Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2361-W/11
Säumniszuschlag bei Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2361-W/11vom 17.10.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch B-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 29. Juni 2010 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 15.991,32 fest, da die Kapitalertragsteuer 1-12/2006 in Höhe von € 799.566,06 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin (Bw) gegen die Nichtanerkennung einer stillen Gesellschaft und somit gegen die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Kapitalertragsteuer 1-12/2006 in Höhe von € 799.566,06.
Die Bw beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenfestsetzung unrechtmäßig ist, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die bereits angeführten Nachforderungen an Kapitalertragsteuer 1-12/2006 festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Kapitalertragsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgabe die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2361-W/11
- Stammnummer
- 62016
- Gültig
- 17.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF