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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2978-W/12

Aussetzungsantrag vor Einbringung der Berufung eingebracht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2978-W/12vom 09.11.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatungs-GmbH, vom 17. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 10. August 2012 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 6. August 2012 ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Erstreckung der Rechtsmittelfrist gegen die Bescheide vom 9. Juli 2012 und beantragte zugleich die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben: | Umsatzsteuer 2004 | 43.091,10 | Säumniszuschlag 2004 | 881,82 | Einkommensteuer 2004 | 3.863,32 | "Aussetzungszinsen" 2004 | 617,05 | Einkommensteuer 2005 | 3.600,88 | "Aussetzungszinsen" 2005 | 572,73 | Gesamt | 52.626,90 Mit Bescheid vom 10. August 2012 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da eine dem Antrag zu Grunde liegende Berufung nicht eingebracht worden wäre. In der dagegen am 17. August 2012 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er gegen die den Abgabennachbelastungen zu Grunde liegenden Bescheide in jedem Fall Berufung erheben würde und lediglich ein Gesuch um Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht hätte, weshalb alle Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung der Einhebung vorliegen würden, da es in § 212a Abs. 1 BAO wörtlich heiße, dass die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge, vorzunehmen wäre. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Da mittlerweile am 28. September 2012 die Berufungen gegen die Abgabenbescheide vom 9. Juli 2012 eingebracht wurden und das Finanzamt dem neuerlichen Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 stattgab, fehlt es an der Beschwer sowie Rechtsschutzinteresse des Bw. (da der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 6. August 2012 gemäß § 230 Abs. 6 BAO jedenfalls eine Hemmung der Einbringung bewirkte), zumal über ein und dieselbe Sache wegen res iudicata nicht doppelt entschieden werden darf. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. November 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2978-W/12
Stammnummer
62386
Gültig
09.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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