Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0432-I/02
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges durch Aufhebungsvereinbarung bei fast gleichzeitigem Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit den Eltern der Erstkäufer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-I/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Sebastian Hagsteiner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Abweisung eines Antrages gem. § 17 GrEStG
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14./21./30.
November 2000 erwarben I. H.. und S. W. als gemeinsame Käuferinnen von K.O.
als Verkäuferin 72/2259- Anteile an der EZ KG K-L, womit das
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 29 im Haus J. und an der Garage Top 36
untrennbar verbunden ist um einen Kaufpreis von 1.900.000 S. Entsprechend der
Abgabenerklärung wurde für diesen Erwerbsvorgang gegenüber den
beiden Käuferinnen ausgehend von der anteiligen Gegenleistung die
Grunderwerbsteuer mit jeweiligem Bescheid vom 19. Dezember 2000 festgesetzt.
Diese Bescheide erlangten Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 wurde hinsichtlich
beider Vorschreibungen mit der Erklärung, "dass die Einverleibung des
Eigentumsrechtes hinsichtlich der beiden bisherigen Käuferinnen I.H. und
S.W. nach dem Wohnungseigentumsrecht nicht möglich ist, daher wird der
Vertrag als nichtig zurückgezogen und rückabgewickelt" der Antrag
gestellt, gemäß
§ 17 Grunderwerbsteuergesetz die bezahlte Steuer
zurückzuüberweisen.
Im Schreiben vom 2. April 2001 wurde noch ausgeführt,
dass über das Vertragsobjekt bereits ein neuer Kaufvertrag mit E. und K. T.
abgeschlossen worden sei. Der Kaufpreis sei nicht geflossen, da der Vertrag
rückabgewickelt worden sei.
Als Folge einer ergänzenden Sachverhaltserhebung durch
das Finanzamt wurde noch eine allerdings undatierte Aufhebungsvereinbarung,
unterzeichnet vom einschreitenden Rechtsanwalt für alle Vertragsparteien,
beigebracht, die folgenden Inhalt hatte:
"I.
Die
Vertragsparteien aus dem Vertrag vom 30.11.2000 bzw. 13.12.2000 zur
Anzeigeregisterpostnummer XY erklären hiemit, daß gemäß
§ 17 Grunderwerbssteuer das Grundrechtsgeschäft, das den Anspruch
begründen sollte, wegen eines Form/Rechtsfehlers ungültig ist und das
wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes nicht
verwirklicht werden konnte.
Den beiden
beabsichtigten Käuferinnen I.H. und S.W. war es nach dem
Wohnungseigentumsgesetz schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Gesetzes
wegen unmöglich, je gemeinsam Hälfteeigentümer der EZ Wohnung Top
29 und Garage Top 36 zu werden.
II.
Gemäß
dem Antrag vom 12.2.2001 vereinbaren die Parteien hiemit unwiderruflich die
Aufhebung des rechtlich nicht durchführbaren Vertrages, sofern er nicht
ohnehin nichtig ist.
Die
Vertragsparteien beziehen sich auf Punkt X. des ursprünglichen Vertrages,
sodaß diese Aufhebungsvereinbarung nunmehr vom Vertragsverfasser gefertigt
wird."
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001
wurde über diesen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer abweislich
abgesprochen. Die Begründung lautete wie folgt:
" Da eine echte
Rückgängigmachung im Sinne des § 17 GrEStG nicht vorliegt,
sondern diese vielmehr nur formell erfolgt ist (1. Die Aufhebungsvereinbarung
wurde nach dem neuerlichen Verkauf abgeschlossen. 2. Der in bar zu bezahlende
Kaufpreis wurde von den neuen Käufern angeblich am 13.12.2000 entrichtet,
obwohl der Kaufvertrag betreffend die Neukäufer erst am 20./21.2.2001
unterschrieben worden ist und der Kaufvertrag der Erstkäuferin S. W. erst
am 5.12.2000 legalisiert worden ist). Da somit offensichtlich eine Abtretung des
Übereignungsanspruches und keine Aufhebung erfolgt ist, muß Ihr
Begehren abgewiesen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die gegenständliche Berufung, worin ausgeführt wird, hinsichtlich
dieses Rechtsgeschäftes liege absolute Nichtigkeit vor, da
grundsätzlich eine Grundbuchseinverleibung zugunsten von Schwestern in
Wohnungseigentumsgebäuden, in welchen also Wohnungseigentum nach dem WEG
1975 bestehe, nicht möglich sei. Ausgehend von der absoluten Nichtigkeit
dieses Rechtsgeschäftes könne hiefür auch keine Grunderwerbsteuer
anfallen, der Kaufpreis sei nicht geflossen, da das Geschäft nicht
durchführbar gewesen sei, es sei nicht nur das formelle
Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft
völlig nichtig. Des weiteren habe die Verkäuferin K. O. ihre
Verfügungsgewalt gar nie aufgegeben, die Käuferinnen seien nie
eingezogen. Es hätte daher auch gar keiner Rückgängigmachung des
wirtschaftlichen Ergebnisses und der Wiederherstellung der Verfügungsmacht
der Verkäuferin bedurft. Die Aufhebungsvereinbarung sei nur in
Entsprechnung der Vorschriften des § 17 GrEStG verfasst worden. Der Vertrag
sei keineswegs nur formell zum Zweck aufgehoben worden, um gleichzeitig die
Liegenschaftsanteile auf andere Personen übertragen zu können. Dies
sei nicht die Absicht gewesen, von vorne herein wäre beabsichtigt gewesen,
dass die zwei Käuferinnen die Wohnung kaufen würden, was aber nach dem
WEG rechtlich von vorne herein unmöglich gewesen wäre. Schon aus der
zeitlichen Abfolge der Unterschriftenleistungen sollte die Behörde
erkennen, dass hier nichts verschleiert werden sollte, sondern dass nur ein
Fehler passiert sei, dessen Folgen korrigiert werden hätte müssen.
Wäre nur eine der beiden Käuferinnen als solche aufgetreten,
hätte es bei der Verbücherung keine Probleme gegeben und der erste
Erwerbsvorgang wäre steuerlich abgeschlossen, der zweite Vertrag wäre
nicht erforderlich gewesen.
Das Finanzamt erließ in der
Folge eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, worin im Wesentlichen das
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1
GrEStG mit dem Argument verneint wurde, der Erwerbsvorgang sei nicht
rückgängig gemacht worden, da die Aufhebungsvereinbarung erst nach
Abschluss des neuen Kaufvertrages unterfertigt worden sei. Von einer absoluten
Nichtigkeit im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes könne auch nicht die
Rede sein, zumal die Steuerschuld für den Erwerb der Liegenschaft bereits
mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes entstehe, dh. mit Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf
Übereignung des Grundstückes erwerbe (Erwerb der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht). Nicht erst das Erfüllungsgeschäft, der Erwerb
des Eigentums durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, verwirkliche den
steuerpflichtigen Tatbestand, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft.
Die rechtliche Unmöglichkeit gemeinsames Wohnungseigentum durch
Nichtehepaare zu erwerben, sei nach § 871 ABGB als Motivirrtum zu werten,
der nur im Falle erfolgreicher Anfechtung von Bedeutung wäre.
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik auf die Berufungsvorentscheidung wurde noch
vorgebracht, entgegen der Ansicht des Finanzamt handle es sich beim
Grundgeschäft um ein absolut nichtiges Geschäft, weil Wohnungseigentum
zugunsten von Schwestern nicht begründet werden könne. Dies weder im
Zuge eines Erfüllungsgeschäftes noch im Zuge eines
Verpflichtungsgeschäftes. Die diesbezügliche Unterscheidung nach dem
Steuergesetz sei für die Beurteilung des Grundgeschäftes irrelevant.
Der Hinweis gemäß
§ 871 ABGB auf einen möglicherweise
vorliegenden Motivirrtum sei nicht richtig und irreführend, auch die
Bezugnahme auf eine Anfechtung sei in dieser Causa nicht relevant. Abzustellen
sei einzig und allein auf das Grundgeschäft, durch welches eine
Eigentumswohnung nach dem WEG an zwei Schwestern übertragen werden sollte,
was aber nach dem WEG nicht möglich sei. Diese Causa sei daher nach dem WEG
zu beurteilen, nicht nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis
des ho. Schreibens vom 11. April 2003 wurde im Antwortschreiben vom 12. Mai 2003
nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich der gegenständliche
Antrag gemäß
§ 17 GrEStG, die bezahlte Grunderwerbsteuer
zurückzuüberweisen, auf die Verwirklichung des Tatbestandes gem.
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG stützt, wodurch die Voraussetzungen gegeben
sind, gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG die bereits festgesetzte
Grunderwerbsteuer auf Null € abzuändern.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF wird die Steuer auf Antrag nicht
festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist
auf Antrag die Festsetzung nach § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 entsprechend
abzuändern.
Seit dem
höchstgerichtlichen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.4.1984,
82/16/0165 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangen muss, die er
vor Vertragsabschluss hatte. Eine Rückgängigmachung liegt nur dann
vor, wenn der Verkäufer hiedurch wiederum jene (freie) Verfügungsmacht
über das Grundstück erlangt, die er vor Abschluss des Kaufvertrages
innehatte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die
Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an einen im
voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt, Auflösung des alten und
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden, da der
Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück an einen Dritten zu
veräußern, diesfalls nicht wiedererlangt (VwGH 25.10.1990,
89/16/0146). Eine solche Rückgängigmachung liegt somit dann nicht vor,
wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um
gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen (vgl. auch VwGH 20.8.1998, 98/16/0029). Entscheidend
für die Rückgängigmachung ist folglich, dass die Vertragspartner
einander derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die
Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Stellung wieder erlangt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die ihm als
ursprünglichen Verkäufer des in Rede stehenden Grundstückes
zustehende Möglichkeit zurückerhalten muss, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und
seinen Vorstellungen abzuschließen.
Vor dem Hintergrund dieser
obangeführten Rechtslage entscheidet daher den Berufungsfall, ob durch
diese undatierte, laut Vorhaltbeantwortung zwischen dem 13. Februar 2001 und dem
16. Februar 2001 errichtete und dem Finanzamt am 16. Mai 2001 vorgelegte
Aufhebungsvereinbarung die Verkäuferin K.O. ihre ursprüngliche
Rechtsstellung und damit ihre (freie) Verfügungsmacht über das in
Frage stehende Verkaufsobjekt wiedererlangt hatte und damit eine echte
Rückgängigmachung des in Frage stehenden Erwerbsvorganges vorliegt.
Das Finanzamt verneinte eine solche Rückgängigmachung mit den in den
Begründungen des Bescheides und in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Argumenten.
Bei der Beurteilung dieser
Streitfrage ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Mit
Kaufvertrag vom 14./21./30. November 2000 kauften I.H. und S. W. als
Käuferinnen von K. O. als Verkäuferin 72/2259- und 9/459 Anteile an
den EZ, KG K.-L., womit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 29 und der Garage
Top 36 untrennbar verbunden ist, um einen Kaufpreis von 1,900.000 S, wobei der
Kaufpreis (Hypothekenübernahme und Barzahlung) bis längstens 30.
November 2000 zu erfolgen hatte. Nach Punkt VI. erfolgte die Übergabe und
Übernahme der Kaufobjekte am 30. November 2000. In Punkt XII dieses
Kaufvertrages räumten die beiden Käuferinnen ihren Eltern E. und K. T.
ein im Grundbuch einzuverleibendes Belastungs- und Veräußerungsverbot
ein.
Mit
Bescheid vom 19. Dezember 2000 wurde hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges
gegenüber der Berufungswerberin Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Dieser
Bescheid erlangte Rechtskraft.
Mit
Schreiben vom 12. Februar 2001 wurde ein Antrag gemäß
§ 17
GrEStG gestellt, die bezahlte Steuer zurückzuüberweisen.
Als
Beilage zum Schreiben vom 16. Mai 2001 wurde eine undatierte
Aufhebungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen K.O. einerseits und I.H. und S.W.
andererseits, dem Finanzamt vorgelegt. Nach der Mitteilung vom 3. Mai 2003 wurde
diese Aufhebungsvereinbarung in der 7. Kalenderwoche 2001 zwischen dem 13.
Februar 2001 und dem 16. Februar 2001 errichtet.
Mit
Kaufvertrag vom 20./21. Februar 2001, abgeschlossen zwischen K.O. als
Verkäuferin und E. und K. T. als gemeinsame Käufer, erwarben diese
72/2259- und 9/459 Anteile an den EZ KG K.-L., womit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 29 und der Garage Top 36 untrennbar verbunden ist, um einen
Kaufpreis von 1,900.000 S. Dargelegt wurde, dass der Verkaufspreis am 13.
Dezember 2000 durch die erwirkte Löschung einer Hypothek und durch Zahlung
des restlichen Barbetrages an die Verkäuferin K.O. entrichtet worden war.
Laut Punkt V. erfolgte die Übergabe und Übernahme der Kaufobjekte
bereits am 30. November
2000.
An Sachverhalt
lässt sich unbedenklich auf Grund der obigen Tatumstände und deren
Zeitabfolge schließen, dass wegen des Umstandes, dass die beiden
Erstkäuferinnen I. H. und S.W. als Geschwister nicht als Eigentümer
der erworbenen Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnung) im Grundbuch eingetragen
werden konnten, der ursprüngliche Kaufvertrag vom 30. November 2000 durch
die in der Zeit zwischen dem 13. und 16. Februar 2001 errichteten
Aufhebungsvereinbarung formell aufgehoben und am 20. /21. Februar 2001 nunmehr
die Eltern der beiden ursprünglichen Käuferinnen von der
Verkäuferin dieses Verkaufsobjekt zum selben Kaufpreis erworben haben.
Hinsichtlich des Kaufpreises wurde im zweiten Kaufvertrag darauf hingewiesen,
dass dieser durch die Übernahme der Hypothek und durch eine Barzahlung an
die Verkäuferin jeweils am 13.12.2000 schon entrichtet worden ist. Auch die
Übergabe und Übernahme der Kaufobjekte ist nach Punkt V des
Kaufvertrages vom 20./21. Februar 2001 bereits am 30. November 2000 (entspricht
dem Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme laut erstem Kaufvertrag) und
somit vor formeller Auflösung des ersten Kaufvertrages und Abschluss des
neuen Kaufvertrages mit den nunmehrigen Käufern erfolgt. Diese
vertraglichen Festlegungen bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises und der
Übergaben und Übernahme stehen daher im diametralen Gegensatz zu den
Berufungseinwendungen, dass der Kaufpreis gar nicht geflossen und die
Verkäuferin K.O. ihre Verfügungsgewalt gar nie aufgegeben habe. Wenn
aber die Verkäuferin durch die Unterfertigung dieses zweiten Kaufvertrages
den Erhalt des Restkaufpreises am 13. Dezember 2000 "quittiert" und die
Teillöschungserklärung der Hypothek zur Kenntnis nimmt, "nachdem der
Darlehensrückstand am 13.12.2000 von den Käufern abgedeckt wurde",
dann wird deutlich, dass bereits von den Erstkäufern die
Kaufpreisabstattungen (Hypothekenübernahme zur Abstattung,
Restkaufpreiszahlung) entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geleistet und
die Übernahme und Übergabe laut Vertrag erfolgt ist.
Aus dem Inhalt der vom selben
Rechtsanwalt errichteten Verträge, der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabwicklung, dem persönlichen Naheverhältnis der
Erstkäufer und der Zweitkäufer (Kinder- Eltern), den
Zahlungsmodalitäten und dem Zeitpunkt der Übergabe/ Übernahme des
Vertragsobjektes kann begründet die Schlussfolgerung gezogen werden, dass
die Verkäuferin K.O. durch die getroffene Aufhebungsvereinbarung die freie
Verfügungsmacht über ihren Liegenschaftsanteil tatsächlich nicht
erlangt hat. Diese Vertragsaufhebung des ersten Kaufvertrages erfolgte vielmehr
lediglich zu dem Zweck, diese Liegenschaftsanteile fast zeitgleich nunmehr zu
denselben Konditionen formal an die Eltern der ersten Käuferinnen zu
verkaufen, die im Gegensatz zu den beiden Schwestern als Ehegatten nunmehr die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllten, nach den Bestimmungen der
§§ 8 und 9 Wohnungseigentumsgesetz 1975 gemeinsames Wohnungseigentum
je eines halben Mindestanteiles zu begründen und somit durch Einverleibung
in das Grundbuch Wohnungseigentum hinsichtlich des Verkaufsobjektes zu erwerben.
Diese mit der Aufhebungsvereinbarung und dem fast zeitgleich vorgenommenen neuen
Kaufvertragsabschluss verfolgte alleinige Zielsetzung geht implizit auch aus dem
Berufungsvorbringen andeutungsweise hervor. Wenn aber in der Vorhaltbeantwortung
hinsichtlich des Zeitablaufes als wesentlich erachtet wird, dass die (undatiert
gebliebene) Aufhebungsvereinbarung in der 7. Kalenderwoche zwischen dem 13. und
dem 16. Februar 2001 errichtet worden ist, der nachträgliche Kaufvertrag
zwischen K. O. und E./K. T aber erst am 20./ 21. Februar 2001 abgeschlossen
wurde, also nach der 7. Kalenderwoche und daraus abgeleitet wird, dass zu diesem
Zeitpunkt die Verfügungsmacht bereits wieder auf die Verkäuferin K.O.
übergegangen sei, dann steht diesem Vorbringen entgegen, dass die
Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages mit den
Eltern der Erstkäuferinnen trotz dieser geringfügigen Zeitdifferenz
(siehe diesbezüglich VwGH 28.9.2000, 2000/16/0331, dort Zeitdifferenz von 4
Tagen) von nur wenigen Tagen gleichsam doch uno actu vollzogen wurde, denn bei
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung stand augenscheinlich für alle
Vertragsparteien bereits fest, dass an Stelle der Erstkäuferinnen deren
Eltern diese Eigentumswohnung zu den gleichen Konditionen kaufen. Dies zeigt
sich darin deutlich, dass in dieser Aufhebungsvereinbarung keinerlei
Festlegungen hinsichtlich der Rückerstattung des bereits bezahlten
Kaufpreises und der Rückübergabe/Rückübernahme der
Liegenschaft getroffen wurden. Im Gegenteil, im neuen Kaufvertrag wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis bereits am 13. Dezember
2000 an die Verkäuferin bezahlt und die Übergabe und Übernahme
der Kaufobjekte schon am 30. November 2000 erfolgt ist. Dies zeigt aber wohl
unbedenklich auf, dass die ersten Käuferinnen und die nachträglich
kaufenden Eltern gegenüber der Verkäuferin gleichsam mit dem
einvernehmlichen Ziel und dem Willen aufgetreten sind, dass nunmehr die Eltern,
weil auf Grund der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes deren beide Kinder
nicht gemeinsames Wohnungseigentum durch Grundbucheintragung erwerben konnten,
als formelle Erwerber aufscheinen. In diesem Zusammenhang sollte vielleicht auch
nicht unerwähnt bleiben, dass im Punkt XII des ersten Kaufvertrages die
beiden Kinder ihren Eltern bezüglich der erworbenen Liegenschaft ein im
Grundbuch einzuverleibendes Belastungs- und Veräußerungsverbot
einräumen wollten.
Zusammenfassend kann aus den
oben wiedergegebenen besonderen Umständen des Berufungsfalles sachlich
begründet gefolgert werden, dass keine Rückgängigmachung im Sinne
des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG vorliegt, weil die Verkäuferin durch die
Auflösungsvereinbarung und dem kurz darauf folgenden Abschluss des zweiten
Kaufvertrages mit den Eltern zu denselben Konditionen nicht jene
Verfügungsmacht über die verkauften Liegenschaftsanteile erlangte, die
sie vor Abschluss des (ersten) Kaufvertrages innehatte. Erfolgte keine echte
Rückgängigmachung, dann hat mangels Verwirklichung dieses geltend
gemachten Abänderungstatbestandes das Finanzamt zu Recht mit dem
bekämpften Bescheid der beantragten Abänderung (Herabsetzung)
gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG der festgesetzten Grunderwerbsteuer auf
Null und der Rücküberweisung der bereits bezahlten Grunderwerbsteuer
nicht entsprochen. Mit dem Vorbringen, es handle sich um ein absolut
nichtiges Geschäft, weil Wohnungseigentum zugunsten von Schwestern nicht
begründet werden könne, kann für den Standpunkt der
Berufungswerberin aus nachstehenden Gründen letztlich ebenfalls nichts
gewonnen werden. Vorerst ist diesem Einwand darin beizutreten, dass
gemäß
§ 878 ABGB nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages
sein kann, was geradezu unmöglich ist. Die herrschende Meinung versteht
unter dem Begriff des " geradezu Unmöglichen", der sich nur auf das schon
im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unmögliche ( = anfängliche
oder ursprüngliche Unmöglichkeit) bezieht, sowohl das faktisch Absurde
als auch das rechtlich Unmögliche. Der von den Vertragspartnern in dem
Kaufvertrag über einen Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum
(Eigentumswohnung) angestrebte Eigentumsübergang an die zwei Geschwister
konnte nach der damals bestehenden österreichischen Rechtsordnung (§ 8
Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975) nicht bewirkt werden. Das
Rechtsgeschäft war daher infolge rechtlicher Unmöglichkeit des
Vertragsgegenstandes gemäß
§ 878 Satz 1 ABGB unwirksam (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 131 zu
§ 1 GrEStG und OGH vom 13.12.1994, 5 Ob 138/94, JBl 1995, 788). Wenn auch
die Berufungswerberin ihr Antragsbegehren auf § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
stützte, bleibt doch ergänzend noch festzuhalten, dass auch die
Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 3 GrEStG für den Standpunkt der
Berufungswerberin nichts gebracht hätte. Wie dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof vom 24.3.1976, Zl. 567/74, entnommen werden kann,
unterscheidet der Gerichtshof zwischen " Nichtgeschäften" und nichtigen
Geschäften im Sinne des § 23 Abs. 3 BAO. In dieser Gesetzesstelle wird
die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Formmangels oder wegen des
Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit angesprochen. Der Tatbestand des
§ 17 Abs. 1 Z 3 GrEStG setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig- also nichtig
oder erfolgreich angefochten- ist (VwGH vom 9.8.2001, 2000/16/0085). Die
Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes kann aber nicht dem Umstand
gleichgesetzt werden, dass ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht
rechtswirksam geworden ist. Nach Arnold/ Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, Rz. 55 zu § 17 sind die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 17 Abs.1 Z 3 GrEStG dann nicht erfüllt, wenn das
abgeschlossene Rechtsgeschäft ein sogenanntes Nichtgeschäft ist. Ein
solches liegt bei Unmöglichkeit der Leistung im Sinn des § 878 ABGB
vor. War daher den beiden Geschwistern von Anfang an rechtlich unmöglich,
mit diesem Kaufvertrag gemeinsam den dem Mindestanteil entsprechenden
Miteigentumsanteil je zur Hälfte und das damit verbundene Wohnungseigentum
zu erwerben, dann stellt der diesbezüglich abgeschlossene Kaufvertrag wegen
(rechtlicher) Unmöglichkeit der Leistung ein sogenanntes Nichtgeschäft
dar. Bei einem Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Z 1
GrEStG entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber einen
Rechtsanspruch auf die Übertragung des Eigentumsrechtes erwirbt. Da somit
dieser Kaufvertrag keinen Anspruch auf Übereignung begründete und
damit die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ausschließt, hätte die
mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 erfolgte Festsetzung der Grunderwerbsteuer
mit dem Hinweis der Nichtverwirklichung eines grunderwerbsteuerpflichtigen
Tatbestandes bekämpft werden müssen. Die Bestimmung des § 17
GrEStG bietet hingegen keine Handhabe dafür, versäumte
Verfahrensschritte (Einbringung einer Berufung) später auf dem Umweg
über ein Rückvergütungsverfahren nachzuholen (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 47 zu § 17
GrEStG 1987). Neben dem Umstand, dass durch die abgeschlossene
Aufhebungsvereinbarung keine echte Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges im Sinne der geltend gemachten Bestimmung des § 17 Abs. 1
Z 1 GrEStG erfolgt ist, vermochte somit auch der Hinweis auf die rechtliche
Unmöglichkeit der Leistung keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Abweisungsbescheides aufzuzeigen. Es war somit wie im Spruch ausgeführt die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-I/02
- Stammnummer
- 6204
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF