Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0019-S/02
Beschwerde Einleitung, Abgabenhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-S/02vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Salzburg in der Finanzstrafsache gegen
den Bf. wegen Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. Februar 2002 gegen den Bescheid vom 7. Jänner 2002 des
Hauptzollamtes Salzburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird
geändert und wie folgt neu gefasst: Gegen den Bf. wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im November
2000 von S.B. vorsätzlich verschiedene eingangsabgabepflichtige Waren
(Waffen), nämlich 1 Stück Selbstladepistole, Bezeichnung P08, SerNr.
2858, mit Magazin, 1 Stück Selbstladepistole, Marke FN, Model 1910, Kal.
7,65, mit Magazin und 75 Stück Patronen, Kaliber 9 mm Luger,
hinsichtlich welcher von unbekannten Personen ein Schmuggel mit verkürzten
Eingangsabgaben in Höhe von € 135,17 (entspricht ATS 1.860.--), Zoll
€ 15,70 (ATS 216.--) und EUSt € 119,47 (ATS 1.644.--) begangen
wurde, um einen Gesamtpreis von
€ 581,38 (entspricht ATS 8.000.--)
gekauft habe. Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit a FinStrG begangen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/0007-01 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im November 2000 von S.B. vorsätzlich
verschiedene eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar die im Bescheidspruch
näher konkretisierten zwei Pistolen samt Patronen, hinsichtlich welcher von
S.B. ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben in Höhe von €
135,17 (entspricht ATS 1.860.--), Zoll € 15,70 (entspricht ATS 216.--) und
EUSt von € 119,47 (ATS 1.644.-- ) begangen wurde, um einen
Gesamtpreis von € 581,38 (entspricht ATS 8.000.-gekauft habe. Er
habe hiermit das Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit a des
Finanzstrafgesetzes begangen.
Begründend verwies das Zollamt auf Ermittlungen der
Bundespolizeidirektion Salzburg und die niederschriftlichen Angaben des
Beschuldigten am 6.Jänner 2001 bei der Bundespolizei-direktion und am
13.März 2001 beim Hauptzollamt Salzburg, sowie auf die niederschriftlichen
Angaben von B.H. bei der Bundespolizeidirektion Salzburg und beim Hauptzollamt
Salzburg.
Daraus ergebe sich, dass die genannten Waffen bei einem
Jugoslawen namens Sascha bestellt wurden, wobei die Waffen nur illegal
unter Umgehung der bestehenden zoll- und waffengesetzlichen Vorschriften nach
Österreich gelangt sein konnten. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten bei
der Übernahme in Salzburg auch bewusst gewesen bzw. habe er dies zumindest
hingenommen.
Es bestehe daher der Verdacht der Abgabenhehlerei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Februar 2002. In
der Beschwerde wird vorgebracht, dass er im Zeitpunkt des Ankaufes nicht wusste,
dass die Ware illegal aus dem Ausland importiert wurde. Allein der Umstand, dass
S.B. aus Jugoslawien stamme, bedeute nicht, dass der Bf über die illegale
Einfuhr Bescheid wusste. Außerdem habe er von S.B. nur die
Selbstladepistole FN, Model 1910, gekauft. Der Betrag der verkürzten
Eingangsabgaben könne sich - wenn überhaupt - nur auf
diese eine Sache beziehen.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Nach § 37 Abs.1 lit a FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher
ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft,
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Dem Hauptzollamt Salzburg
gelangte im Jänner 2001 zur Kenntnis, dass die Kriminalpolizei der
Bundespolizeidirektion Salzburg im Zuge von Ermittlungen wegen
Schusswaffengebrauches in den Wohnungen von zwei Personen insgesamt 3 Pistolen,
Munition, 2 Eierhandgranaten und eine Armbrust gefunden und beschlagnahmt habe,
die von diesen Personen illegal besessen wurden. In der Wohnung des Bf wurden
bei der am 6.Jänner 2001 durchgeführten Hausdurchsuchung zwei Pistolen
und Munition aufgefunden und sichergestellt.
Der Beschwerdeführer wurde
in der Folge am 6.1.2001 von der Bundespolizeidirektion Salzburg und am
13.März 2001 vor dem Hauptzollamt Salzburg vernommen. Bei der Polizei gab
er an, eine Pistole von einer Person namens Sascha, die sich später als
S.B. herausstellte, erworben zu haben, die andere stamme von B.H. Für die
eine Pistole habe er im November 2000 S.B. S 4.000.-bezahlt. Am
13.März 2001 gab der Bf vom Hauptzollamt einvernommen zu Protokoll, dass er
auch die 75 Schuss Munition von S.B. erhalten habe. Zur Herkunft der zweiten
Pistole erklärte der Bf, diese habe er von B.H. für eine nicht
näher bezeichnete Gegenleistung erhalten, ursprünglich stamme auch
diese Waffe von S.B. Er gab weiters an, dass ihn die zollrechtliche und
abgabenrechtliche Seite beim Kauf bzw. Übernahme der Pistole nicht
interessiert habe, er habe die Waffen einfach besitzen wollen.
Das gerichtliche Strafverfahren
gegen den Bf wegen unbefugtem Waffenbesitz und anderer Delikte endete mit der
rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Salzburg am 16.November 2001.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens das Vorliegen genügender Verdachtsgründe voraus.
Nach der Aktenlage liegen diese genügenden Verdachtsgründe vor, sie
können durch die Beschwerdeausführungen auch nicht entkräftet
werden.
Nach den Ermittlungen und den
Angaben des Bf bzw. des Zeugen B.H. ist davon auszugehen, dass die Waffen samt
Munition von S.B. stammen. Aus der Zusammenschau der Angaben aller Beteiligten
muss der Schluss gezogen werden, dass der Bf von der Herkunft der Waffen aus
Jugoslawien wusste. Nun ist allgemein bekannt - und hat dies der Bf auch
nicht in Abrede gestellt - dass Waffen in Österreich nur
eingeschränkt verhandelt bzw. eingeführt werden können. Der Bf
hat sich um die zollrechtliche Seite beim Erwerb der Waffen nicht
gekümmert, für ihn stand das Interesse am Besitz im Vordergrund. Er
hat sich nach der Herkunft der Waffen nicht erkundigt. Damit hat er es aber
zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass die Waren geschmuggelt
waren und sich damit abgefunden. Damit ist jedoch der Verdacht bedingt
vorsätzlichen Verhaltens gegeben.
Da aufgrund der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse nicht mit der im Strafverfahren gebotenen Sicherheit fest
steht, dass die Waffen von S.B. selbst in das Zollgebiet verbracht wurden, war
der Spruch des Einleitungsbescheides dahingehend neu zu fassen, dass es statt,
"hinsichtlich der von S.B. ein Schmuggel begangen wurden" zu lauten hat
"hinsichtlich welcher von unbekannten Personen ein Schmuggel begangen wurde".
Der den Bf treffende Vorwurf des Ankaufes geschmuggelter Waffen und
Munition bleibt von dieser Änderung unberührt.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Hauptzollamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-S/02
- Stammnummer
- 6213
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF