Variante 1) gesetzeskonform mit 1/3 steuerfrei, die
Variante 2) quasi fiktiv mit der Anwendung des Hälftesteuersatzes. Warum
ich das gemacht habe? Ich wollte durch die Vergleichsrechnung lediglich
aufzeigen, wie unterschiedlich die steuerliche Konsequenz sein kann. Ich habe
aber dem Berufungswerber nicht zugesichert, dass sich die Steuer
tatsächlich unter Anwendung der Begünstigung in Höhe von 9.162,
oder wie er in seiner Berufung vorbringt, 6.930 errechnen würde. Die
entsprechenden Rechnungen waren fiktiv. Der Berufungswerber hatte noch
verschiedene Unterlagen betreffend Werbungskosten und Sachbezug dabei, über
die wir sprachen. Es drehte sich nicht das ganze Gespräch um die
Pensionsabfindung.
Nach
meiner Erinnerung habe ich den Berufungswerber informiert, dass nur bei
Unterschreiten der Freigrenze der Hälftesteuersatz anzusetzen sei. Im
Hinblick auf den Wechselkurs (8,76) habe ich erklärt, bei Nachweis des
Steuerpflichtigen über einen unter dem Jahresdurchschnittskurs liegenden
Wechselkurs zu dem er umgetauscht habe, könne man diesen ansetzen. Laut
Angabe durch den Berufungswerber war dieser 8,76, den wir auch für die
Umrechnung heranzogen. Einen näheren Nachweis diesbezüglich hat er
nicht erbracht.
Am 19. September 2003
fand vor dem unabhängigen Finanzsenat ein Erörterungstermin statt. Der
Vertreter des Finanzamtes war nach telefonischer Entschuldigung nicht erschienen
und hatte angegeben, seine Sicht des Falles im Sinne der Begründung der
Berufungsvorentscheidung aufrechtzuerhalten.
Die Zeugenaussagen von BWa und
OS wurden durch die Referentin zur Verlesung gebracht. Der Berufungswerber
führte dazu aus:
1)BWa:
"nach seiner Erinnerung", "wahrscheinlich", "man könne reden". Nach meinen
Gesprächsnotizen hat er all dies tatsächlich gesagt, bzw. dazu
geraten. Ich habe auf das hin meine Grenzgängertätigkeit sogar einen
Monat früher beendet. Bei dem ausgezahlten Betrag handelte es sich um den
vollen Betrag, ich konnte da nichts steuern. Ich hatte nur eine provisorische
Austrittsabrechnung (auf Ende April gerechnet), diese wäre eindeutig
darüber gelegen. Ich glaubte den Angaben von BWa, da er mich in den
Vorjahren immer korrekt beraten hatte. Daher entschied ich mich für die
Auszahlung.
2)OS:
Ich kann mich nicht erinnern, dass OS verschiedene Kurse gerechnet hat. Er
rechnete nur mit den von mir angegebenen 8,76. Den Rechenstreifen, der im Akt
auf der Rückseite der Austrittsabrechnung angebracht ist, kenne ich nicht.
Richtigerweise drehte sich nicht das ganze Gespräch um die
Pensionsabfindung, es war aber Hauptbestandteil des Gesprächs. OS hat mir
auch tatsächlich gesagt "Sie zahlen jetzt noch weniger, als sie
ursprünglich angenommen haben."
BWa,
den ich ja schon kannte, hat mich immer sehr vorteilhaft beraten. Deshalb
verließ ich mich auch in dieser Angelegenheit auf ihn. Er war sehr
geduldig und beriet mich umfassend.
Mir
wird der Akt zur Überprüfung der Vollständigkeit meiner
Gesprächsnotizen vorgelegt. Ich stelle fest, dass sie vollständig
sind.
BWa
muss bei seiner Beratung davon ausgegangen sein, dass es eine für mich
günstige Lösung geben muss, das ist klar. Sonst hätte er mir ja
nicht im Hinblick auf die nur noch kurze Zeit in Geltung stehende
Begünstigung zur Auszahlung geraten.
OS
hat stets nur mit dem Kurs von 8,76 gerechnet und mich in dem Glauben gelassen,
dass mir die Begünstigung zukommen werde.
Mir
ist weiterhin unklar, warum man für die Umrechnung meines Schweizer
Gehaltes, das mir allmonatlich zufloss von Jänner bis März 2001, nicht
den zu dieser Zeit geltenden Umrechnungskurs von 8,85 herangezogen hat. Dieser
wurde mir von OS als Durchschnittskurs 01-05/2001 bestätigt. Auch auf das
große Pendlerpauschale laut Vorlageantrag weise ich hin. Bezüglich
des Sachbezuges habe ich schon in der BVE Recht bekommen.
Durch
die langjährige kompetente Beratung von BWa habe ich Vertrauen in diese
Erstauskunft gesetzt und mir die Pension auszahlen lasse. Ich befand mich in
Treu und Glauben und habe so auch den Kurs von 8,76 genannt. Ich hätte ja
auch 8,74 sagen können, dann wären wir unter der Freigrenze
gewesen.
Im Zeitraum bis 29. 12. 2000
waren Pensionsabfindungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit b EStG mit der
Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres ergab, soweit sie nicht nach Abs. 6 dem Steuersatz des Abs. 1 zu
unterwerfen waren. In der für das Veranlagungsjahr 2001 geltenden Fassung
sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne
des § 1 Abs.1 Z 2 Pensionskassengesetz (seit 1.1.2001: 125.000 S) nicht
übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich
bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Für den Fall des
Übersteigens des Barwertes der genannten Freigrenze bestimmt § 124 b Z
53 EStG, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund
gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen zu einem Drittel
steuerfrei zu belassen und im Übrigen gemäß
§ 67 Abs. 10
EStG wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens der Besteuerung
zu unterziehen sind. Die Besteuerung mit dem begünstigten
Hälftesteuersatz kommt somit, anders als vor der ab 1.1.2001 geltenden
Gesetzeslage, nur mehr dann in Betracht, wenn der Barwert gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht überschritten ist.
Der Berufungswerber gab im
Rahmen des Erörterungstermins zu verstehen, ausschlaggebend für seine
Entscheidung, sich die Pensionsabfindung auszahlen zu lassen, seien seine
Gespräche mit BWa gewesen. Den Referatsleiter OS habe er erst zu einem
Zeitpunkt konsultiert, als die Auszahlung schon erfolgt war. Dem
unabhängigen Finanzsenat obliegt es daher nach der Sachlage zu beurteilen,
ob BWa eine unrichtige Auskunft gegeben hat, denn nur eine solche würde
eine weitere Überprüfung im Sinne obiger Punkteauflistung erfordern.
Wie den übereinstimmenden Aussagen von BWa und dem Berufungswerber zu
entnehmen ist, nannte letzterer bei seinem telefonischen Erstkontakt in der
strittigen Angelegenheit noch keinen konkreten Auszahlungsbetrag und erhielt den
allgemeinen Hinweis auf die Freigrenze von 125.000 S, die zu beachten sei. Ob
BWa in der Folge unter Hinblick auf die zukünftig nicht absehbare
Weiterentwicklung auf dem Pensionsabfindungssektor die Formulierung:"Lassen Sie
es sich auszahlen!", oder:"Ich würde es mir auszahlen lassen!",
gewählt hat, mag dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist darin keine
unrichtige Auskunft, sondern bloß eine Prognose oder Rechtsmeinung
unverbindlichen Charakters zu sehen. Unter dem Begriff der "Auskunft" ist
lediglich eine Mitteilung gesicherten Wissens zu verstehen. Dass die Bemerkung
:"Bei einer geringen Überschreitung kann man schon noch reden!", seitens
BWa gefallen ist, hat dieser, als Zeuge vernommen, strikt verneint. Er hat in
glaubwürdiger Weise dargetan, dass er, der über eine langjährige
Erfahrung verfügt, etwas Derartiges nicht in den Raum stellen würde,
da er sehr wohl um die steuerlichen Konsequenzen wisse. Wenn der Berufungswerber
mit Nachdruck betont, diese Äußerung sei gefallen, so handelt es sich
hier wohl um ein Missverständnis, das auf eine Vielzahl von, zumeist
telefonisch geführten, Gesprächen zurückzuführen ist.
Naturgemäß ist deren gänzliche Rekonstruktion nicht
möglich. An dieser Stelle darf angemerkt werden, dass die Arbeit in einem
Grenzgängerreferat eine sensible Materie umfasst, die mit großem
Fingerspitzengefühl gehandhabt werden muss. Die Mitarbeiter dieses
Bereiches sind stets mit regem Parteienverkehr konfrontiert und werden von den
zumeist unvertretenen und nicht über das Bildungsniveau des
Berufungswerbers verfügenden Steuerpflichtigen mit zahlreichen Fragen
befasst. BWa und OS haben übereinstimmend und glaubwürdig
erklärt, aufgrund dieser ihrer täglichen Praxis sehr genau zu wissen,
was man sagen dürfe bzw. wo eine Grenze zu ziehen sei.
Insofern erblickt der
unabhängige Finanzsenat in den von BWa gegenüber dem Berufungswerber
getätigten Aussagen keine unrichtigen Auskünfte. Die vom
Berufungswerber ins Feld geführte Kausalität der besagten
Gespräche für seine Entscheidung, sich die Pensionsabfindung auszahlen
zu lassen, mag durchaus vorliegen. Da ihm aber nichts Unrichtiges empfohlen
wurde, sondern er lediglich nach Meinungsbildung eine private Entscheidung
fällte, ist ihm auch kein Vertrauensschaden entstanden. Die von ihm
wiederholt erwähnten Gesprächsnotizen vermögen seine Position
nicht zu stärken. Sie geben in schlagwortartiger Form sehr kursorisch den
Inhalt des Besprochenen wieder, etwa : "125.000 Freigrenze", "Tageskurs -
Auszahlung", "Auszahlungsbetrag laut Bescheid", "minus Spesen", und betreffen
nicht zur Gänze die Problematik der Pensionsauszahlung. Seiner
Argumentation, er hätte auch einen Umtauschkurs von 8,74 nennen
können, dann wäre die Grenze unterschritten gewesen, muss entgegnet
werden, dass die Abgabenbehörde 1. Instanz nicht jeden beliebigen Betrag
völlig ungeprüft akzeptiert, sondern sehr wohl die tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse ins Kalkül zieht. Nach Lage des Falles
war der Kurs von 8,76 (für den im übrigen kein Nachweis erbracht oder
verlangt wurde!) im strittigen Zeitraum an der absoluten Untergrenze des noch
Realistischen.
Als Exkurs darf, ohne dass dies
weiter entscheidungsrelevant wäre, aus rein klarstellenden Erwägungen
angefügt werden: Hat der Berufungswerber, auch im Rahmen des
Erörterungstermins, immer wieder betont, wie sehr er BWa aufgrund dessen
umfangreicher und freundlicher Beratung schon in den Jahren vor dem Streitjahr
vertraut habe und wie ausschlaggebend dessen Meinung für seine steuerlichen
Dispositionen gewesen sei, so darf dies nicht darauf hinauslaufen, den Grundsatz
von Treu und Glauben in diesem und gleichgelagerten Fällen in einer Lehre
und Judikatur zuwiderlaufenden Weise zu überspannen. Ist doch BWa als
Sachbearbeiter in einem Veranlagungsreferat ungeachtet seiner Sachkompetenz und
Kundenfreundlichkeit vom Anforderungsprofil seiner Position her keineswegs zu
einer umfangreichen Beratertätigkeit verpflichtet, die vom vollziehenden
Bereich in den der Erstellung von Rechtsgutachten übergeht.
Steuerpflichtige, die für sich eine derart umfassende Betreuung in Anspruch
nehmen wollen, sind auf die Sparte der berufsmäßigen
Parteienvertreter, die Wirtschaftstreuhänder- und Steuerberater, zu
verweisen. Für den Berufungswerber, der ein Wirtschaftsstudium absolviert
hat und als Marketingleiter internationale Erfahrung sammeln durfte,
müßte dies durchaus nachvollziehbar sein.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass eine unrichtige Auskunftserteilung nicht verifiziert werden
konnte, eine Verletzung von Treu und Glauben daher nicht vorliegt und in der
gesetzeskonformen Besteuerung keine Vertrauensschädigung erblickt werden
kann.
Umrechnungskurs
Pensionsabfindung, Quellensteuer:
Dass mit dem für die
Umrechnung der Pensionsabfindung herangezogenen Kurs von 8,76 ein weit unter dem
Jahres- (8,95), Vierteljahres- (8,85) und Tageskurs der Gutschrift (5.6.2001,
9,12) liegender Kurs gewählt wurde, ist nicht weiter strittig. Auch nach
Abzug von Bankspesen wäre ein niedrigerer Kurs im Auszahlungszeitpunkt
nicht erzielbar gewesen. Bei den Vierteljahres-/Jahresdurchschnittskursen von
8,85 bzw. 8,95 handelt es sich im übrigen bereits um Kurse, die um einen
Abschlag für Bankspesen bereinigt sind. In Bezug auf die Quellensteuer wird
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Sie gilt als
zugeflossen und ist gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG nicht
abzugsfähig.
Umrechnungskurs
Monatsgehalt:
Dem Berufungswerber ist
insofern Recht zu geben, als für die Umrechnung seiner monatlich von
Jänner bis März 2001 zufließenden Gehaltsbezüge der von
Jänner bis Mai 2001 geltende Durchschnittskurs von 8,85 und nicht der
Jahresdurchschnittskurs von 8,95 in Ansatz zu bringen ist.
Pendlerpauschale:
Für den Zeitraum
Jänner bis März 2001 wird das Pendlerpauschale gemäß
§
124 b Z 52 EStG anteilig in Höhe von 3.600 S gewährt. Für die ab
30. 4. 2001 in D ausgeübte Tätigkeit wird ein Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG, ebenfalls anteilig
zugestanden, das sind 3.520 S. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des
"großen" Pendlerpauschales gemäß lit c der zitierten
Gesetzesstelle, bzw. § 124b Z 52 EStG, wurden ab 30. 4. 2001 als nicht
vorliegend erachtet, da die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht
unzumutbar ist. Der unter Heranziehung von
www.vmobil.at errechnete Zeitaufwand
für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von F/S-traße
nach D/Sch-straße betrug zwischen 47 und 50 Minuten. In den Materialien
zum Thema wird für eine Strecke von ab 20 km eine Wegzeit von 2 Stunden mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel als noch zumutbar erachtet. Insofern konnte
für den Zeitraum der in D ausgeübten Berufstätigkeit nur das
"kleine" Pendlerpauschale zugestanden werden.
Der Berufung war aus den
dargelegten Gründen teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
8. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-F/03
- Stammnummer
- 6256
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF