Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0881-W/02
Werbungskosten einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0881-W/02vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Pribik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk
in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Volksschullehrerin,
und bezieht weiters als selbständige Handelsvertreterin der Firma A
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus der Vermietung einer Liegenschaft in
W, B:Straße Einkünfte aus Vermietung.
Im Rahmen der Veranlagung zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996 wurden vom Finanzamt die
Aufwendungen
betr "Vorführmaterial"
i.H. v. S 72.877,83, sowie
betr Spenglerausgaben i.H. v. S
170.447,92
als nicht nachgewiesen nicht
anerkannt.
In der form- und fristgerechten
Berufung wurden die Rechnungskopien inkl. Zahlungsbelege betreffend
Spenglerarbeiten sowie die Konten betr Vorführmaterial und Sonstige
Aufwendungen inkl. Belegkopien zum Nachweis vorgelegt. Weiters wurde die
Beibehaltung eines Afa-Satzes von 2 % beantragt, da das Gebäude vor 1914
erbaut worden wäre.
Im Zuge eines weiteren
Vorhalteverfahrens des Finanzamtes gab die Bw. bekannt, dass betr die
Aufwendungen "Vorführmaterial" auf Grund eines Buchungsfehlers
irrtümlich ein Betrag von S 36.294,-- statt S 3.629,40 als Aufwand geltend
gemacht, und weiters eine Rechnung i.H. v. S 3.172,58 irrtümlich als
Sonstiger Aufwand statt Erlös gebucht wurde.
Die Bw. legt desweiteren eine
Einantwortungsurkunde zum Nachweis des Wohnrechtes des Herr Franz W.-L. vor. Das
Wohnrecht stelle eine dauernde Leistung der Bw. und einen von der Bw. getragenen
Aufwand (Betriebskosten) und nicht Eigennutzung dar. Die sanierte Terrasse
befinde sich oberhalb der vermieteten Werkstätte, somit nicht im
Wohnbereich der Bw. bzw. liege die mit dem Wohnrecht behaftete Wohnung zwar
über der Werkstätte, sei aber nicht als Eigennutzung zu werten.
Bzgl. der Afa-Beträge
i.H.v. S 9.794,50 (im Ausmaß von 50 %) lt. Anlagenverzeichnis wird
beantragt, diese je zur Hälfte im Rahmen des Gewerbebetriebes und zur
weiteren Hälfte im Rahmen der Vermietung bzw. nichtselbständigen
Einkünfte zu berücksichtigen. In einem wurde eine berichtigte Umsatz-
und Einkommensteuererklärung inkl. E-A-R betr Gewerbebetrieb 1996 wie folgt
dargestellt, vorgelegt.
ad Umsatzsteuer)
|
ad
|
Umsätze
|
S
|
282.801,22
|
|
|
Vorsteuer
|
S
|
50.972,30
|
(statt S
86.216,93)
ad E-A-R betr
Gewerbebetrieb
|
Einnahmen gesamt
|
S
|
59.474,92
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
Vorführmaterial
|
S
|
45.657,33
|
statt S
2.877,83
|
Telefon reduz.
|
S
|
6.509,10
|
|
Sonst. Aufwand
|
S
|
4.051,50
|
statt S
6.695,32
|
Sonst. Aufwand
|
S
|
201,50
|
|
Afa
|
S
|
9.794,50
|
|
restl. Ausgabenpositionen
gesamt
|
S
|
25.855,08
|
|
ergibt
Verlust
|
S
|
-
33.911,02
|
Im Zuge eines in der Folge
erneut durchgeführten Vorhalteverfahrens betr Vorsteuerbeträge wurde
eine zweite korrigierte Einkommensteuererklärung inkl. EAR betr
Gewerbebetrieb 1996 vorgelegt und die Umsatz- und Vorsteuerbeträge 1996 wie
folgt bekannt gegeben.
|
ad
|
Umsätze
|
S
|
282.801,22
|
|
|
zzgl.
Anlagegüterverkauf
|
S
|
+36.402,00
|
|
|
Umsätze (inkl.
Anlagegüterverkauf)
|
S
|
321.847,04
|
|
|
Vorsteuer
|
S
|
26.501,44
|
(betr. Gewerbebetrieb)
|
|
Vorsteuer
|
S
|
27.802,19
|
(betr. V+V abzgl. PA von 30,06
%)
|
|
Vorsteuer gesamt
|
S
|
54.303,63
|
|
|
Zahllast daher
|
|
|
S 10.065,78
ad Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
Einnahmen gesamt
|
S
|
59.474,92
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
Vorführmaterial
korrigiert
|
S
|
72.877,83
|
S
|
45.657,33
|
Sonst. Aufwand "
|
S
|
6.695,32
|
S
|
4.051,50
|
Telefon gesamt "
|
S
|
6.509,10
|
S
|
6.509,10
|
(zzgl. PA von S
2.009,10)
|
|
|
|
|
restl. Ausgabenpositionen
gesamt
|
|
|
S
|
35.851,08
|
Positionen neu - Strom
|
|
|
S
|
1.137,50
|
Positionen neu - Gas
|
|
|
S
|
270,--
|
|
|
|
|
|
|
|
Verlust
|
S
|
-
34.001,59
|
Positionen neu:
Investitionen
|
|
|
S
|
-
78.037,67
|
|
|
Verlust
neu =
|
S
|
-
112.039,26
ad Werbungskosten -
Lehrer
|
Zentralverein der Wiener
Lehrer
|
S
|
540,--
|
ÖGB Jahrbuch
|
S
|
20,--
|
Arbeitsmaterial
|
S
|
104,--
|
Fa. P CD für
Unterricht
|
S
|
330,--
|
Sicherheitsschneidemaschine
|
S
|
732,--
|
Fachliteratur
|
S
|
252,--
|
Fachliteratur
|
S
|
198,--
|
Material
|
S
|
2.091,--
|
Afa lt. Liste 2. Hj.
1996
|
S
|
4.879,25
|
|
S
|
9.147,15
ad Einkünfte aus V +
V:
|
Verlust V+V lt.
Erklärung
|
S
|
-
10.727,21
|
Afa lt. Liste 2. Hj.
1996
|
S
|
-
4.879,25
|
Verluste aus V+V
|
S
|
-
15.606,46
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Betriebsausgaben)
Betriebsausgaben sind Ausgaben
bzw. Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen
nachgewiesen bzw. wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft
gemacht werden (Quantschnigg/Schuch, Est-HB, Tz 33f zu § 4).
ad Aufwendungen für Zeitungen und
Zeitschriften)
Aufwendungen für Zeitungen
und Zeitschriften stellen grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar,
es sei denn, es handelt sich um Berufsgruppen mit berufstypischen
Informationsbedarf wie Journalisten, dgl. (a.a.O., Tz 68 zu § 16).
ad Aufwendungen für Telefon bzw. Handy und
Faxgeräte)
Die Kosten beruflicher
Telefongespräche sind Werbungs- bzw. Betriebsausgaben, auch wenn sie von
einem privaten Telefonanschluss geführt werden. Eine ausschließlich
berufliche Verwendung des privaten Telefonanschlusses widerspricht jedoch der
Lebenserfahrung, mangels anderer Anhaltspunkte ist daher das
berufliche/betriebliche Ausmaß zu schätzen.
ad PC-Geräte)
Die Kosten eines Computers sind
Betriebsausgaben, wenn die betriebliche Nutzung eindeutig feststeht, die
Abschreibungsdauer beträgt mind. 4 Jahre. Bei PC-Geräten, die in der
Wohnung des Steuerpflichtigen stehen, ist die betriebliche Notwendigkeit und
Nutzungsausmaß nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Auf Grund von
Erfahrungswerten des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die
private Nutzung eines beruflich verwendeten im privaten Haushalt stationierten
PC-Gerätes rund 40 % beträgt.
ad Anlagevermögen)
Abnutzbares Anlagevermögen
ist im Wege der Absetzung für Abnutzung über den Nutzungszeitraum des
Wirtschaftsgutes abschreibbar.
ad Gebäude-Afa)
Gem. § 16 EStG können
bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften dienen, ohne Nachweis
der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Afa geltend
gemacht werden (entspricht einer Nutzungsdauer von 67 Jahren). Ein
höherer Afa-Satz kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund des
Bauzustandes eine kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen ist. Dies ist
grundsätzlich durch ein Gutachten über den Bauzustand nachzuweisen.
Für Gebäude, die vor dem Jahre 1915 erbaut wurden, kann jedoch
ohne genaue Überprüfung der Nutzungsdauer ein Afa-Satz von 2%
anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall wurden im
Zuge des Berufungsverfahrens die Ausgaben betr Spenglerarbeiten betr
Einkünfte aus V+V nachgewiesen als auch die Aufwendungen betr
Vorführmaterial und Sonst. Aufwendungen betr. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb glaubhaft gemacht. Die Aufwendungen betr Terrassensanierung
oberhalb der vermieteten Werkstätte stellen Erhaltungsaufwand bzw.
Instandhaltungsaufwand dar und sind daher sofort absetzbar.
Die geltend gemachten
Telefonkosten lt. zweiter berichtigter Erklärung von insgesamt
S 6.509,10 werden entsprechend den ersten Angaben i.H.v. S 4.500,--
anerkannt bzw. um einen Privatanteil von S 2.009,10 gekürzt, da eine
ausschließlich berufliche/betriebliche Verwendung des privaten
Telefonanschlusses der Lebenserfahrung widerspricht. Die Kürzung
entsprechend der ersten Abgabenerklärung von rund 30,9 % erscheint
auch als nicht unangemessen in der Höhe.
Bzgl. die zusätzlich
beantragten Afa-Beträge i.H.v. je S 4.897,26 lt. Aktenverzeichnis (Handy,
Faxgerät, PC-Schrank und PC) betr Einkünfte aus Vermietung und nicht
selbständige Einkünfte wird ausgeführt, dass lt. hL eine
ausschließlich berufliche Veranlassung von Handy und Faxgerät der
Lebenserfahrung widerspricht, und auch bzgl. den PC-Geräten ein
Privatanteil auszuscheiden ist. Dazu ist auszuführen, dass die
zusätzlich geltend gemachten Afa-Beträge lt. erster
Abgabenerklärung nicht beantragt worden waren. Die im Rahmen der zweiten
korrigierten Einkommensteuererklärung beantragten Afa-Beträge
hinsichtlich Einkünfte aus Vermietung und nicht selbständiger Arbeit
i.H.v. insgesamt S 9.794,50 (50 % der Afa-Beträge lt. Anlageverzeichnis)
werden daher im Ausmaß des Privatanteils lt. EAR Vermietung von 36,58 %
und 40 % (nicht selbständige Tätigkeit) als privat veranlasst
gekürzt. Dies entspricht auch den angenommenen Privatanteilen lt. Aktenlage
in den Folgejahren ab 1999.
Die lt. zweiter korrigierter
Einkommensteuererklärung beantragte Berücksichtigung der Investitionen
S 78.037,67 erfolgte bereits im Rahmen der Afa-Beträge lt.
Anlageverzeichnis i.H.v. je S 9.794,50 (d.h. im Ausmaß von je 50%).
Eine Berücksichtigung der Gesamtkosten im Jahre 1996 ist grundsätzlich
nicht möglich.
Im vorliegenden Fall wurde
weiters das Mietwohngebäude mit Einantwortungsurkunde vom
14. April 1994 erworben, und wird ein Afa-Satz von 2% des
Einheitswertes geltend gemacht. Die zwei Gebäude auf der Liegenschaft
wurden lt. Auskunft der örtlich zuständigen Bewertungsstelle in den
Jahren 1958, 1964 und 1972 erbaut, lediglich ein altes Lager könnte vor
1915 erbaut worden sein, ein Afa-Satz von 2% ist daher nicht anzuerkennen. Die
Gebäude-Afa ist daher lediglich im Ausmaß von 1,5 % des EH bzw.
i.H.v. S 11.850,-- anzuerkennen.
Die Werbungskosten im
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrerin werden entsprechend den
berichtigten Erklärungen um die Aufwendungen betreffend Zeitschriften
"Trend, Wirtschaftswoche" i.H. v. S 249,--, S 1.880,-- und S 150,-- als nicht
beruflich veranlasst gekürzt, und um die irrtümlich zu hoch geltend
gemachten Aufwendungen betr Gewerkschaftsbund i.H. v. S 1.980,-- korrigiert.
ad Umsatzsteuer)
Die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlagen und Vorsteuerbeträge werden auf Basis der bekannt
gegebenen berichtigten Zahlen vom 17.2.1999 wie folgt ermittelt:
|
Gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage
|
S 59.474,92
|
Erlöse Vermietung und Verpachtung
|
S 225.70,12
|
Anlagegüter
|
S 36.402,00
|
|
|
Umsatzsteuerliche
Erlöse gesamt
|
S
321.847,04
|
Vorsteuer Gewerbebetrieb
|
S 26.501,44
|
Vermietung und Verpachtung
|
S 27.802,19 (39.751,49 abzügl. PA von
30,06%)
|
|
|
Vorsteuer
gesamt
|
S
54.303,63
ad Einkommensteuer)
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lauten auf Basis der berichtigten Erklärungen wie
folgt.
|
Einnahmen gesamt
|
S
|
59.474,92
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
Vorführmaterial
|
S
|
72.877,83
|
|
|
abzgl. korr.Betr.
|
S
|
-36.294,--
|
|
|
zzgl. korr. Betr.
|
S
|
+3.692,40
|
|
|
|
S
|
45.657,33
|
S
|
45.657,33
|
Sonst. Aufwand
|
S
|
6.695,32
|
|
|
abzgl. Rechnung/Billa
|
S
|
-2.643,82
|
|
|
|
S
|
4.051,50
|
S
|
4.051,50
|
Telefon gesamt
|
S
|
6.509,10
|
|
|
(abzgl. PA von S
2.009,10)
|
S
|
2.009,10
|
|
|
|
S
|
4.500,--
|
S
|
4.500,--
|
Sonst. Ausgaben gesamt
|
|
|
S
|
37.258,58
|
|
|
|
|
|
|
|
Verlust
|
S
|
-
31.992,49
Werbungskosten)
|
Zentralverein der Wiener
Lehrer
|
S
|
540,--
|
ÖGB Jahrbuch
|
S
|
20,--
|
Arbeitsmaterial
|
S
|
104,--
|
Fa. P CD für
Unterricht
|
S
|
330,--
|
Sicherheitsschneidemaschine
|
S
|
732,--
|
Fachliteratur
|
S
|
252,--
|
Fachliteratur
|
S
|
198,--
|
Material
|
S
|
2.091,--
|
Afa 2. HJ 1996 (abzgl. PA 40
%)
|
S
|
2.938,35
|
|
S
|
7.205,35
Einkünfte aus
V+V:)
|
Verlust lt.
Erklärung
|
S
|
-10.727,21
|
zzgl. Afa lt. Erkl.
|
S
|
+15.800,--
|
abzgl. Afa. 1,5 % des
EH
|
S
|
-11.850,--
|
Afa 2. HJ 1996 (abzgl. 36,58 %
PA)
|
S
|
-3.105,84
|
Verluste aus V+V
|
S
|
-
9.883,05
Der Berufung war daher
teilweise Folge zu geben.
Beilagen: 4
Berechnungsblätter
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0881-W/02
- Stammnummer
- 6232
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF