Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3638-W/02
außergewöhnliche Belastung, Unterstützung von Angehörigen, Flüchtlinge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3638-W/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Unterstützung von Angehörigen, die auf der Flucht vor dem Taliban-Regime nach Pakistan bzw. Usbekistan sind, muss um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, der Geldfluss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Dolmetscher und
erklärte im Jahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
in Höhe von S 448.395,-.und Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit in Höhe von S 50.617,-.U.a. machte er geltend S 140.000,-
als außergewöhnliche Belastung für die Unterstützung, der
auf Grund des Taliban-Regimes nach Pakistan und Usbekistan geflohenen
Angehörigen der R-Sippe.
Als Beleg wurde eine
Übersetzung aus Dari (afghanische Sprache) und der Beleg in afghanischer
Sprache, datiert mit 28.6.2001, beigelegt. Diese lautet wie folgt:
An den österreichischen
Staat
Elf Familien, zusammen 80
Personen, Angehörige der R-Sippe, leben derzeit als Flüchtlinge in
Pakistan und Uzbekistan. Wir, die Mutter vom Bw., seine Schwester, seine
Brüder sowie seine Cousins bestätigen, dass der Bw., wohnhaft in
Österreich, uns wegen unserer wirtschaftlichen Problemen im Jahr 2000
finanziell unterstützt hat. Die Höhe seiner Unterstützung im Jahr
2000 betrug 10.000 USDollar. Mit diesem Schreiben bestätigen wir seine
Unterstützung.
Hochachtungsvoll
Unterschrift und Fingerabdruck
seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Brüder
Das Finanzamt erließ den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und anerkannte die Aufwendungen
für die Unterstützung der R-Sippe nicht als
außergewöhnliche Belastung.
Begründend wurde
ausgeführt:
Gemäß
§ 34 EStG
sind außergewöhnliche Belastungen nur dann abzugsfähig, wenn
sie
1.
außergewöhnlich,
2. zwangsläufig erwachsen
ist und
3. die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Da bei der betreffenden
"Unterstützung" die obigen Voraussetzungen (Zwangsläufigkeit und
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)
nicht gegeben sind, können die beantragten Kosten steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid wurde auf Grund von Verletzung von
Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Berufung erhoben.
Als Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
Die Begründung muss
erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde
gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zu der Ansicht gelangt ist, dass
(gerade dieser) Sachverhalt vorliegt und dieser dem Tatbestand der in Betracht
kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Es muss erkennbar sein, warum
gerade dieser Sachverhalt als maßgebend angesehen wurde und welche
Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis gezogen wurden. In
der Begründung muss jedenfalls auch angegeben werden, welche
Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel den anderen vorzuziehen
und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen der Würdigung der
Beweismittel ergeben hat.
In der uns zum Bescheid
hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer 2000 übermittelten
Begründung wird in keinster Weise darauf eingegangen
warum
die Behörde zu einer von der erklärten Sachverhaltsdarstellung
abweichenden Ansicht hinsichtlich des zu würdigenden Sachverhaltes
gelangte,
warum
Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen bzw. als unerheblich qualifiziert
wurden
warum
- aus den vorliegenden Sachverhalt die vom erklärten Anbringen
abweichende rechtliche Würdigung abzuleiten
war.
Es wurde daher
beantragt, den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufzuheben.
Hinsichtlich der
Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt:
"Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen": Eine Belastung erwächst nach TZ 828 der LStR
zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei liegt eine
sittliche Verpflichtung nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen
nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (Objektiv) nach der
Sittenordnung geboten erscheint. Als Personenkreis, denen gegenüber eine
solche sittliche Verpflichtung besteht, nennen die Richtlinien die
Angehörigen im Sinne des § 25 BAO d.h. jedenfalls Eltern, Geschwister
wie im gegenständlichen Falle des Bw. Warum billig und gerecht denkende
Personen (objektiv) - hier der Vertreter der Finanzbehörde -
aber zum Ergebnis gelangen, dass eine Unterstützung der Mutter und der
Geschwister, die vor dem Regime der Taliban nach Usbekistan bzw. Pakistan
geflohen sind und dort unter schwierigsten Umständen in
Flüchtlingslagern ums Überleben kämpfen müssen, nicht in
Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung passiert, kann aus der
vorliegenden Begründung nicht erschlossen werden.
Die Unterstützung des Bw.
diente dazu, seine Familie mit dem Lebensnotwendigsten, seien dies Medikamente,
sei dies die Möglichkeit eine winterfeste Unterkunft vor Ort, zu versorgen,
alles Aufwendungen, welche i.e. mit den Aufwendungen, welche einen
Steuerpflichtigen im Gefolge eines Katastrophenfalles träfen, und die
diesfalls jedenfalls unter dem Titel außergewöhnliche Belastung
absetzbar wären.
Das die Flucht der Familie des
Bw. auslösendes Ereignis - d.h. die Machtübernahme durch das
Talibanregime - mit einem Katastrophenschaden gleichzusetzen ist -
d.h. mit dem Eintritte eines Ereignisses, das seitens des Bw. unvorhersehbar und
unabwendbar, durch welche Handlung auch immer nicht beeinflussbar war, erscheint
nach Meinung des Bw. nur legitim, umso mehr, wenn man die nachfolgenden
Ereignisse des vergangenen Jahres betrachtet.
Die
Außergewöhnlichkeit der Belastung - einerseits dahingehend,
dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen einer vergleichbaren Belastung nicht
ausgesetzt ist und andrerseits hinsichtlich einer wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die nach RZ
833 der Lohnesteuerrichtlinien, dann gegeben ist, wenn der rechnerisch zu
ermittelnde Selbstbehalt überschritten wird, liegt jedenfalls
vor.
Es wird daher beantragt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben.
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Machtübernahme durch das Talibanregime nicht mit
einem Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs.6 EStG gleichgesetzt werden
kann, da die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden
als außergewöhnliche Belastung nach Naturkatastrophen in Betracht
kommt ( Vgl. VwGH vom 19.2.1992, 87/14/0116).
In dem Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde um
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, ersuchte den Bw. den Abfluss mittels Kontoauszug, Überweisung nach
Pakistan,... innerhalb von vier Wochen (Vorhalt datiert mit 25. März 2003)
nachzuweisen.
Dem Ersuchen wurde nicht
nachgekommen.
In der Ladung zur
mündlichen Verhandlung wurde der Bw. daher ersucht, die bis dahin nicht
nachgereichten Unterlagen zu der Verhandlung mitzubringen.
In einem Schreiben des
steuerlichen Vertreters des Bw. vor der mündlichen Verhandlung wurde
mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung im Hinblick auf die Rechtslage
betreffend Zuflussprinzip sowohl von ihm als ausgewiesenen Parteienvertreter,
als auch vom Mandanten, dem Bw., unbesucht bleiben werde.
Dies wurde der Amtspartei zur
Kenntnis gebracht, welche daraufhin mitteilte, dass sie daher ebenfalls der
mündlichen Verhandlung mangels anderslautendem Vorbringen fernbleiben
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs.2 ) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18 )
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
(4) Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Generell gilt für
Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 die Regel des § 19 Abs.2 EStG
1988, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie
geleistet worden sind (vgl. Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar,
§ 34 Abs.1 Tz 6).
Weiters ist in diesem
Zusammenhang auch noch zu beachten, dass nach herrschender Rechtsauffassung der
Abgabepflichtige im Falle der Inanspruchnahme der Begünstigung des §
34 EStG 1988 selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Die nächstliegende Art,
Aufwendungen iS des § 34 nachzuweisen, besteht wohl in der Vorlage
entsprechender Belege. Kann der Steuerpflichtige solche aus trifftigen
Gründen nicht vorlegen, steht ihm die Beweisführung auf andere Art
oder die Glaubhaftmachung offen (vgl. Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Tz 7).
Nach der Rechtsprechung liegt
eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund
tretende amtswegige Ermittlungspflicht) u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente
ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in
dem Maße höher, als die behördliche Ermittlungsmöglichkeit
geringer ist. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.
Die sachliche Rechtfertigung
für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalte
besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher
Ermittlungen im Ausland. (Bundesabgabenordnung, Kommentar, Ritz, § 115, Tz
10).
Ausgehend von dieser Rechtslage
ist der Unabhängige Finanzsenat zu folgendem Ergebnis
gekommen:
Der Bw. wurde ersucht, den
Nachweis des Ablusses nachzureichen, da nur die Bestätigung der Verwandten
im Ausland - Pakistan, Usbekistan - über den Erhalt des Geldes
vorliegt. Eine Befragung der Verwandten, wann und wie sie das Geld erhalten
hätten und wofür sie es verwendet hätten, ist nicht
möglich.
Dem Ersuchen einen Nachweis des
Geldflusses (Kontoauszüge,...) zu erbringen, ist der Bw.nicht
nachgekommen.
Auf Grund des durch die o.a.
Unsicherheiten geprägten Gesamtbildes ist der Nachweis bzw. eine
hinreichende Glaubhaftmachung der Unterstützung der Verwandten und der
behaupteten Mittelverwendung im vorliegenden Fall nicht erfolgt anzusehen. Die
außergewöhnliche Belastung wurde nicht anerkannt.
Wien,
6.Okt. 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Außergewöhnliche BelastungUnterstützung von AngehörigenFlüchtlingeTaliban-RegimeFlüchtlingslagererhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandbezug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3638-W/02
- Stammnummer
- 6206
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF