Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1235-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1235-L/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Ratzinger, Gstöttner & Partner GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Steyr vom 27. Februar 2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Kalenderjahre 1997 bis 2000, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit
vom 1.1.1997 bis 31.12.2000 wurde nach Beantwortung eines umfangreichen
Fragenkataloges durch die Einschreiterin ua. festgestellt, dass die an den
wesentlich (100 %) beteiligten Gf. bezahlten Vergütungen nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom
27. Februar 2001 der auf die Geschäftsführerbezüge
entfallende Dienstgeberbeitrag (S 28.120,00) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (S 2.874,00) nachgefordert.
Dagegen wurde durch die
bevollmächtigte Vertreterin berufen. Der Auffassung des Finanzamtes, dass
die Geschäftsführerbezüge Gehälter aus der Beteiligung an
Kapitalgesellschaften gemäß
§ 22 Z. 2 EStG seien, könne
nicht gefolgt werden. Der VwGH habe gemäß Erk. 97/13/0169 erwogen:
Nach herrschender Auffassung sei davon auszugehen, dass die Anstellung des
Geschäftsführers einer GmbH auf Grund eines Dienstvertrages, aber auch
auf Grund eines so genannten "freien Dienstvertrages", eines "Werkvertrages"
oder eines bloßen Auftrages erfolgen könne. Der Gf. habe für die
Zeit vom 1.10.1999 bis 31.12.1999 und vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 einen
Werkvertrag abgeschlossen. Gemäß
§ 1165 ABGB könne nicht
nur die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern vielmehr auch
ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden. Unter einem
solchen Werk könne somit auch - wovon der VwGH in seiner Judikatur ausgehe
- die Besorgung der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als
solche gemeint sein. Dass der Gf. grundsätzlich seine Arbeitskraft und
nicht einen Arbeitserfolg schulde, treffe somit nicht zu. Weiters würden
auch die Urlaubs-, Krankheits- und Vertretungsregelungen im jeweiligen
Jahresvertrag sowie die Umstände, dass Jahr für Jahr neue
Werkverträge begründet würden, auf das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses auf Seiten des Gf. hindeuten. Diese und die weiteren
Bestimmungen der jeweiligen Verträge, insbesondere die vereinbarte freie
Entscheidung über die Zeit, innerhalb der die Tätigkeit erbracht
werde, würden bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Werkvertrages
erkennen lassen, dass ein Dienstverhältnis bzw. sonstige Vergütungen
gemäß
§ 22 Z 2 EStG des Geschäftsführers nicht
vorliegen könnten und somit keine DB- und DZ-Pflicht eintrete. Auch der
VfGH habe mit den Beschlüssen G 109/00 für die Kommunalsteuerpflicht
und G 110/00 für die DB-Pflicht die Gesetzesprüfungsverfahren
eingeleitet.
In den angeschlossenen
Werkverträgen, welche für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1999 bzw. vom
1.1.2000 bis 31.12.2000 abgeschlossen wurden, ist im Punkt 6 die Entlohnung wie
folgt geregelt: Der Geschäftsführer enthält als Entgelt
für seine gesamte Tätigkeit für die vertragsabschließende
Gesellschaft ATS 90.000,00 für den Zeitraum vom 1.10.1999 - 31.12.1999 (ATS
420.000,00 für den Zeitraum vom 01.01.2000 - 31.12.2000). Das
vereinbarte Entgelt ist in der Form erfolgsabhängig, dass dem
Geschäftsführer neben dem in Punkt 6, erster Absatz, angeführtem
Honorar, ein Zusatzhonorar im Ausmaß von 15 % des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zusteht. Die
Berechnung hat für den oben angeführten Zeitraum in aliquoter Form zu
erfolgen. Das Zusatzhonorar vermindert nicht die Berechnungsgrundlage.
Mit der ausführlich
begründeten Berufungsvorentscheidung vom 3.9.2001, in der darauf
hingewiesen wurde, dass eine Eingliederung in den Betrieb sowie eine laufende
Entlohnung vorgelegen sei, wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. In dem
fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz,
wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte die
bevollmächtigte Vertreterin aus, dass in der Berufungsvorentscheidung keine
Stellungnahme zum VwGH-Erk 97/13/0169 vorgenommen worden sei. Weiters sei auch
nicht vom Vorliegen einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisenden Beschäftigung auszugehen, da ein Unternehmerrisiko - welches
sich aus dem Werkvertrag ergebe - gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Die Zurverfügungstellung eines
Firmenwagens durch die GmbH spricht auf der Ausgabenseite gegen ein
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer in vollem Umfang vertreten lassen konnte,
schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Ausübung der Tätigkeit nicht aus (VwGH-Erk. 18.2.1999,
97/15/0175).
Das in der Berufung zitierte VwGH-Erk. v. 15.7.1998,
97/13/0169, ist hier deshalb nicht anwendbar, weil dem der Sachverhalt einer an
der GmbH nicht beteiligten Geschäftsführerin zu Grunde liegt und
folglich nach § 47 Abs. 2 EStG dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der
Weisungsgebundenheit großes Gewicht beizumessen ist. Im vorliegenden Fall
hingegen ist die strittige Person an der GmbH wesentlich (100 %) beteiligt,
sodass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende
Weisungsgebundenheit hinzuzudenken ist.
Hiezu ist festzustellen, dass nach den vorgelegten
Werkverträgen es der Gf. übernommen hat, die
Geschäftsführungsagenden der Gesellschaft im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen. Hinsichtlich der Entlohnung erhielt der Gf. entsprechend Pkt. 6
des "Werkvertrages" für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1999 einen Fixbezug
von S 90.000,00. Dazu kam noch ein Zusatzhonorar von S 100.000,00 und der
PKW-Sachbezug von S 14.900,00. Im Kalenderjahr 2000 wurde nur der im
Werkvertrag vorgesehene und laut Verrechnungskonto zugeflossene
erfolgsunabhängige Betrag von S 420.000,00 in die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage einbezogen.
Ein wie im vorliegenden Fall gegebener Mindestfixbezug
steht aber der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (VwGH
30.4.2003, 2001/13/0153 u.v. 18.12.2001, 2001/15/0070). Entsprechend
§ 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100). Dem kam die Berufungswerberin teilweise nach und stellte ihrem
Geschäftsführer einen Firmen-PKW zur Verfügung. Aus den
Einkommensteuererklärungen des Gf. ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm
(neben den Sozialversicherungsbeiträgen) keine das 6 %ige Pauschale
übersteigenden Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit erwachsen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Ausgabenseitig liegt ebenfalls kein Unternehmerrisiko vor.
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto-Nr. 3720) die Geschäftsführervergütungen meist monatlich
akontiert wurden, sodass von einer "laufenden Entlohnung" gesprochen werden kann
(vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Auf die zivilrechtlichen
Berufungsausführungen, wonach im gegenständlichen Fall ein Werkvertrag
(§ 1151 Abs. 1 ABGB) anzunehmen sei, war nach dem VwGH-Erk. 29.5.2001,
2001/14/0077, nicht einzugehen.
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit Beginn bis heute) die faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach
dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung
war als unbegründet abzuweisen.
Linz,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1235-L/02
- Stammnummer
- 6220
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF