Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3321-W/02
Keine Änderung der Besteuerungsart, Ausgleichsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3321-W/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine Änderung der Besteuerungsart im Sinne des § 17 UStG 1994(Istversteuerung) im Ausgleichsverfahren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schwarz und Schmid THD-REV GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Architekt,
beantragt in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 die
Berichtigung von Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von S 1.203.740,00
(ESt-Akt, 1999/10). Nach den in der Abgabenerklärung ersichtlichen Angaben
versteuert der Bw. die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.
Dem Anbringen liegt die
Vorstellung des Bw. zugrunde, dass die bereits vor Eröffnung (im Jahre
1998) eines den Bw. betreffenden Insolvenzverfahrens (Ausgleichsverfahren, HA DB
5,6) bestehende Leistungsforderung gegenüber einer Baugenossenschaft im
Jahre 1998 mit S 9.977.035,60 (Umsatzsteuerakt 1998 Blatt 23 und Blatt 32
betreffend Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 1998 und Beilage
zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998, ESt-Akt 1998/f5)
unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang auch steuerlich zu
erfassen ist. Die Berufung betreffend das Jahr 1998 ist noch
unerledigt.
Demzufolge ergäbe der mit
der oa Baugenossenschaft im Jahr 1999 abgeschlossene Vergleich (der eine Zahlung
von brutto S 4.750.000,00 vorsieht; USt-Akt 1998/38 ff und 1998/57ff) eine
Minderung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage wie folgt:
Ursprüngliche Forderung
S 9.977.035,60; 20 % USt sind S 1.995.407,12. Der
Forderungsbetrag laut Vergleich in Höhe von S 4.750.000,00 brutto
enthält S 791.667,00 USt.
|
Umsatzsteuer
ursprüngliche Forderung
|
S
1.995.407,12
|
Umsatzsteuer
Vergleichsbetrag
|
S
791.667,00
|
Berichtigung des
Steuerbetrages
|
S
1.203.740,12
Nach
Auffassung des Bw. lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die
Uneinbringlichkeit vor der Insolvenzeröffnung. Demzufolge wäre die
Umsatzsteuer-Rückforderung, eine Forderung die mit der nur
quotenmäßig zu befriedigenden Ausgleichsforderung des Finanzamtes
nicht kompensiert werden könne. Deshalb sei die Forderung gegenüber
der Baugenossenschaft bereits in der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1998 (als Ausgleichsforderung) berücksichtigt worden. Der im Jahr 1999
aus dieser Forderung eingegangene Teilbetrag in Höhe von
S 1.350.000,00 brutto sei bereits im Veranlagungszeitraum 1998 erklärt
worden (Berufung HA 1999/38 ff).
Das Finanzamt veranlagte den
Bw. zur Umsatzsteuer, wobei es den eingegangenen Teilbetrag von
S 1.125.000,00 netto (S 225.000,00 Umsatzsteuer) in die
Bemessungsgrundlage miteinbezog und die Entgeltsberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 in Höhe von S 1.203.740,00 nicht
anerkannte.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung wiederholt der Bw. sein bisheriges Vorbringen und beantragt
die Anberaumung eines Erörterungstermines.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Insolvenzverfahren (gleich in
welchem Stadium) vermögen nichts an der Versteuerungsart, am
Veranlagungszeitraum und am Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld in Bezug
auf die zu erfassenden Umsätze des Unternehmers zu ändern (vgl.
Insolvenz und Steuern, Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Probleme im
Insolvenzverfahren, Schriftenreihe der Akademie der Wirtschaftstreuhänder,
Herbert Kofler, Sabine Kristen, Orac Verlag, Kapitel III. Stellung des
Steuergläubigers im Insolvenzverfahren, Seite 20).
Die Fragen, wann die Abgaben zu
erklären und zu veranlagen sind fallen in den abgabenrechtlichen
Rechtsfolgebereich (der jeweiligen Abgabennorm) und sind für die
insolvenzrechtliche Qualifikation als Masse- oder Konkursforderung irrelevant
(vgl. Univ. Doz. Dr. Reinhold Beiser und RAA Univ. Doz. Dr. Herbert Fink,
Grundstücksumsätze und Bauleistungen in der Insolvenz: Ist die USt
eine Masse- oder Konkursforderung? in ZIK 1999, 45). Ein Vorrang für das
Ausgleichsrecht gegenüber dem Steuerrecht ergibt sich demzufolge nicht
(vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1995, Einführung Tz 103 und Tz 108,
wonach auch in Insolvenzfällen materiell richtige Steuerbescheide zu
erlassen sind).
Verfahrensrechtlich hat ein
Insolvenzverfahren auf die Umsatzsteuerveranlagung grundsätzlich keinen
Einfluss (vgl. Zur Reform des Insolvenzsteuerrechtes - von der Praxis
für die Praxis, Fachgruppe für Insolvenzrecht der
österreichischen Richtervereinigung, in ZIK 2002/57 Punkt 2.1; und Fragen
zum Spannungsfeld zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht, Univ. Prof. Dr.
Reinhold Beiser in ZIK 2001/289 und Mag. Robert Pernegger, Zum Verhältnis
von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht, Teil I, ÖStZ 2000/290, Punkt
III).
Über die Einordnung von
Abgabenforderungen als Konkurs- oder Masseforderungen haben grundsätzlich
die Zivilgerichte abzusprechen (vgl. VwGH 26.3.92, 90/16/0205 in Verhältnis
von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht Teil II, Mag. Robert Pernegger, ÖStZ
2000/403, Punkt 3.4).
In Ausnahmefällen
(beispielsweise bei Aufrechnungen) kann in Abrechnungsbescheiden die Einordnung
der Abgabenforderung Bedeutung erlangen (vgl. Die Abgabenverrechnung in
Konkursverfahren (Beispiele und Lösungsansätze), Mag. Johann
Fischerlehner, ÖStZ 2002/678).
Eine Berichtigung der
Umsatzsteuerbeträge (analog zur Vorsteuerberichtigung gem. § 16
Abs. 1 Z 2 UStG 1994) kann nicht eintreten, weil weder die
Entgeltsforderung des Bw. gegenüber der Baugenossenschaft nicht durch sein
eigenes Insolvenzverfahren uneinbringlich wird, noch diese Forderung nach
Sollgrundsätzen zu erfassen ist.
Der Bw. versteuert seine
Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Bei der Istbesteuerung führt die
Diskrepanz zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelt nicht zu einer
Änderung der Bemessungsgrundlage (vgl. Ruppe, a.a.O., § 16 Tz 21). Die
aufgrund des Vergleiches zufließenden Entgelte (Entgeltsteile) führen
daher im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht zu einer
Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 Absatz 3 Z 1 UStG 1994, sondern zur
Erfassung und Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten
Beträgen.
Exkurs
Forderungsabtretung
Auch eine Forderungsabtretung
an den Sachwalter der Gläubiger (USt-Akt 1998/35 ff) führt nicht zur
Vereinnahmung der Forderung zum Zeitpunkt der Einräumung der
Zession.
Dies deshalb, weil nicht die
Forderung auf das Entgelt abgetreten wurde und der Erwerber nicht das
Ausfallrisiko getragen hat; ist doch die allfällige Höhe des
Forderungseinganges auf die 40 % Quote anzurechnen, bzw als "Superquote"
auszuschütten (sohin liegt eine Erfassung nach Maßgabe der Zahlung
des Schuldners - der Baugenossenschaft - vor, vgl. Ruppe, a.a.O., §
17 Tz 36). Die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderung wird für
den Bw. dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 10, S. 751 f).
Aber selbst wenn die Ansicht
des Bw. zuträfe (er hätte im Falle der Zession die Forderung 1998
vereinnahmt), lägen die Voraussetzungen für eine
Forderungsberichtigung im Jahr 1999 nicht vor, weil diesfalls die Minderung des
Entgelts nicht (mehr) den Bw. träfe.
Die Abhaltung eines
Erörterungstermines ist nicht zweckmäßig, wenn wie im
gegenständlichen Fall, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die
Rechtspositionen bereits erschöpfend dargelegt wurden.
Wien,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3321-W/02
- Stammnummer
- 6201
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF