Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1311-W/02
Kilometergelder als Differenzwerbungskosten, da nur teilweise die Fahrtkosten ersetzt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1311-W/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe in € ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Jahr 1998 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte
die Bw. Werbungskosten für Dienstreisen in Höhe von
26.621,70 S.
Anhand einer Aufstellung der Dienstreisen ermittelte die
Bw. die Differenzwerbungskosten:
|
Liste der geltend gemachten
Werbungskosten in S
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|
|
|
|
|
Ort
der
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|
|
|
km-Geld
|
|
|
|
Tagesg.
|
|
|
Dienst-
|
|
Datum
|
km
|
4,9
|
Ersatz
|
Differenz
|
Tagesg.
|
EStG
|
Differenz
|
WK
|
reise
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
03.03.1998
|
216
|
1.058,40
|
68
|
990,4
|
226
|
330
|
104
|
1.094,40
|
Laxenburg
|
|
04.03.1998
|
98
|
480,2
|
97
|
383,2
|
226
|
300
|
74
|
457,2
|
Scheiblingkirchen
|
|
05.03.1998
|
98
|
480,2
|
97
|
383,2
|
226
|
300
|
74
|
457,2
|
Scheiblingkirchen
|
|
06.03.1998
|
98
|
480,2
|
97
|
383,2
|
226
|
270
|
44
|
424,2
|
Scheiblingkirchen
|
|
18.03.1998
|
428
|
2.097,20
|
1196
|
901,2
|
226
|
330
|
104
|
1.005,20
|
Maria Taferl
|
|
24.04.1998
|
216
|
1.058,00
|
68
|
990
|
113
|
270
|
157
|
1.147,00
|
Laxenburg
|
|
08.06.1998
|
98
|
480,2
|
103
|
377,2
|
|
|
0
|
377,2
|
Lutzmannsburg
|
|
09.06.1998
|
98
|
480,2
|
103
|
377,2
|
|
|
0
|
377,2
|
Lutzmannsburg
|
|
10.06.1998
|
98
|
480,2
|
103
|
377,2
|
|
|
0
|
377,2
|
Lutzmannsburg
|
|
12.06.1998
|
98
|
480,2
|
310
|
170,2
|
|
|
0
|
170,2
|
Lutzmannsburg
|
|
27.07.1998
|
90
|
441
|
155
|
286
|
|
|
0
|
286
|
Stoob
|
|
28.07.1998
|
90
|
441
|
|
441
|
|
|
0
|
441
|
Stoob
|
|
29.07.1998
|
90
|
441
|
155
|
286
|
|
|
0
|
286
|
Stoob
|
|
08.09.1998
|
338
|
1.656,20
|
78
|
1.578,20
|
226
|
360
|
134
|
1.712,20
|
Neusiedl
|
|
09.09.1998
|
338
|
1.656,20
|
78
|
1.578,20
|
226
|
360
|
134
|
1.712,20
|
Neusiedl
|
|
10.09.1998
|
338
|
1.656,20
|
78
|
1.578,20
|
226
|
360
|
134
|
1.712,20
|
Neusiedl
|
|
11.09.1998
|
338
|
1.656,20
|
78
|
1.578,20
|
226
|
240
|
14
|
1.592,20
|
Neusiedl
|
|
16.09.1998
|
338
|
1.656,20
|
53
|
1.603,20
|
226
|
330
|
104
|
1.707,20
|
Neusiedl
|
|
22.09.1998
|
338
|
1.656,20
|
53
|
1.603,20
|
226
|
360
|
134
|
1.737,20
|
Neusiedl
|
|
24.09.1998
|
406
|
1.989,40
|
530
|
1.459,40
|
339
|
360
|
21
|
1.480,40
|
Leiben
|
|
25.09.1998
|
406
|
1.989,40
|
530
|
1.459,40
|
226
|
270
|
44
|
1.503,40
|
Leiben
|
|
07.10.1998
|
442
|
2.165,80
|
656
|
1.509,80
|
339
|
360
|
21
|
1.530,80
|
Persenbeug
|
|
08.10.1998
|
442
|
2.165,80
|
656
|
1.509,80
|
339
|
360
|
21
|
1.530,80
|
Persenbeug
|
|
15.10.1998
|
338
|
1656,2
|
104
|
1.552,20
|
226
|
360
|
134
|
1.686,20
|
Neusiedl
|
|
21.10.1998
|
442
|
2.165,80
|
1313
|
852,8
|
226
|
360
|
134
|
986,8
|
Persenbeug
|
|
04.11.1998
|
338
|
1.656,20
|
105
|
1.551,20
|
226
|
270
|
44
|
1.595,20
|
Neusiedl
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6.658,00
|
32.623,80
|
6.864,00
|
25.759,80
|
4.520,00
|
6.150,00
|
1.630,00
|
27.389,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufwend.
|
|
38.773,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ersatz
|
|
11.384,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
WK
|
|
27.389,80
|
|
|
|
|
|
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid,
in dem es die geltend gemachten Werbungskosten nicht in voller Höhe
anerkannte und begründete dies so:
"Ihre Werbungskosten, die
vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen
1.630,00 S. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von
1.800,00 nicht übersteigt, werden 1.800 S
berücksichtigt.
Die Fahrten von O nach W
sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das vom Dienstgeber gewährte
Pendlerpauschale abgegolten. Die beruflich veranlassten Reisen von Ihrer
Dienststelle zum jeweiligen Betrieb wurden vom Dienstgeber in voller Höhe
ersetzt."
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Bw.
aus:
"Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung 1998 wurden die Werbungskosten 1998 nur in Höhe von
1.800,00 S mit folgender Begründung berücksichtigt.
Die Fahrten von O nach W
sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das vom Dienstgeber gewährte
Pendlerpauschale abgegolten. Die beruflich veranlassten Reisen von Ihrer
Dienststelle zum jeweiligen Betrieb wurden vom Dienstgeber in voller Höhe
ersetzt.
Dazu lege ich das
Rechtsmittel der Berufung ein und begründe dies wie folgt:
Meine monatlichen fixen
Ausgaben vom Wohnort zur ständigen Arbeitsstätte betragen 2.070,00 S
(1.510,00 S Monatskarte Bus und 560 S Monatskarte U-Bahn).
Gemäß
§
16 Abs 1 Z 6 werden mir diese Fahrten durch den Verkehrsabsetzbetrag und dem
zustehenden Pendlerpauschale abgegolten.
Zusätzlich zu diesen
monatlichen fixen Kosten zur Arbeitsstätte sind mir aufgrund von beruflich
veranlassten Reisen Mehrkosten in Höhe von 27.389,80 S entstanden.
Diese Kosten sind mir
jedenfalls zusätzlich entstanden, da ich mir trotzdem jedes Monat die
Monatskarten kaufen musste, da ich nicht ununterbrochen (einen Monat lang) auf
Dienstreise war, sondern nur vereinzelte Tage.
Gemäß
§
26 Z 4 EStG liegt eine Dienstreise dann vor, wenn ein Arbeitgeber (ha. Anm.:
richtig Arbeitnehmer) über Auftrag des Arbeitsgebers seinen Dienstort zur
Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt.
Diese beruflich
veranlassten Reisen, im Interesse meines Dienstgebers, wurden mir nicht in
voller Höhe ersetzt, dies geht aus der beiliegenden Liste und den
beiliegenden Reiserechnungen eindeutig hervor.
Ich beantrage daher
Webungskosten in Höhe des Differenzbetrages von
27.389,80 S."
Als Beilage zur Berufung legte die Bw. die Abrechnungen
aller Dienstreisen - inklusive der oa Dienstreisen -, die sie für das Jahr
1998 an ihren Dienstgeber legte, vor.
In diesen Abrechnungen verrechnete die Bw. die Fahrtkosten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einmal mit dem PKW ab Dienstort Wien
zu den in obiger Aufstellung bezeichneten Orten. Grundlage für diese
Abrechnungen war die Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
Aus dem Jahreslohnzettel für das Jahr 1998 geht
hervor, dass der Dienstgeber das Pendlerpauschale im Betrag von 15.840,00 S
in der Gehaltsabrechnung bereits berücksichtigt hat.
In einem Telefonat der Referentin des UFS mit der Bw. wurde
bezüglich der Kilometerangaben der Dienstreisen anhand eines Routenplaners
für die Dienstreise von O nach Ne die gefahrenen Kilometer mit 130 in eine
Fahrtrichtung ermittelt, und die Berufung durch die Bw. in diesem Punkt
eingeschränkt.
Dem zuständigen Teamleiter des Finanzamtes wurde dies
in einem Telefonat zur Kenntnis gebracht.
Gemäß
§ 323 Abs 10 BAO ist für die
Entscheidung über die noch offene Berufung der Bw. seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist,
ob und in welcher Höhe die Bw. Fahrtkosten, die die Bw. nicht von ihrem
Dienstgeber ersetzt bekommen hat, als Differenzwerbungskosten geltend machen
kann.
Folgender Sachverhalt steht auf
Grund des Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen fest:
Die Bw. war für ihren
Dienstgeber im Außendienst tätig. Für den Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte wurde vom Dienstgeber das Pendlerpauschale bei der
Gehaltsabrechnung ungekürzt berücksichtigt.
Für diese
Außendiensttätigkeit legte die Bw. Reiserechnungen gemäß
der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete an den Dienstgeber
und bekam die auf Grund dieser Vorschrift zustehenden Reisekosten (Fahrtkosten
und Tagesgebühren) ersetzt.
Ihre oa Dienstreisen hat die
Bw. von zu Hause mit dem eigenen PKW angetreten. Der Dienstgeber berechnete die
Reisekosten gemäß der Reisegebührenvorschrift aber von der
Arbeitsstätte weg. Die Bw. macht als Differenzwerbungskosten
Kilometergelder sowie Tagesgebühren in der Höhe des EStG geltend. Die
Differenz bei den Tagesgebühren wurde vom Finanzamt anerkannt, jedoch war
dieser Betrag niedriger als der Pauschbetrag für Werbungskosten in
Höhe von 1.800,00 S.
Strittig blieb die Anerkennung
von Kilometergeldern als Differenzwerbungskosten.
Steuerrechtlich ist von
folgenden Bestimmungen auszugehen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a bis c EStG 1988 auch die Ausgaben
eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt
gemäß lit. b leg cit bei einer einfachen Fahrtstrecke von mehr als
60 km, dass ein Betrag von 15.840,00 S jährlich zusätzlich zum
Verkehrsabsetzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pauschbetrag sind alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für Dienstreisen gilt
gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988, dass Beträge, die aus Anlass
einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen,
Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören. Gemäß dieser Bestimmung
liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte usw.) zur
Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt. Bei Arbeitnehmern, die
ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes
der Wohnort (Wohnung, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988 sind als Kilometergelder
höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu
berücksichtigen.
In der näheren Auslegung
der oa steuerrechtlichen Bestimmungen werden in Judikatur und Literatur folgende
Auffassungen vertreten:
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein zustehendes Pendlerpauschale abgegolten,
unabhängig von den tatsächlich erwachsenen Kosten .
Für die Gewährung des
Pendlerpauschales müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für einen vollen
Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein
Pendlerpauschale dann zusteht, wenn im Kalendermonat die Strecke Wohnung -
Arbeitstätte und zurück an mehr als 10 Tagen im Monat
zurückgelegt wird. Zu berücksichtigen ist das Pendlerpauschale auch
für Feiertage, Krankenstandstage, Urlaubsstage. Steht das Pendlerpauschale
daher in der Regel zu, dann tritt durch solche Zeiträume keine
Änderung ein (vgl. LStR 1992 § 16 RZ 149; ausführlich
LStR 1999 Rz 250; Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage
und Antwort, Ausgabe 2001, § 16 L 250).
Werden Dienstreisen unmittelbar
von der Wohnung aus begonnen, scheiden die Tage der Dienstreise
grundsätzlich aus. Für die Ermittlung der Voraussetzungen für das
Pendlerpauschale, insbesondere des Überwiegens der Fahrten Wohnung und
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum, sind folgende Dienstreisetage zu
berücksichtigen: Bei Berechnung der Dienstreiseersätze vom Arbeitsort
aus werden der Tag des Beginns der Dienstreise und der Tag der Beendigung der
Dienstreise berücksichtigt, auch dann, wenn die Arbeitsstätte an
diesen Tagen nicht zur Verrichtung von Innendienst aufgesucht wird (vgl LStR
1992 § 16 Rz 159; ist ident mit LStR 1999 Rz 264;
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2001, § 16 L 264).
Fahrtkosten sind keine
spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, sondern
sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Bei Verwendung des eigenen PKW
sind Dienstreiseersätze steuerfrei. Bei unzureichender oder fehlender
Ersatzleistung können Kilometergelder als Differenzwerbungskosten geltend
gemacht werden. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus bzw.
zurück ist bei eintägiger Dienstreise das Pendlerpauschale zu
gewähren und können Kilometergelder als Werbungskosten bei Verwendung
des Privat-PKW verrechnet werden, jedoch nicht für die Strecke Wohnung -
Arbeitstätte und zurück (vgl. LStR 1992 § 16 Rz 161 Variante 3;
ist ident mit LStR 1999 § 16 Rz 266 Variante 3;
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2001, § 16 L 266 Variante 3).
Dies gründet sich darauf,
dass die Dienstreise vom Arbeitsort angetreten wird, und nur die
zusätzlichen Kosten, die dem Dienstnehmer für die Dienstreise
erwachsen und nicht seitens seines Dienstgebers ersetzt werden, als
Werbungskosten geltend gemacht werden können. Es steht aber einem
Steuerpflichtigen, der vor Antritt der Dienstreise die Arbeitsstätte
aufzusuchen hat oder aufsucht, frei diese mit dem PKW oder mit öffentlichem
Verkehrsmitteln aufzusuchen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind immer mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten. Die
Dienstreise wird vom Arbeitsort aus angetreten und beendet. Daher sind auch nur
die Differenzen zwischen den Kostenersätzen seitens des Dienstgebers und
Kosten die dem Steuerpflichtigen ab dem Dienstort zusätzlich erwachsen
steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Diesem Fall ist jener
Sachverhalt, bei dem die Dienstreise faktisch von zu Hause angetreten wird und
der Arbeitsort an diesem Tag nicht aufgesucht wird, insoweit gleichzuhalten als
nur Mehrkosten, die durch die Dienstreise entstehen, als Werbungskosten geltend
gemacht werden können. Selbst wenn der Arbeitnehmer Kostenersätze
für die Dienstreise nur vom Arbeitsort aus berechnet erhält, auch wenn
er den Arbeitsort nicht aufsucht, sind nur die Mehrkosten für die
Dienstreise als Werbungskosten absetzbar.
Da der Dienstort nicht
aufgesucht wird, sind die faktischen Mehrkosten anhand von Abweichungen der
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zu der Strecke Wohnung - Zielort der
Dienstreise zu ermitteln, da - wie ausgeführt - die Strecke Wohnung -
Arbeitsort immer durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale
abgegolten ist. Da annähernd die tatsächlichen Zusatzkosten zu
ermitteln sind, sind für diese Ermittlung keine Mehrkosten für die
Dienstreise vom Arbeitsort aus zu ermitteln, sondern die Differenz der identen
Strecke Wohnung - Arbeitstätte zur Wohnung - Zielort der Dienstreise zu
ermitteln. Dies entspricht dem Fall, dass ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur
Arbeitstätte bereits Kundenbesuche absolviert und für einen
allfälligen Umweg Kilometergelder geltend machen kann (vgl
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2001, § 16 L 294 Beispiel 3). Dies bedeutet, dass Kilometergelder für
allfällige Abweichungen der Strecke Wohnort - Arbeitsstätte zu der
Strecke Wohnort - Zielort der Dienstreise sachgerecht zu gewährende
Werbungskosten sind.
In Anwendung der oa
Bestimmungen und Auffassungen auf die oa Dienstreisen der Bw. ergibt dies
für die einzelnen Dienstreisen folgendes:
Im Routenplan Map 24 im
Internet unter
(http:www.map24.de/map24/printroute.php3?&sx=972.4054199999999&sy=2840.61...)
abrufbar, ergeben sich folgende idente Fahrstrecken für die oa Dienstreisen
der Bw. zu den jeweiligen Zielorten mit der Strecke Wohnort zur
Arbeitstätte. Es wurde jeweils die schnellste Route gewählt.
|
Fahrten vom Wohnort O zum
Zielort der Dienstreise
|
Fahrt von Wohnort O zur
Arbeitsstätte Wien ist auf diesen Streckenabschnitten ident
|
von O nach Laxenburg
|
von O bis Anschlussstelle
Wiener Neudorf
|
von O nach
Scheiblingkirchen
|
von O bis Anschlussstelle
Grimmenstein
|
von O nach Maria Taferl
|
von O bis Anschlussstelle
Knoten Vösendorf
|
von O nach
Lutzmannsburg
|
nicht ident
|
von O nach Stoob
|
nicht ident
|
von O nach Neusiedl
|
von O bis Anschlussstelle
Knoten Wiener Neustadt
|
von O nach Leiben
|
von O bis Anschlussstelle
Knoten Vösendorf
|
von O nach Persenbeug
|
von O bis Anschlussstelle
Knoten Vösendorf
Die Bw. machte für die
einzelnen Fahrstrecken folgende Kilometerangaben:
|
|
Hin- und Rückfahrt
|
ist einfache Strecke
|
von O nach Laxenburg
|
216
|
108
|
von O nach
Scheiblingkirchen
|
98
|
49
|
von O nach Maria Taferl
|
428
|
214
|
von O nach
Lutzmannsburg
|
98
|
49
|
von O nach Stoob
|
90
|
45
|
von O nach Neusiedl
|
260
|
130
|
von O nach Leiben
|
406
|
203
|
von O nach Persenbeug
|
442
|
221
Laut Routenplan Map 24
beträgt die einfache Fahrstrecke in Kilometern
|
von O nach Laxenburg
|
105,8
|
von O nach
Scheiblingkirchen
|
49,8
|
von O nach Maria Taferl
|
216
|
von O nach
Lutzmannsburg
|
47
|
von O nach Stoob
|
43,6
|
von O nach Neusiedl
|
128,9
|
von O nach Leiben
|
207,1
|
von O nach Persenbeug
|
221,9
|
von O nach Wien
|
123,3
Die Differenz der
Kilometerangaben zwischen Routenplan und den Angaben der Bw. sind so
geringfügig, dass die Kilometerangaben der Bw. heranzuziehen sind, da sie
den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen. Differenzen in diesem
geringem Umfang ergeben sich aus der Natur der Sache und sind daher nicht
beachtlich.
Es wird aber anhand des
Routenplaners die idente Kilometeranzahl ermittelt, da dieser immer von
denselben Parametern ausgeht.
Für die einzelnen
Dienstreisen werden folgende ident gefahrene Kilometer anhand der identen
Wegstrecken, wie oben festgestellt, ermittelt:
|
von O bis Anschlussstelle
Wiener Neudorf für O bis Laxenburg
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102,4
km
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von O bis Anschlussstelle
Grimmenstein für O bis Scheiblingkirchen
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45,3
km
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von O bis Anschlussstelle
Knoten Vösendorf für O bis Maria Taferl
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107,4
km
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von O bis Anschlussstelle
Knoten Wiener Neustadt bis für O bis Neusiedl
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64,7
km
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von O bis Anschlussstelle
Knoten Vösendorf für O bis Leiben
|
107,4
km
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von O bis Anschlussstelle
Knoten Vösendorf für O bis Persenbeug
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107,4
km
Für die einzelnen
Dienstreisen ergibt sich auf einfachem Weg daher folgende Differenz zwischen
identer Strecke mit dem Arbeitsweg und Zielort der Dienstreise:
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ganze
Fahrstrecke
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minus
identer Fahrstrecke
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nicht
idente Fahrstrecke
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von O nach Laxenburg
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108
|
-
102,4
|
=
5,6
|
von O nach
Scheiblingkirchen
|
49
|
-
45,3
|
=
3,7
|
von O nach Maria Taferl
|
214
|
-
107,4
|
=
106,6
|
von O nach
Lutzmannsburg
|
49
|
0
|
=
49
|
von O nach Stoob
|
45
|
0
|
=
45
|
von O nach Neusiedl
|
130
|
-
64,7
|
=
65,3
|
von O nach Leiben
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203
|
-
107,4
|
=
95,6
|
von O nach Persenbeug
|
221
|
-
107,4
|
=
113,6
Als Differenzwerbungskosten
können laut oa Auffassung nur die Fahrkosten für die nicht idente
Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) geltend gemacht werden.
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Datum
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Ort der
Dienstverrichtung
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nicht idente
Kilometer
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4,9 S
|
ergibt
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03.03.1998
|
Laxenburg
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|
5,6
|
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mal 4,9
|
27,44
|
04.03.1998
|
Scheiblingkirchen
|
3,7
|
|
mal 4,9
|
18,13
|
05.03.1998
|
Scheiblingkirchen
|
3,7
|
|
mal 4,9
|
18,13
|
06.03.1998
|
Scheiblingkirchen
|
3,7
|
|
mal 4,9
|
18,13
|
18.03.1998
|
Maria Taferl
|
|
106,6
|
|
mal 4,9
|
522,34
|
24.04.1998
|
Laxenburg
|
|
5,6
|
|
mal 4,9
|
27,44
|
08.06.1998
|
Lutzmannsburg
|
49
|
|
mal 4,9
|
240,1
|
09.06.1998
|
Lutzmannsburg
|
49
|
|
mal 4,9
|
240,1
|
10.06.1998
|
Lutzmannsburg
|
49
|
|
mal 4,9
|
240,1
|
12.06.1998
|
Lutzmannsburg
|
49
|
|
mal 4,9
|
240,1
|
27.07.1998
|
Stoob
|
|
45
|
|
mal 4,9
|
220,5
|
28.07.1998
|
Stoob
|
|
45
|
|
mal 4,9
|
220,5
|
29.07.1998
|
Stoob
|
|
45
|
|
mal 4,9
|
220,5
|
08.09.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
09.09.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
10.09.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
11.09.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
16.09.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
22.09.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
24.09.1998
|
Leiben
|
|
95,6
|
|
mal 4,9
|
468,44
|
25.09.1998
|
Leiben
|
|
95,6
|
|
mal 4,9
|
468,44
|
07.10.1998
|
Persenbeug
|
|
113,6
|
|
mal 4,9
|
556,64
|
08.10.1998
|
Persenbeug
|
|
113,6
|
|
mal 4,9
|
556,64
|
15.10.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal 4,9
|
319,97
|
21.10.1998
|
Persenbeug
|
|
113,6
|
|
mal 4,9
|
556,64
|
04.11.1998
|
Neusiedl
|
|
65,3
|
|
mal
4,9
|
319,97
|
|
|
Summe
|
1514,3
|
|
Summe
|
7420,07
Für die einfache Strecke
steht der Bw. daher Kilometergeld im Betrag von 7.420,07 S zu. Dies ergibt
für Hin- und Rückfahrt einen Betrag von 14.840,14 S.
Für ihre Dienstreise bekam
die Bw. teilweise ihre Fahrtkosten ersetzt. Dieser Fahrtkostenersatz ist daher
von den zustehenden Kilometergeldern abzuziehen.
Die Bw. bekam für ihre
Fahrtkosten einen Betrag von 6.864,00 S ersetzt. Von den zustehenden
Kilometergeldern im Betrag von 14.840,14 S ist der Betrag von 6.864,00 S
abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 7.976,14 S.
An Werbungskosten stehen der
Bw. für Fahrtkosten 7.976,14 S sowie für Tagesgebühren
1.630,00 S zu .
Die Gesamtwerbungskosten der
Bw. für das Jahr 1998 betragen 9.606,14 S.
Gerundet auf 9.606,00 S.
In Euro ist dies ein Betrag von
698,10.
Beilage:
1 Berechnungsblatt in S
1 Berechnungsblatt in
€
Wien,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a bis c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1311-W/02
- Stammnummer
- 6210
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF