Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1435-W/03
Antrag auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe wegen Ichthyosis vulgaris
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-W/03vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Oktober 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. April 2003
wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind A.S., geb. am 18.7.1988, ab Oktober 2003, mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz gilt ein Kind dann als erheblich
behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen.
Laut
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.4.2003
wurde jedoch nur eine Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. bescheinigt, womit
gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche Behinderung
vorliegt."
Das Ärztliche
Sachverständigengutachten lautete wie folgt:
Untersuchung
am: 2003-04-23 11:35 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
bei
der Patientin besteht seit Geburt eine Ichtyosis vulgaris am gesamtem Integument
mit Beteilugung von Gesicht, gesamten Throax und Extremitäten,im Sommer
kommt es zu einer Verschlechterung FA:unauffällig All..0
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Mischsalben
Untersuchungsbefund:
am
gesamtem Integument besteht eine fischschuppenartige Schuppung im Gesicht wenig,
am Thorax intensiver Status psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Ichyosis vulagris
Richtsatzposition:
699 Gdb: 040% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über URS da mäßige Ausprägung
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-23 von S.W.
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2003-04-24
Leitender
Arzt: F.W.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003
erhob der Bw. gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und begründete
diese damit, dass nach seiner Meinung und nach der Meinung des
regelmäßig untersuchenden Arztes bzw. Ärzte die Behinderung mehr
als 40 v.H. betrage.
Das Finanzamt forderte ein
neuerliches Gutachten beim Bundessozialamt Wien an.
Das Ärztliche
Sachverständigengutachten lautete wie folgt:
Untersuchung
am: 2003-07-03 13:15 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Seit
Babyalter Fischschuppen-artige, trockene Haut, die intensiver Pflege bedarf.
Sonstige körperliche Entwicklung normal.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Dzt
Neotipason 10mg 1x tgl., Balneum Hermal Ölbäder, Excipial - u.
Lipolotton, Kopföl
Untersuchungsbefund:
Am
Stamm u. Extremitäten große, fischartige Schuppen und schmutzigbraune
Hyperpigmentierungen,
Gesicht lediglich trockene Haut, keine Kratzspuren,
keine
Rhagaden, keine Bewegungseinschränkung.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde: 2003-06-30 DERMA-AMBULANZ AKH
Diagnose:
Ichthyosis vulgaris u. Therapieverschreibung
Diagnose(n):
Ichthyosis vulgaris
Richtsatzposition:
699 Gdb: 040% ICD: Q80.9
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über URS, da konsequente Pflege lebenslang nötig isg und v.a.
am Stamm ausgeprägte Schuppung besteht.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Ich
schließe mich dem Vorgutachten an. wie auch im Kurzbrief/AKH hervorgeht,
handelt es sich um eine Genodermatose und damit chron. Hauterkrankung, ohne
Beteiligung anderer Organsysteme oder Einschränkung der Beweglichkeit.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Eine
40%ige Behinderung liegt vor, da eine ständige intensive und konsequente
Pflege nötig ist.
erstellt
am 2003-07-07 von H.I.,Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2003-07-07
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt
erließ am 9. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"... Laut neuerlichem Gutachten des
Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 7.7.2003 konnte
jedoch wieder nur ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt werden. Da sich
bei der Beurteilung des Behinderungsgrades keine Änderung gegenüber
dem Erstgutachten vom 24.4.2003 ergeben hat und somit keine erhebliche
Behinderung des Kindes vorliegt, war die Berufung
abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 30. Juli 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2003 Berufung. Diese wurde als Antrag
auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Der Berufung führte in seiner "Berufung"
folgendes aus:
"Von den untersuchenden Ärzten ist das Kind
auf einmal um 20 Grad schlechter geworden, was nicht möglich sein kann, da
meine Tochter noch immer die gleiche Menge an Medikamenten einnehmen muß.
Der gesundheitliche Zustand ist nicht besser sondern schlimmer geworden, da
meine Tochter schon 15 Jahre ist, sich zu einer jungen Dame entwickelt hat, sie
sich in der Pubertät befindet und somit auch schon seelische und psychische
Probleme mit sich trägt.
Aus diesen Gründen werde ich meine Tochter sowohl
von einem weiteren Dermatologen und auch einem Psychologen untersuchen lassen
und Ihnen in kürzester Zeit vorlegen.
Es steht Ihnen auch frei zur Verfügung, mir
Ärzte zuzuteilen, die diese Untersuchungen durchführen und ein
Gutachten ausstellen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Untersuchungen wurden von
zwei verschiedenen Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten
durchgeführt. Sowohl das Sachverständigengutachten vom 24. April 2003
als auch jenes vom 7. Juli 2003 ergaben einen Behinderungsgrad von 40
v.H.
Der Bw. schreibt in seiner
"Berufung" vom 30. Juli 2003, dass er seine Tochter sowohl von einem
weiteren Dermatologen und auch einem Psychologen untersuchen lassen und die
Unterlagen in "kürzester Zeit" vorlegen werde. Dies ist bis
dato nicht geschehen.
Auch der Anregung, weitere
Ärzte mit der Begutachtung zu betrauen, kann nicht entsprochen werden, da
aufgrund des oben wiedergegebenen § 8 Abs. 6 FLAG der Grad der Behinderung
eindeutig durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen ist.
Der unabhängige
Finanzsenat musste daher auf Grund der vorliegenden von diesem Amt erstellten
Gutachten entscheiden.
Unter Berücksichtigung
dieser schlüssigen Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
8. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1435-W/03
- Stammnummer
- 6239
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF