Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1407-W/03
Sind Studiengebühren Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1407-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Studium an der Technischen Universität
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einem Institut der TU Wien. In seiner Erklärung betreffend
die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte der Bw. als
Werbungskosten neben anderen Aufwendungen in Höhe von € 632,86
einen Betrag von € 754,44 als Fortbildungskosten TU
anzuerkennen.
Mit Bescheid vom
16. April 2003 erfolgte die Veranlagung und im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 wurde nur der Betrag von € 632,86 als Werbungskosten
anerkannt, nicht hingegen der Betrag von € 754,44.
In seiner Berufung beantragte
der Bw. nochmals auch den Betrag von € 754,44 als Werbungskosten
zusätzlich anzuerkennen und führte aus, dass es sich bei diesem Betrag
um die Studiengebühren im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit
an der TU Wien handle und zwar um die Studiengebühren in Höhe von je
€ 377,22 für das SS 2002 und das WS 2002/03, welche beide vom Bw. im
Jahr 2002 bezahlt worden seien. Diese Studiengebühren seien im Zuge seines
Doktoratstudiums angefallen, welches für die Tätigkeit am Institut
Voraussetzung sei.
Seitens des Finanzamtes
Mistelbach wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und zur
Begründung ausgeführt, dass unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit die im § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
ausdrücklich angeführten Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium nicht abzugsfähig seien.
Der Bw. beantragte daraufhin
die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall ob die vom Bw. getätigten Aufwendungen für die
Studiengebühren für das SS 2002 und WS 2002/03 in Höhe von
€ 754,44 als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002 anzuerkennen sind.
Gemäß gesetzlicher
Definition des § 16 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Hinsichtlich der Kosten
für Bildung regelt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, dass
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit auch Werbungskosten darstellen. Der letzte Satz
dieses Abs. 10 regelt jedoch im Gegensatz zur Grundsatzbestimmung, dass
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Hochschulstudium
stehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit anfallen, keine Werbungskosten sind. Die Kosten eines
ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen
werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen.
Nach der Rechtsprechung zur
Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 (VwGH v. 23. 5. 1996,
95/15/0038; v. 28. 10 1993,90/14/0040) stellen Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Universitätsstudium regelmäßig
Ausbildungs- und nicht Fortbildungskosten dar. Durch das Steuerreformgesetz 2000
wurde die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten einheitlich
geregelt, jedoch wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
Universitätsstudium explizit ausgenommen, womit sich die Klassifikation als
Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht als steuerrelevant erweist. (vgl
Doralt, EStG Kommentar § 16 TZ 203/5).
Wendet man die seit dem
Steuerreformgesetz 2000 geltende und für das Streitjahr 2002 relevante
gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 letzter
Satz EStG 1988, wonach Kosten im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium nicht
als Werbungskosten anzuerkennen sind, auf den vorliegenden Sachverhalt an, so
ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium des Bw.
angefallenen Kosten für Studiengebühren im Jahr 2002 in Höhe von
€ 754,44 nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind (vgl. auch SWK
17/18/2003, Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
(ordentliches) Universitätsstudium, S 455).
Aus den oben angeführten
Gründen war die Berufung des Bw. abzuweisen.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1407-W/03
- Stammnummer
- 6225
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF