Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0035-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0035-Z4I/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 EG vorgelegt worden ist, liegen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor und ist die Vollziehung der Entscheidung daher gemäß Artikel 244 ZK auszusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Herbert Laimböck, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 23. November 1999, GZ. 100/62267/99-2,
betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben und die Aussetzung der Vollziehung der mit
Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 28. September 1999,
GZ. 100/28570/98/010, vorgeschriebenen Eingangsabgaben verfügt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. hat in den Jahren 1996
bis 1998 als Vertreterin der Firma C. (Empfänger) Zollanmeldungen zur
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben.
Mit Bescheid vom 28. September 1999, GZ. 100/28570/98/010, hat
das Hauptzollamt Wien der Bf. mitgeteilt, dass anlässlich einer bei der
Firma C. durchgeführten Betriebsprüfung Abweichungen bezüglich
der Einfuhrpreise festgestellt worden wären, was bei einzelnen Anmeldungen
zu einer Neuberechnung der Abgaben geführt habe. In der Folge sei
gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK ein Differenzbetrag von
ATS 187.000,00 (Zoll: ATS 127.102,00 und Einfuhrumsatzsteuer:
ATS 59.898,00) nachzuerheben. Zusätzlich seien gemäß
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 iVm
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung und Zinsen in
der Höhe von ATS 22.336,00 zu entrichten. Da die Firma C., mit
der ein Gesamtschuldverhältnis bestehe, zum vollen Vorsteuerabzug nach den
umsatzsteuerlichen Vorschriften berechtigt sei, unterbleibe gemäß
§ 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung
der Einfuhrumsatzsteuer. Nachträglich buchmäßig erfasst und
mitgeteilt werde daher der verbleibende Differenzbetrag an Zoll und die
Abgabenerhöhung bzw. die Zinsen in Höhe von ATS 149.438,00
(entspricht EUR 10.860,08). Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung
und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie bei den betreffenden
Abfertigungen nicht als Anmelder, sondern als direkter Vertreter der Firma C.
tätig gewesen sei. Die Bf. sei daher nicht Zollschuldner gemäß
Artikel 201 Absatz 3 ZK. Im Berufungsschreiben vom 8. Oktober
1999 wurde überdies ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 5. November 1999
gemäß Artikel 244 ZK iVm Artikel 245 ZK und § 212a BAO mit
der Begründung abgewiesen, dass das Hauptzollamt Wien auf Grund des
Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte und auch
keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten
Behörde mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 23. November 1999
als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 30. November 1999.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung einer
angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden
entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung
von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung
"braucht" jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund
der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art führen könnte. Im verfahrensgegenständlichen
Fall hat die belangte Behörde der Bf. mitgeteilt, sie habe in Folge der
Nacherhebung für die Zeit vor dem 1. Jänner 1998 Zinsen und
für die Zeit nach dem 1. Jänner 1998 eine Abgabenerhöhung zu
entrichten. Obwohl in Anwendung von § 72a ZollR-DG die
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer
gemäß Artikel 220 ZK iVm Artikel 201 ZK unterblieben ist,
wurden Zinsen bzw. die Abgabenerhöhung für den gesamten
Differenzbetrag inklusive der Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben. In
seinem Erkenntnis vom 23. März 2001, Zl. 2000/16/0080, hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgestellt, dass die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages für nicht festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer
rechtswidrig ist. Selbiges gilt für die Vornahme einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG. Im Hinblick
darauf, dass der Zollkodex u.a. spezielle Regelungen über die Erhebung von
Kredit- und Säumniszinsen sowie über Zinszahlungen enthält,
stellt sich überdies die Frage, ob die Erhebung von Nebenleistungen, wie
die Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1 ZollR-DG, nach
nationalem Recht zulässig ist. Der VwGH hat dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Vorschreibung der
Abgabenerhöhung mit Beschluss vom 28. Februar 2002 zu der do.
Beschwerdezahl 2000/16/0853 eine Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung
gemäß Artikel 234 EG vorgelegt.
Bereits aus den angeführten Gründen liegen somit
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vor. Nachdem die Bf. beim Hauptzollamt Wien eine entsprechende
Sicherheit gemäß Artikel 244 dritter Unterabsatz ZK geleistet hat,
war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0035-Z4I/02
- Stammnummer
- 6203
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF