Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0384-W/02
Bindung an Entscheidungen der Gerichte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-W/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen auf denen dieser Spruch beruht, gebunden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch RA Dr. Johannes Leon, Dr. Norbert Schopf und Dr. Peter Zens,
Rechtsanwälte OEG, als Masseverwalter der Gertraude Senkyr Innenausbau
GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1996,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 sowie
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 1996
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1993
|
steuerpflichtiger
Umsatz
Hinzurechnung
|
120.341,09
€
(= 1.655.929,55
S)
140.812
€
(= 1.937.615,32
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
52.230,62
€
(= 718.708,97
S)
-20.214,86
€
(= -278.162,47
S)
32.015,73
€
(= 440.546
S)
|
1994
|
steuerpflichtiger
Umsatz
Hinzurechnung
|
797.005,43
€
(= 10.967.033,83
S)
48.456,24
€
(= 666.772,40
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
169.092,33
€
(= 2.326.761,25
S)
-5.586,96
€
(= -76.878,26
S)
163.505,37
€
(= 2.249.883
S)
|
1995
|
steuerpflichtiger
Umsatz
Hinzurechnung
|
804.813,06
€
(= 11.074.469,20
S)
96.438,52
€
(= 1.327.023
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
180.254,68
€
(= 2.480.358,44
S)
-30.022,02
€
(= -413.112,05
S)
150.232,63
€
(= 2.067.246
S)
|
1996
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
572.913,07
€
(= 7.883.455,66
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
114.582,61
€
(= 1.576.691,13
S)
-5.913,19
€
(= -81.367,26
S)
108.669,43
€
(= 1.495.324
S)
|
|
Bemessungsgrundlage
(gem.
§ 22 Abs. 4 KStG 1988)
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1994
|
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
Einkommen
|
-3.552,18
€
(= -48.879
S)
0
|
Körperschaft-steuer
Differenz
zur
Mindeskörper-schaftsteuer
Abgabenschuld
|
0
1.090,09
€
(= 15.000
S)
1.090,09
€
(= 15.000 S)
|
1995
|
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
Einkommen
|
-30.225,87
€
(= -415.917
S)
0
|
Körperschaft-steuer
Differenz
zur
Mindeskörper-schaftsteuer
Abgabenschuld
|
0
1.090,09
€
(= 15.000
S)
1.090,09
€
(= 15.000 S)
|
1996
|
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
Einkommen
|
290.353,04
€
(= 3.995.345
S)
290.353,04
€
(= 3.995.345
S)
|
Körperschaft-steuer
Anrechenbare
Mindeskörper-schaftsteuer
Anrechenbare
Steuer
Abgabenschuld
|
98.718,92
€
(= 1.358.402
S)
2.180,19
€
(= -30.000
S)
-1,45
€
(= -20
S)
96.537,28
€
(= 1.328.382
S)
Die
Kapitalertragsteuer wird mit 83.198,26 € (= 1.144.833 S) für den
Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1995, mit 71.757,16 € (= 987.400 S)
für den Zeitraum Jänner bis Juni 1996 und mit 7.461,54 € (=
102.673 S) für den Zeitraum Juli bis November 1996
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig
ist die im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte Umsatzzuschätzung und
die Nichtanerkennung von Vorsteuern.
Geschäftsführer (GF)
war in den Streitjahren Herr A. An der Gesellschaft waren im
Streitzeitraum folgende Gesellschafter beteiligt:
|
Gesellschafter vom 26.2.1990 bis
10.3.1996:
|
Stammeinlage:
|
(%-Anteil)
|
|
S
|
|
A
|
125.000
|
(= 25 %)
|
B
|
125.000
|
(= 25 %)
|
C
|
250.000
|
(=
50 %)
|
|
500.000
|
(= 100 %)
|
Gesellschafter ab 10.3.1996:
|
Stammeinlage:
|
(%-Anteil)
|
|
S
|
|
B
|
500.000
|
(= 100 %)
Bei der Bw. fand für die Jahre 1994 und 1995
eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den §§ 147ff BAO
sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis November
1996 statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im
Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 2. Dezember 1997
ausführlich dargestellt wurden:
1. Fa.
R (vgl. Bp-Bericht Tz. 15):
* Aufgrund
einer Betriebsprüfung bei der Fa. R sei der Betriebsprüfung bekannt
geworden, dass die Bw. mit der Fa. R Umsätze in Millionenhöhe
getätigt habe, ohne dass diese Umsätze einer Besteuerung unterzogen
worden wären.
* Der GF der
Bw. habe der Betriebsprüfung dargelegt, dass er von Herrn TW gebeten worden
sei, den von der Fa. R an die Fa. T erteilten Auftrag gegen Entgelt (= 10 %
Provision von den Nettorechnungsbeträgen) zu übernehmen Die
Arbeiten seien dann von Arbeitern des Herrn TW ausgeführt
worden. Die Fakturierung dieser Arbeiten sei durch die Bw.
erfolgt.
* Die Bw. sei
somit durch die Übernahme des Auftrages als Generalunternehmer bei der Fa.
R aufgetreten und es sei davon auszugehen, dass die Umsätze auch
getätigt worden sind, weshalb sie mit 20 % zu versteuern
waren.
* Die Schecks
der Fa. R seien vom GF der Bw. eingelöst worden, wobei er Herrn TW, direkt
bei der Bank, die verbliebenen 90 % (= Betrag minus 10 % Provision)
aushändigte.
* Die
Betriebsprüfung stelle ausdrücklich fest, dass der gesamte
Rechnungskreis der Fa. R nicht in der Buchhaltung der Bw. erfasst worden
sei.
Für die Streitjahre 1994 bis 1996 seien daher
die Erlöse (exkl. USt) mit der Fa. R in folgender Höhe
nachzuversteuern (alle Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
S
|
1994
|
613.639,40
|
1995
|
4.295.943,10
|
1996
|
3.008.944,60
Für die Ausstellung von Schein- bzw.
Deckungsrechnungen an die Fa. R seien die vom GF der Bw. kassierten Honorare,
d.s. 10 Prozent der Rechnungsnettobeträge und die nicht gemeldete und nicht
abgeführte Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttung an den
machthabenden und alleinverantwortlichen Gesellschafter-GF Herrn A dem Gewinn
außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen (vgl. Zusammenfassung
lt. Bp-Bericht Tz. 22d).
2. Fa.
S (vgl. Bp-Bericht Tz. 16):
* Betreffend
der Fa. S sei die Betriebsprüfung von folgenden Aussagen des GF der Bw.
ausgegangen (vgl. Niederschrift vom 29. April 1997): "Die
Ausgangsrechnungen des Jahres 1994 i.H.v. 800.126,88 S und des Jahres 1995
i.H.v. 1.592.427,60 S seien auf Verlangen des Geschäftsführers der Fa.
S ohne Leistungserbringung durch die Bw. an die Fa. S ausgestellt
worden. Der Geschäftsführer der Fa. S habe für
"Investitionen" in X Schwarzgeld machen wollen (= fiktive
Fremdarbeiten bzw. fiktive Zahlungen an die Bw.). Der GF der Bw. gebe zu,
dass er die Ausgangsrechnungen geschrieben, gestempelt und unterschrieben habe,
sowie auch die Kassaquittungen und einige Anbote und Verträge. Die
Schecks seien vom GF der Bw. eingelöst worden, wobei gleichzeitig der
Betrag i.H.v. 70 % an den Geschäftsführer der Fa. S zurückgegeben
worden sei (= Rechnungsbetrag minus 20 % USt und minus 10 %
Provision). Einige Schecks seien auch vom Geschäftsführer der
Fa. S selbst bei der Bank eingelöst worden. Der Text der
Ausgangsrechnungen sei dem GF der Bw. vom Geschäftsführer der Fa. S
vorgeschrieben worden."
* Bei der
Überprüfung der Scheckeinlösungen anhand der vorgefundenen
Scheckkopien, habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass es eindeutige
Geldrückflüsse an den Geschäftsführer der Fa. S gegeben
habe.
* Mangels
jeglichen Leistungsnachweises bzw. Nachweises eines Leistungsflusses zwischen
der Bw. und der Fa. S, seien die strittigen Rechnungen als Scheinrechnungen zu
qualifizieren gewesen, die gegen ein Honorar (von 30 %) ausgestellt worden
seien.
Daher sei die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14
UStG (und nicht aufgrund einer Leistungserbringung) für die Jahre 1994 und
1995 wie folgt vorgeschrieben worden (alle Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
S
|
1994
|
133.354,48
|
1995
|
265.404,60
Für die Ausstellung von Schein- bzw.
Deckungsrechnungen an die Fa. S seien die vom
GF der Bw. kassierten Honorare, d.s. 10 Prozent der Rechnungsnettobeträge
und die nicht gemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer als verdeckte
Ausschüttung an den machthabenden und alleinverantwortlichen
Gesellschafter-GF Herrn A dem Gewinn außerbilanzmäßig wieder
hinzuzurechnen (vgl. Zusammenfassung lt. Bp-Bericht Tz. 22d).
3. Fa.
T (vgl. Bp-Bericht Tz. 17):
* Strittig
sei der Vorsteuerabzug im Zuge der Rechnungslegung durch eine Fa. T in den
Jahren 1994 und 1996 (alle Beträge in Schilling).
|
Re
vom:
|
Re
Nr.
|
Betrag
(netto)
|
Vorsteuer
|
9.3.1994
|
34
|
2.050.718,00
|
410.143,60
|
26.2.1996
|
|
3.812.873,63
|
762.574,72
* Diese
beiden o.a. Rechnungen seien mittels Kassa in den Jahren 1994 bis 1996 über
Akonto-Zahlungen bezahlt worden.
* Trotz
umfangreicher Ermittlungstätigkeit der Betriebsprüfung habe bis dato
an den angegebenen Firmenadressen eine Fa. T nicht aufgefunden werden
können. Auch wären keine Hinweise auf eine frühere
Existenz der Fa. T, an den behaupteten Adressen, auffindbar
gewesen.
* Die
Kontaktaufnahme mit Herrn TW wäre lt. Bw. auf einer "Baustelle"
erfolgt, wo Herr TW sich mit einem Gewerbeschein und seinem Reisepass
ausgewiesen hätte. Es hätte zwischen der Bw. und Herrn TW nur
mündliche Abmachungen gegeben.
* Die
Rechnungserstellung sowie die Bezahlung habe direkt auf der Baustelle zwischen
dem GF der Bw. und Herrn TW stattgefunden.
* Mangels
Nachweis der tatsächlichen Existenz einer Fa. T habe die
Betriebsprüfung die vorgefundenen Rechnungen als Scheinrechnungen ohne
Leistungsaustausch qualifiziert und daher in den Jahren 1994 und 1996 die o.a.
Vorsteuern i.H.v. 410.143,60 S (1994) und 762.574,72 S (1996) nicht
anerkannt.
* Da es
für die Betriebsprüfung erwiesen sei, dass die strittigen Leistungen
aus den beiden Rechnungen mit nicht angemeldeten Arbeitskräften der Fa. T
erbracht worden seien, seien demzufolge auch die geltend gemachten
Nettoaufwendungen als Betriebsausgabe nur zu 50 % abgezogen worden (vgl.
Bp-Bericht Tz. 22a). Dieser gekürzte Nettoaufwand,
zuzüglich der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge lt. Tz. 17 des
Bp-Berichtes, sei somit als verdeckte Ausschüttung an den machthabenden und
alleinverantwortlichen Gesellschafter-GF Herrn A dem Gewinn
außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen (vgl. Zusammenfassung
lt. Bp-Bericht Tz. 22a).
Die Bw. erhob gegen die im Anschluss an die
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1996 (1996 erging vorläufig), Körperschaftsteuerbescheide für
die Jahre 1994 und 1995 sowie Kapitalertragsteuerbescheide für die
Zeiträume Jänner 1994 bis Dezember 1995, Jänner bis Juni 1996 und
Juli bis November 1996 Berufung und führt darin sowie im Schriftsatz vom
12. August 1998 u.a. im Wesentlichen aus:
1. Fa.
R:
* Die Bw.
behaupte, dass in den Jahren 1994 und 1996, die von der Betriebsprüfung
festgesetzten Beträge niemals zur Gänze zugeflossen
seien.
* Die Bw.
habe bloß 10 Prozent an Provision erhalten.
* Nach
Ansicht der Bw. habe der Umsatzbesteuerung nur die Provision zu unterliegen, da
die anderen Beträge nicht vereinnahmt worden seien und somit als
uneinbringlich abzuschreiben wären.
2. Fa.
S:
* Auch
betreffend der Fa. S sei der Bw. max. 10 Prozent an Provision
zugeflossen.
* Der
Betriebsprüfung sei bekannt gewesen, dass Belege existierten, die nicht von
der Bw. unterschrieben gewesen seien.
* Weiters sei
auf Grund der Rechnungslegung ersichtlich, dass die strittigen Umsätze
niemals von der Bw. erbracht hätten werden können, da diese niemals in
den Tätigkeitsbereich der Bw. gefallen seien.
* Die Bw.
hätte diese Umsätze nie erzielen können, da sie niemals soviele
Dienstnehmer beschäftigt habe.
* Einer
GesmbH könnten gem. § 184 BAO keine Geschäftsfälle
zugerechnet werden, die sich nicht in ihrer Sphäre ereignet
hätten.
* Im
Zusammenhang mit der Fa. S werde auch auf die o.a. Niederschrift vom
29. April 1997 verwiesen.
3. Fa.
T:
* Die Bw.
versichere, dass sie mehrmalig das Bestehen der Fa. S überprüft
hätte, und habe daher nach besten Wissen und Gewissen die Vorsteuer
abgezogen.
Die Bw. beantrage daher eine Nullstellung der
angefochtenen Bescheide.
Das Berufungsbegehren wurde mittels
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1998 als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag der Bw. ergänzte diese, dass
hinsichtlich der Fa. R Rechnungsberichtigungen vorgelegt werden, da die Bw.
davon ausgehe, dass die Einnahmen uneinbringlich sein werden. Weiters seien vom
GF der Bw. nicht alle Beträge vereinnahmt worden.
In der Berufung vom 8. September 1998 gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1995 führt die Bw. u.a.
aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie die Abgabenbehörde auf
Beträge (exkl. USt) für Ausgangsrechnungen an die Firma P i.H.v.
1.937.615,32 S (1993) und 110.000 S (1995) gelangen konnte.
In der Berufung vom 12. Oktober 1998 gegen den
Endgültigkeitserklärungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1996 verweist die Bw. lediglich auf ihre Ausführungen im Rahmen der
Berufung vom 11. September 1997 betreffend der vorläufigen Festsetzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1996.
In der Berufung vom 30. November 1998 gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 führt die Bw. aus,
dass die Vorschreibung eines derart hohen Gewinnes aus dem Gewerbebetrieb irreal
sei, wenn man bedenke, dass die Bw. im Jahre 1998 im Konkurs befindlich sei und
gegenüber den Vorjahren wirtschaftlich keine besondere Veränderung
eingetreten sei. Die Bw. beantrage daher eine erklärungsgemäße
Veranlagung.
Da das Berufungsbegehren mittels
Berufungsvorentscheidung vom 20. August 1999 als unbegründet abgewiesen
wurde, ergänzte die Bw. in ihrem Vorlageantrag, dass auch der Ansatz einer
verdeckten Ausschüttung beeinsprucht werde, da dem Gesellschafter-GF
derartige Beträge niemals zugeflossen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien
führt in seinem Urteil vom 23. Jänner 1998, Zl. 11c Vr 8353/97 und Hv
6900/97, gegen Herrn A wie folgt aus:
Herr A ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer (GF) der Bw. vorsätzlich in mehrfachen
Tathandlungen eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt,
nämlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht ein in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung
nachgenannter bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er
für
1994 eine unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende
Steuererklärung (samt zugehörigem Rechnungsabschluss) abgab, sodass
ein darauf beruhender Bescheid erlassen wurde, und zwar an Umsatzsteuer um
666.226 S;
eine
in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu
berechnenden Kapitalertragsteuer verheimlichte, aus verschwiegenen
Eingängen zugeflossene Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung,
indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG
1988) unterließ, und zwar in der Zeit von Anfang 1994 bis Ende 1996, d.h.
im Jahr 1994 um 603.691 S, im Jahr 1995 um 541.142 S und im Jahr 1996 für
die Monate Jänner bis Juni 987.400 S und für die Monate Juli bis
November 102.673 S;
unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972
entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene
Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung, und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er bei
Unterlassung der gebotenen Umsatzsteuervoranmeldungen keine bzw. zu geringe
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar in der Zeit vom 10. März
1995 bis zum 10. Februar 1996 für die Monate Jänner bis Dezember 1995
um 1.124.593 S sowie weitere 22.000 S, insgesamt daher 1.146.593 S, vom 10.
März 1996 bis zum 10. Jänner 1997 für die Monate Jänner bis
November 1996 um 1.730.949 S und für die Monate Jänner bis Dezember
1993 um 387.523 S.
Folgender Sachverhalt wird vom Landesgericht
für Strafsachen Wien festgestellt und der Entscheidung vom 23. Jänner
1998, Zl. 11c Vr 8353/97 Hv 6900/97, zugrundegelegt:
Herr
A ist seit der Gründung der Bw. im Jahre 1990 deren
Geschäftsführer.
Im
Jahr 1994 hat Herr A, der auch für die Buchhaltung innerhalb der Firma
verantwortlich war, den Vorsatz gefasst, Steuern zu hinterziehen, um sich
dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und sich in der Annahme,
dass die Abgabenbehörde in Unkenntnis seiner Umsätze, die Steuern
deutlich geringer festsetzt, zu bereichern.
Gemäß
diesem Vorsatz nahm Herr A nicht alle Eingänge in seine Buchhaltung auf, um
keine Umsatzsteuer leisten zu müssen bzw. unterließ es, hinsichtlich
eines Teiles der Eingänge trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen
Verpflichtung Umsatzsteuer-voranmeldungen abzugeben und mit
Steuerhinterziehungsvorsatz die Umsatzsteuer zu entrichten.
Für
das Jahr 1994 gab Herr A zwar noch Steuererklärungen ab, diese haben jedoch
nicht den tatsächlichen Geschäftstätigkeiten entsprochen.
Aufgrund
einer Betriebsprüfung wurde bekannt, dass die Bw. mit der Firma R
Umsätze getätigt hat, welche nicht in der Buchhaltung erfasst
wurden.De-facto wurden folgende Erlöse erzielt:1994 netto
613.639,40 S,1995 netto 4.295.943,10 S und1996 netto 3.008.944,60
S.
Außerdem
wurden von der Bw. Ausgangsrechnungen an die Firma S ausgestellt, obwohl diesen
Rechnungen keine tatsächlichen Geschehnisse zugrunde lagen:1994
brutto 800.126,88 S und1995 brutto 1.592.427,60 S.
Die
für diese Rechnungen erhaltenen Schecks der Firma S löste Herr A ein
und gab davon wieder 70 % an den Geschäftsführer der Firma S
zurück bzw. dieser löste die Schecks gleich selbst ein.
Diese
als Scheinrechnungen zu qualifizierenden Rechnungen bewirkten, dass die
Mehrwertsteuer in folgender Höhe vom Finanzamt vorgeschrieben
wurde:1994 i.H.v. 133.354,48 S und1995 i.H.v. 265.404,60 S.
Abgesehen
davon machte die Bw. Eingangsrechnungen von einer Firma T geltend, obwohl er
spätestens bei der Buchung wusste, dass diese Firma steuerlich nicht
existent ist.Die Rechnungen wurden in folgender Höhe gebucht:Am
9. März 1994 2.050.718 S netto plus 20 % USt (410.143,60 S) undam 26.
Februar 1996 3.812.873,63 S netto plus 20 % USt (762.574,72 S).Diese
Rechnungen sind daher ebenfalls als Scheinrechnungen zu qualifizieren, wobei in
den Jahren 1994 und 1996 folgende Vorsteuerkorrekturen in eben dieser Höhe
vorgenommen wurden.
Die
diesbezüglichen Arbeiten der Firma T wurden zwar tatsächlich, aber mit
nicht angemeldeten Arbeitskräften erbracht.Den verbuchten
Nettoaufwendungen wurde ein geschätzter Lohneinsatz von 50 %
zugrundegelegt, weshalb die Differenz zwischen diesen Nettoaufwendungen und den
geschätzten Lohneinsätzen zuzüglich der nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge als verdeckte Ausschüttung für Herrn A zu werden
ist, welche mit der 22 %igen Kapitalertragsteuer nachzuversteuern
ist.Daraus ergeben sich folgende Beträge:1994 i.H.v. 1.435.503
S und 1996 i.H.v. 2.669.012 S.
Weiters
wurden von der Bw. mittels Abschlussbuchungen in den Jahren 1994 und 1995
Fremdleistungen von polnischen Arbeitern mit folgenden Beträgen über
das Verrechnungskonto von Frau B gebucht:1994 i.H.v. 480.000 S und 1995
i.H.v. 400.000 S.Im Jahre 1996 wurden an Aufwendungen 431.104 S
verbucht.Da der durchschnittliche Stundenlohn für Schwarzarbeiter
wesentlich unter dem sich aus diesen Beträgen zu errechnenden ergibt,
wurden die Kürzungsbeträge (1994 36%, 1995 50% und 1996 55%) der
Kapitalertragsteuer unterzogen:1994 i.H.v. 172.800 S, 1995 i.H.v. 200.000
S und 1996 i.H.v. 237.107 S.
Weiters
hat Herr A der Gesellschaft Gelder entnommen und diese nicht zurückgezahlt,
wodurch sich eine Verringerung der Kapitalertragsteuer i.H.v. 147.935,66
für 1994 und 31.707,42 S für 1995 ergab.
Die
Honorare für die Scheinrechnungen und Deckungsrechnungen an die Firmen R
und S wurden ebenfalls von Herrn A nicht gemeldet, wodurch die abgeführte
Mehrwertsteuer als verdeckte Ausschüttung an Herrn A in folgender Höhe
gewertet wird:Bezüglich der Firma R für 1994 i.H.v. 184.092 S,
für 1995 i.H.v. 1.288.783 S und für 1996 i.H.v. 902.684
S.Bezüglich der Firma S für 1994 i.H.v. 200.031 S und für
1995 i.H.v. 398.107 S.Auf dieser Basis errechnet sich die
Kapitalertragsteuer wie im Spruch angeführt.
Im
Rahmen einer mit Bericht vom 18. Juli 1997 abgeschlossenen Betriebsprüfung
wurden die Besteuerungsgrundlagen festgestellt und mit Bescheid Herrn A
vorgeschrieben.
In
der Beweiswürdigung des Urteils vom 23. Jänner 1998 führt das
Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass sich in der Hauptverhandlung
vom 23. Jänner 1998 Herr A im Sinne der schriftlichen sowie
ausgedehnten und modifizierten Anklage für schuldig bekannte.
Im
Übrigen wurden die Feststellungen aufgrund der nachvollziehbaren
Schätzungen und Erhebungen des Finanzamtes für Körperschaften
sowie der glaubhaften Zeugen V und W getroffen.
Die
Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sowohl im Geständnis als
auch im Gesamtverhalten des Herrn A ihre Deckung.
Herr
A hat für das Jahr 1994 eine den Erlös und Gewinn zu gering
ausweisende Steuererklärung abgegeben, die selbst zu berechnende
Kapitalertragsteuer verheimlicht, eine zu geringe Umsatzsteuervorauszahlung in
den Jahren 1993, 1995 und 1996 entrichtet.Herr A hat es somit mit dem
Vorsatz, Steuern zu hinterziehen, bewusst unterlassen, die entsprechenden
steuerrechtlichen Meldungen richtig
vorzunehmen.
2. Dieser
Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu würdigen:
§ 116 Abs. 1 BAO normiert:
Sofern die
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
§ 116 Abs. 2 BAO normiert:
Entscheidungen
der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden
wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen.
Eine Bindung besteht nur
insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen
ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen
war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(u.a. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.1996, 95/13/0214) ist die Abgabenbehörde an
die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräfigen Strafurteils
festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf
denen dieser Spruch beruht, gebunden (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz 14
zu § 116).
Aufgrund dieser Bindungswirkung des o.a. Urteils
und des darin wiedergegebenen Sachverhaltes, der dem Urteil zugrunde gelegt
wurde, kann die Abgabenbehörde zu keinem anderen Ergebnis als dem in den
bekämpften Bescheiden sowohl in umsatzsteuerlicher als auch
ertragsteuerlicher Hinsicht kommen.
Ein neuerliches Eingehen auf den Sachverhalt war
daher im gegenständlichen Fall insbesondere aufgrund des
Eingeständnisses des Herrn A als alleiniger Machthaber der Bw. hinsichtlich
der o.a. zahlreichen aufgedeckten abgabenrechtlichen Verfehlungen entbehrlich,
weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. ins Leere gehen,
da aufgrund des o.a. Urteils es als erwiesen angesehen werden muss, dass die von
der Betriebsprüfung festgestellten umfangreichen Umsatz- und
Gewinnverkürzungen und deren steuerlichen Auswirkungen bei der Bw. alleine
dem Gesellschafter-GF Herrn A zuzuschreiben sind, der als alleiniger Machthaber
der Bw. somit auch die steuerlichen Festsetzungen bei der Bw. zu verantworten
hat (vgl. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.
Jänner 1998, 11c Vr 8353/97, Hv 6900/97).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-W/02
- Stammnummer
- 6249
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF