Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1494-W/03
Haftung bei unrichtigen Abgabenbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1494-W/03vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, wobei es hiezu keines gesonderten Schriftsatzes bedarf (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200). Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Altmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 16. April 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
16. April 2003 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von € 58.138,27 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Gründung der Firma
am 10. August 2000 erfolgt und nach Erteilung der Gewerbeberechtigung
ruhend gemeldet worden sei. Am 7. März 2001 sei die Übergabe
der Firma an Herrn VM erfolgt. Die Firma habe in dieser Gründungszeit vom
10. August 2000 - 7. März 2001 keinerlei Tätigkeit
ausgeübt, habe keine Steuernummer und keinerlei Arbeitskräfte bei der
Sozialversicherung gemeldet gehabt. Wie aus dem Abtretungsvertrag ersichtlich
sei, habe sich der Übernehmer verpflichtet, den Übergeber hinsichtlich
aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem übernommenen
Geschäftsanteil ergäben, sowohl gegenüber der Gesellschaft als
auch gegenüber dritten Personen schad- und klaglos zu halten. Mit
Gesellschafterbeschluss vom 7. März 2001 habe Herr VM unter Punkt
1.) die volle uneingeschränkte Entlastung des Bw. für seine bisherige
Geschäftsführertätigkeit erteilt und sei der Bw. mit sofortiger
Wirkung am Tag der Übergabe auch abberufen worden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass er sich
anlässlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer über die
Pflichten eines Geschäftsführers kundig gemacht habe, in dem er
einerseits bei der Wirtschaftskammer Beratung in Anspruch genommen habe,
andererseits bei einem erfahrenen Gewerbetreibenden die wesentlichen
Verpflichtungen eines Wirtschaftstreibenden erfragt habe.
Hinsichtlich der Abführung
von Steuern habe der Bw. bezüglich der Umsatzsteuer die Auskunft erhalten,
dass Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum
S 100.000,00 nicht überstiegen, für den Veranlagungszeitraum
keine Steuer zu entrichten hätten und von der Verpflichtung zur Abgabe
einer Steuererklärung (einschließlich der Umsatzsteuervoranmeldung)
befreit seien. Da der Bw. überzeugt gewesen sei, dass die N-GmbH keine
Abgabenschuld gehabt habe, habe er auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und auf die Richtigkeit der ihm gegebenen Auskünfte vertraut. Im
Zeitraum 9 bis 12/2000 habe die N-GmbH keinerlei Umsätze gemacht, da die
Grundlagen für eine ordentliche Geschäftstätigkeit als Baufirma
noch nicht gegeben gewesen seien. In dieser Zeit seien - mit Ausnahme der
Gründungskosten - auch keinerlei Aufwendungen erfolgt, sodass auch keine
Vorsteuer geltend gemacht worden sei. Auch das angemeldete Baugewerbe sei nach
kürzester Zeit ruhend gemeldet worden, da keine Umsätze erzielt worden
seien.
Am 7. März 2001
habe die bisherige Alleineigentümerin der Geschäftsanteile ihre
Geschäftsanteile an Herrn VM abgetreten, gleichzeitig sei der Bw. als
Geschäftsführer abberufen und VM als Geschäftsführer
bestellt worden. Anlässlich dieser Abberufung habe der Bw. VM
sämtliche Geschäftsunterlagen übergeben. Nach dem
7. März 2001 habe der Bw. die Gesellschaft vollkommen aus den
Augen verloren. Erst durch die Zustellung des Haftungsbescheides habe der Bw.
erfahren, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 9 bis 12/2000 von der
Finanzverwaltung im Wege der Schätzung mir € 58.138,27
festgesetzt worden sei. Offenbar sei von der N-GmbH für den Zeitraum 9 -
12/2000 keinerlei Umsatzsteuererklärung abgegeben worden. Verantwortlich
hiefür wäre jedoch VM gewesen, da vereinbart worden sei, dass er die -
ohne jeden Aufwand - zu erstellenden Steuererklärungen für das Jahr
2000 abgeben solle und zwischen der Übernahme der Geschäfte durch ihn
am 7. März 2001 und dem Abgabetermin 31. März 2001
genug Zeit für den neuen Geschäftsführer gewesen wäre,
Abgabenerklärungen einzubringen.
Das Schreiben des Finanzamtes
vom 19. Februar 2003 sei dem Bw. erst nach Zustellung des
Haftungsbescheides zur Kenntnis gekommen. Dieses Schreiben sei nie an die
Adresse des Bw. zugestellt worden. Seine Mutter, die allein und
ausschließlich den Postkasten entleere, da sie die Inhaberin der Wohnung
sei, habe dieses nie gesehen und nie erhalten. Über die Zeit nach seiner
Abberufung als Geschäftsführer könne der Bw. nur Vermutungen
anstellen. In der Branche habe der Bw. gehört, dass der neue
Geschäftsführer den Betrieb als Baufirma aufgenommen habe und auch
tatsächlich Umsätze erzielt habe. Aus welchem Grunde er keine
Abgabenerklärungen abgegeben habe, wisse der Bw. nicht, dem Vernehmen nach
sei VM flüchtig, da ihm irgendwelche Verfehlungen strafrechtlicher Natur
vorgeworfen würden.
Rechtlich ergebe sich aus
obigem Sachverhalt, dass für den Zeitraum 9 - 12/2000 die Umsatzsteuer der
Gesellschaft korrekt mit 0 anzusetzen gewesen wäre. Nachdem der Bw. jedoch
keine Kenntnis von einem laufenden Schätzungsverfahren gehabt habe, habe er
auch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirken können. Die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 sei bereits alleine dem neuen
Geschäftsführer VM oblegen. Dieser habe alle Unterlagen des
Unternehmens in geordneter Form übergeben erhalten und habe durch die
Entlastung des Bw. auch die ordnungsgemäße Übergabe
bestätigt. Da die hier in Rede stehende Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft
offenbar nur durch das Unterlassen der Abgabenerklärung durch die neue
Geschäftsführung hervorgerufen worden sei, und auch die Schätzung
wiederum nur auf Grund der mangelnden Mitwirkung des VM im
Abgabenfestsetzungsverfahren in dieser Höhe erfolgt sei, wäre es ganz
und gar unbillig, den Bw. für diese Abgaben mithaften zu lassen. Der Bw.
habe weder die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt, die ein besonnener und
einsichtiger Geschäftsführer auf die Gebarung anzuwenden habe, noch
sich fahrlässig oder vorsätzlich in sonst irgendeiner Weise gegen die
Abgabengesetze vergangen. Ein Verschulden im Sinne des § 9 BAO
liege daher nicht vor, die Voraussetzung für einen Haftungsbescheid sei
somit nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom 31. August 2000 bis
7. März 2001 als selbstständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkursverfahrens
über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
12. Dezember 2002 fest.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Dass der Gesellschaft keine
Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabe zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben
sich aus der Aktenlage auf Grund der geleisteten Stammeinlage trotz der
Behauptung, dass im Zeitraum 9 bis 12/2000 keinerlei Umsätze erzielt worden
seien, deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur - zumindest
anteiligen - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
erforderlichen Mittel, zumal nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
laut Bericht vom 16. Februar 2001 der gewerbliche
Geschäftsführer für seine Tätigkeit vom
9. November 2000 bis 31. Jänner 2001 einen Betrag von
S 20.000,00 erhalten hat.
Bestritten wurde der
angefochtene Haftungsbescheid vielmehr aus dem Grunde, dass mangels Erzielung
von Umsätzen im Zeitraum 9 bis 12/2000 bzw. auf Grund der Steuerbefreiung
des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG keine
Umsatzsteuerpflicht gegeben gewesen wäre. Diesem gegen die Richtigkeit der
Festsetzung der Umsatzsteuer 9-12/2000 in Höhe von S 800.000,00 mit
Bescheid vom 2. Oktober 2001 erhobenen Einwand ist zu entgegnen, dass
dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorangegangen ist, sodass es der
Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet
der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin
gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung
der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, wobei es nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200) hiezu keines
gesonderten Schriftsatzes bedarf. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Der Einwand, dass sich der
Übernehmer laut Punkt Viertens des Abtretungsvertrages verpflichtet habe,
den Übergeber sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch
gegenüber dritten Personen schad- und klaglos zu halten, übersieht
vorerst, dass die Gesellschafterin und nicht der Bw. als
Geschäftsführer ihren Geschäftsanteil abgetreten hat. Abgesehen
davon vermag dieser Einwand ebenso wenig wie die eingewendete Entlastung des Bw.
mit Gesellschafterbeschluss vom 7. März 2001 an der Haftung des
Bw. etwas zu ändern, da die auf der Bestimmung des § 9 BAO
basierende Vertreterhaftung öffentlicher Natur und insoweit durch
zivilrechtliche Vereinbarungen weder ausschließbar noch einschränkbar
ist.
Auch die Behauptung, dass der
Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Februar 2003 dem Bw. nie zugestellt
worden sei, ist nicht zielführend, zumal der Bw. ohnehin in der Berufung
und im Vorlageantrag die Möglichkeit hatte, ein ihn entlastendes
Sachvorbringen zu erstatten.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 6. Oktober 2003 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von
€ 58.138,27 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Behauptete Unrichtigkeit der AbgabenfestsetzungBerufung gegen Abgabenanspruchgesonderter SchriftsatzVerbindung der Berufungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1494-W/03
- Stammnummer
- 6244
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF