Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0286-G/02
Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-G/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Binder & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
mbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer für 3/2001 gemäß
§ 201 BAO1
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Umsatzsteuervoranmeldung
für März 2001 machte die Bw. eine Umsatzsteuerberichtigung in
Höhe von 181.818,18 S geltend. In einer Beilage zu dieser Voranmeldung
teilte die Bw. mit, zwischen dem Masseverwalter im Konkurs über das
Vermögen der S-GmbH (im folgenden abgekürzt: Masseverwalter) als
Kläger und der Bw. als Beklagter seien zwei Verfahren anhängig
gewesen, in welchen im Wesentlichen die Bezahlung offener Lieferforderungen
durch die S-GmbH an die Bw. kurz vor Konkurseröffnung angefochten worden
sei.
Die Bw. habe aufgrund einer
Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 zwischen den beiden Parteien einen Betrag
von 2,000.000,- S an die Konkursmasse zurückzahlen
müssen.
Aufgrund dieser
Rückzahlung von für offene Lieferforderungen erhaltene Beträge
seien im März 2001 wiederum offene Lieferforderungen gegenüber der im
Konkurs befindlichen S-GmbH zu Buche gestanden.
Die Bw. habe diese
Lieferforderungen aufgrund des Konkurses nun mit Korrektur der Umsatzsteuer
(10%, da Lebensmittellieferungen) ausbuchen müssen. Daraus ergebe sich bei
der Bw. im März 2001 eine Umsatzsteuerkorrektur von 181.818,- S, die
in der Umsatzsteuervoranmeldung 3/2001 berücksichtigt werde.
Der Masseverwalter
übermittelte im Mai 2001 die Kopie eines an die Bw. gerichteten Schreibens
und teilte dem Finanzamt mit, aufgrund der vom Konkursgericht genehmigten
vergleichsweisen Bereinigung von Anfechtungsansprüchen und Ansprüchen
aus einer möglichen Durchgriffshaftung gegenüber dem
Geschäftsführer handle es sich um einen zu zahlenden Nettobetrag, da
ein für die Konkursmasse umsatzsteuerpflichtiger Vorgang diesbezüglich
nicht vorliegen könne. Für die Konkursmasse sei nicht von Bedeutung,
inwieweit sich daraus ein allfälliges Guthaben für die Bw. ergebe. Im
Schreiben vom 28. Mai 2001 teilte er der Bw. mit, dass es sich bei der
Zahlung von 2,000.000 S nicht um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang aus
der Sicht der Konkursmasse handeln könne, da damit einerseits
sämtliche wechselseitigen Ansprüche, aber auch eine Durchgriffshaftung
gegenüber dem Geschäftsführer abgegolten worden sei. Daher sei
weder im Gläubigerausschussbeschluss noch in der Korrespondenz von einer
Zahlung inklusive Mehrwertsteuer die Rede. Von der Konkursmasse werde daher auch
keine diesbezügliche Rechnung ausgefertigt.
In der Präambel der
zwischen der Bw. und dem Masseverwalter am 15.
Jänner 2001 abgeschlossenen
Vereinbarung wird darauf hingewiesen,
dass zwischen dem Masseverwalter und der Bw. beim zuständigen Zivilgericht
zwei Verfahren anhängig seien (die Geschäftszahlen und die jeweiligen
Streitwerte sind in der Präambel angegeben).
Der Masseverwalter habe
gegenüber F.K. außergerichtliche Ansprüche nach dem URG 1997 und
aus einer Durchgriffshaftung geltend gemacht. Darüber hinaus sei die
Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse zwischen der Konkursmasse und der Bw.
strittig.
Vereinbart wurde,
1.
dass die Bw. und F.K. sich zur ungeteilten Hand verpflichten, binnen 7 Tagen
nach konkursbehördlicher Genehmigung der Vereinbarung einen bereits beim
rechtsfreundlichen Vertreter Mag.A. erliegenden Betrag von 2,000.000 S bar
und abzugsfrei an den Masseverwalter auf ein in der Vereinbarung bezeichnetes
Konkursanderkonto zu bezahlen.
Mit fristgerechter Bezahlung
dieses Betrages waren sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der
Konkursmasse und der Bw. bereinigt und verglichen.
2.
In den in der Präambel bezeichneten Verfahren war Ruhen vereinbart sowie
die ausdrückliche Verpflichtung beider Parteien, diese Verfahren nicht
fortzusetzen.
3.
Die Eigentumsverhältnisse wurden laut einer Inventarliste konstitutiv
festgestellt. Die Bw. verpflichtete sich zur Entsorgung und
ordnungsgemäßen Demontage gewisser Anlagenteile und die Konkursmasse
diesbezüglich zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Die Konkursmasse
verzichtete im Gegenzug auf eine Zahlung für die Bestandteile einer anderen
Anlage. Es wurde vereinbart, dass eine bereits verkaufte und teilweise bezahlte
Anlage bis spätestens 28. Februar 2001 demontiert sein werde, sodass
die Bw. ab März über die geräumte Liegenschaft verfügen
könne. Der Masseverwalter bemühe sich um eine frühere
Bewerkstelligung der Räumung und erklärte, bei der Demontage werde
nach Möglichkeit so vorgegangen, dass ein Teilabbruch des Gebäudes
vermieden werden könne. Ansprüche aus der Tatsache der Demontage der
bereits verkauften Anlage wurden ausdrücklich ausgeschlossen.
In Hinblick auf die hohen
Wiederherstellungskosten von in der Vereinbarung genannten Paneelen wurde
seitens des Masseverwalters von deren Demontage Abstand genommen und
hinsichtlich dieser Paneele das Eigentum der Grundstückseigentümerin
Bw. vergleichsweise anerkannt.
Die Vereinbarung war durch die
konkursbehördliche Genehmigung einerseits (die im März 2001 erfolgte)
und die fristgerechte Bezahlung des Vergleichsbetrages andererseits aufschiebend
bedingt.
Aus den im Akt
befindlichen Klageschriften ist ersichtlich, dass
1.
mit der Klage auf Zahlung eines Betrages von
907.109,28 S Zahlungen vom 4.,17. und 22. Februar 1999 für
Rechnungen vom 27. Jänner 1999 ,
2.
mit der Klage auf Zahlung eines Betrages von insgesamt
3,099.213,44 S a) in der
Zeit vom 22. Dezember 1998 bis zur Konkurseröffnung erfolgte
Abdeckungen eines Schuldsaldos von
2,872.638,20 S b) die
Zahlung der Gemeinschuldnerin (= S-GmbH) vom 30. Dezember 1998 betreffend
einen Anlagenverkauf im Ausmaß von 71.458,40 S (Mindererlös aus
diesem Verkauf) sowie 50.000 S (Wert von zwei der Gemeinschuldnerin
gehörenden LKWs) und c) ein
Betrag von 105.116,84 S, der von der Gemeinschuldnerin an Müll,
Kanalgebühren und PR-Artikel für die Bw. gezahlt worden war,
angefochten waren.
Im an das Finanzamt gerichteten
Schreiben vom 25. Juni 2001 vertrat die Bw. die Ansicht, aus den Klagen
gegen die Bw. sowie aus der Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 gehe
hervor, dass es sich bei den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalten im
Wesentlichen um die Anfechtung von durch die S-GmbH kurz vor
Konkurseröffnung erfolgten Zahlungen von Lieferforderungen handle. Da sich
letztendlich aus dem Sachverhalt eine Ausbuchung einer Lieferforderung mit
Umsatzsteuerkorrektur ergeben habe, sei in diesem Zusammenhang eine Rechnung
oder ein sonstiger Beleg nicht erforderlich.
Durch das Finanzamt wurde nach
einer durchgeführten UVA-Prüfung unter Zugrundelegung der
Feststellungen des Prüfers der
angefochtene Bescheid erlassen. In der
über das Ergebnis der UVA-Prüfung aufgenommenen Niederschrift vertrat
der Prüfer unter Hinweis auf den Beschluss des Konkursgerichtes vom
26. März 2001 und die Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 die
Ansicht, nach dem an Hand diverser Unterlagen festgestellten Sachverhalt liege
eine Entgeltskorrektur nicht vor. Bei der Zahlung von 2 Millionen S handle es
sich um eine Abgeltung von außergerichtlichen Ansprüchen der im
Konkurs befindlichen S-GmbH gegenüber der Bw. sowie deren
Geschäftsführer F.K. nach dem URG 1997 sowie einer
Durchgriffshaftung.
Nach Ansicht der Bw. handelte
es sich bei der Zahlung um eine Rückgängigmachung der Bezahlung von
Lieferforderungen durch die S-GmbH infolge der Anfechtung durch den
Masseverwalter. Die dadurch wieder aufgelebten Lieferforderungen gegenüber
der S-GmbH seien daher in der Folge mit Korrektur der 10% Umsatzsteuer
auszubuchen gewesen.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung wurde ausgeführt, mit den
Klagen des Masseverwalters seien Zahlungen der Bw. vor Konkurseröffnung an
die S-GmbH angefochten worden. Diese Zahlungen seien überwiegend für
die Lieferung von Lebensmitteln mit Verrechnung von 10% USt, die durch die Bw.
bei Leistung und Rechnungserstellung ordnungsgemäß an das Finanzamt
abgeführt worden sei, erfolgt. Durch die Rückzahlung von
2,000.000 S an die Masse seien bei der Bw. Lieferforderungen in Höhe
von 2,000.000 S brutto gegenüber der S-GmbH wieder
aufgelebt.
Hinsichtlich der in der
Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 ebenfalls angeführten
außergerichtlichen Geltendmachung einer Geschäftsführer-Haftung
nach URG, der außergerichtlichen Geltendmachung einer Durchgriffshaftung
sowie der Abgrenzung von Eigentumsverhältnissen zwischen der Bw. und der
S-GmbH seien betragsmäßige Abgrenzungen nicht erfolgt.
Nach Auskunft des
Rechtsanwaltes sowie des Geschäftsführers der Bw. sei eine
Durchgriffshaftung nie ernsthaft geltend gemacht worden. Im Vergleich seien
lediglich Eigentumsverhältnisse festgestellt worden, wobei von Seiten des
Masseverwalters zur Vermeidung von Kosten auf die Geltendmachung von
Ansprüchen verzichtet worden sei.
Aus der Vereinbarung seien
keine konkreten und wertmäßig in der Vergleichszahlung
berücksichtigten Ansprüche ableitbar. Somit verbleibe lediglich eine
allfällige Haftung nach dem URG, die zu einer Haftung des
Geschäftsführers von maximal 1 Million S führen hätte
können. Allenfalls könnte die Meinung vertreten werden, dass auch
dieses Haftungsrisiko in den Gesamtbetrag der Vergleichszahlung eingeflossen
ist. Da aber auch diese Ansprüche nie konkretisiert worden seien, sei die
gesamte Vergleichszahlung den zahlenmäßig konkretisierten und
tatsächlich geltend gemachten Klagen gegen die Bw.
zuzurechnen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, dass es sich bei der Bw.
und der S-GmbH um verbundene Unternehmen handle, bei welchen eine weitgehende
Identität des Geschäftsführers F.K. und der Gesellschafter der
Unternehmen bestehe. Mit der vergleichsweisen Zahlung seien sämtliche
wechselseitigen Ansprüche zwischen der Bw., der S-GmbH und F.K. quasi als
pauschaler Schadenersatz abgegolten worden.
Die Bw. führte im
Vorlageantrag neuerlich aus, nur in den auch in der Vereinbarung
ausdrücklich angeführten Verfahren seien zahlenmäßig
konkretisierte Ansprüche tatsächlich geltend gemacht worden, weshalb
lediglich diese beiden ausdrücklich angeführten Verfahren betreffend
Anfechtungsansprüche über insgesamt rund 4 Millionen S sowie
eine allfällige Haftung nach dem URG von maximal 1 Million S die
wirtschaftliche Grundlage für die Vergleichszahlungen von
2 Millionen S seien.
Die persönlichen Haftungen
seien nie substantiiert geltend gemacht worden, sondern im gerichtlichen
Strafverfahren zur Gänze entkräftet und das Strafverfahren eingestellt
worden. Der einzige für die Konkursmasse möglicherweise durchsetzbare
Anspruch sei der Anspruch nach dem URG in Höhe von maximal
1 Million S gewesen, wobei aber auch hier gravierende Einwendungen
seitens des Geschäftsführers vorhanden gewesen seien.
Die Überlegungen
hinsichtlich des pauschalen Schadenersatzes könnten nicht nachvollzogen
werden, es wäre allerdings gegebenenfalls zu prüfen, ob es sich nicht
um einen unechten Schadenersatz handeln müsste, da in einer Vereinbarung
wechselseitige Ansprüche bereinigt worden seien, weshalb ein
Leistungsaustausch zu unterstellen sei mit der Folge, dass die gesamte
Vergleichszahlung bei der S-GmbH dem Normalsteuersatz von 20% zu unterwerfen
wäre und die Bw. den zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer
ordnungsgemäßen Rechnung hätte.
Die Bw. beantragte im
Vorlageantrag vom 4. Dezember 2001 die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde die Bw. ersucht, die der Vereinbarung vom 15. Jänner
2001 zugrunde liegende Korrespondenz und Besprechungsunterlagen, eine in der
Vereinbarung erwähnte Inventarliste sowie einen Beleg über die
Entgeltsminderung vorzulegen, bzw. die Gründe mitzuteilen, weshalb eine
Belegerteilung nicht erfolgte. Die Bw. wurde auch um Bekanntgabe des Zeitpunktes
der Einstellung des gegen F.K. eingeleiteten Vorverfahrens ersucht.
Die Bw. legte
in Kopie ein Schreiben des Masseverwalters vom 31. Jänner 2001, ein
Schreiben des die Bw. vertretenden Rechtsanwaltes vom 24. November 2000,
die Inventarliste, ein Schreiben des F.K. vom 14. August 2003, einen nicht
datierten und nicht unterfertigten Aktenvermerk der Bw. sowie ein Schreiben der
Bw. vom 20. November 2000 an den Masseverwalter vor. Im Aktenvermerk wurden
Argumente der Bw. zur Bestreitung von Ansprüchen der Masse gegen sie
festgehalten.
Ein
Leistungsaustausch sei durch die Vergleichszahlung nicht abgegolten worden. Da
die Bw. sich bemüht habe, sich im Zuge des Vergleichs auch gegenüber
allen zu Unrecht vorgebrachten Ansprüchen abzusichern, werde im Vergleich
auch zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche
bereinigt und verglichen seien. Grund für den Abschluss des Vergleichs
durch die Bw. und somit auch Inhalt der Vergleichszahlung seien jedoch nur die
beiden angeführten Verfahren gewesen, die als einzige
zahlenmäßig angeführt seien. Alle anderen Ansprüche seien
durch den Masseverwalter nie nachgewiesen und auch nicht gerichtlich geltend
gemacht worden. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes hatten auch die Ansprüche
nach dem URG keine Aussicht auf Erfolg.
Nach Ansicht
der Bw. komme die Anwendung des § 16 Abs. 5 UStG nicht in Betracht,
überdies sei nur die Uneinbringlichkeit von 10%igen Umsätzen geltend
gemacht worden.
Bezüglich
des Vorverfahrens gegen F.K. sei ein formeller Einstellungsbeschluss nie
ergangen. Lediglich hinsichtlich des Deliktes der Begünstigung sei ein
Strafantrag erfolgt, dieses Verfahren sei zwischenzeitig abgebrochen worden. Die
Vorwürfe in Richtung Betrug bzw. grob fahrlässige
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen dürften für nicht
stichhältig erachtet worden sein.
Im der
Vorhaltsbeantwortung beigelegten Schreiben des Rechtsanwaltes vom
24. November 2000 wurden die Anfechtungsansprüche und die Haftung
nach dem URG bestritten, jedoch zur Abdeckung von allenfalls zurecht bestehenden
eingeklagten Anfechtungsansprüchen sowie allfälliger sonstiger
Ansprüche der Konkursmasse gegenüber F.K. bzw. der Bw. ein Betrag von
750.000 S angeboten. In diesem Schreiben wird auch bemerkt, dass die
Anerkennung des Eigentumsrechtes der Bw. gemäß einem detaillierten
Brief des Rechtsanwaltes nicht erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß
§ 323 BAO konnten Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abweichend von § 284 Abs.1 Z 1 bis
31. Jänner 2003 für Berufungen, über die nach der vor
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1 Z 1 gestellt.
Durch die Bw. wurde der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Dezember 2001, somit
vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr.97/2002 gestellt.
Ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 284 Abs.1 BAO vor Wirksamkeit des AbgRmRefG BGBl I 97/2002 lediglich
im Verfahren vor dem Berufungssenat gestellt werden. Berufungen gegen die
Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen fielen in die monokratische
Entscheidungskompetenz der Finanzlandesdirektion und nicht in die
Zuständigkeit der Berufungskommission (VwGH 3.3.1975, 655/74
).
Da es sich beim
gegenständlichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung somit nicht um einen Antrag gemäß
§ 284 Abs.1
BAO (in der Fassung vor dem BGBl I 97/2002) gehandelt hat, gilt dieser Antrag
nicht als auf Grund des § 284 Abs.1 Z 1 BAO gestellt (siehe dazu auch
Ritz, RdW 2002/479), weshalb eine mündliche Verhandlung nicht
durchzuführen war.
Umsatzsteuerfestsetzung:
Hat sich die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs.1 Z 1 und 2 geändert, so hat gemäß
§ 16 Abs.1 Z 1 UStG 1994 der Unternehmer, der diesen Umsatz
ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu
berichtigen.
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob es sich bei der Zahlung von 2 Millionen S um eine
Entgeltsberichtigung im Sinne des § 16 Abs.1 Z 1 UStG 1994
handelt.
Soweit die Abgabenbehörden
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Das Finanzamt erblickt in der
aufgrund der Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 erfolgten Zahlung
ausschließlich eine Schadenersatzleistung, die dem ursprünglichen
Umsatz in keiner Weise zuzurechnen ist.
Die Bw. behauptet, die Zahlung
von 2 Millionen S stelle zur Gänze eine Änderung der
Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 USG 1994 dar, beachtet dabei
jedoch nicht, dass die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom
15. Jänner 2001 erfolgte.
Wesentlich ist, welche
Ansprüche durch die Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 abgegolten
wurden.
In der Präambel der
Vereinbarung wird unter anderem auf zwei Anfechtungsklagen des Masseverwalters
Bezug genommen. Gegenstand der beiden Klagen waren (im überwiegenden
Ausmaß) Forderungen aus der Bezahlung von Rechnungen durch die S-GmbH vor
Konkurseröffnung an die Bw. aufgrund von Lieferungen der Bw. an die S-GmbH,
aber auch Forderungen der S-GmbH aufgrund eines Mindererlöses von
Anlagenverkäufen und aus dem Verkauf von der S-GmbH gehörenden LKWs
durch die Bw., ebenso die Zahlung für Müll, Kanalgebühren und
PR-Artikel durch die S-GmbH für die Bw.
Aus der Präambel der
Vereinbarung vom 15. Jänner 2001 geht überdies hervor, dass durch
den Masseverwalter gegenüber dem Geschäftsführer der Bw. auch
Ansprüche nach dem URG 1997 und aus einer Durchgriffshaftung
außergerichtlich geltend gemacht worden und die Abgrenzung von
Eigentumsverhältnissen zwischen der Konkursmasse und der Bw. teilweise
strittig waren.
Es ist daher offensichtlich,
dass die beiden Anfechtungsklagen mit ein Grund für die Bw. waren, diese
Vereinbarung zu schließen. Es ist aber auch ersichtlich, dass mit diesem
Vergleich Ansprüche, die der Masseverwalter außergerichtlich
gegenüber F.K. geltend gemacht hatte, bereinigt und verglichen werden
sollten. Die Bw. weist darauf hin, dass eine betragsmäßige Abgrenzung
lediglich hinsichtlich der Anfechtungsansprüche in den angeführten
Prozessen geltend gemacht worden ist, und zieht daraus den Schluss, dass die
Vergleichszahlung nur die Minderung des Entgeltes für die angefochtenen
Lieferungen darstellen kann. Sie übersieht dabei jedoch, dass in einem der
beiden Anfechtungsverfahren nicht ausschließlich Zahlungen für
Lieferungen eingeklagt waren. Wenn die Ansprüche ihrer Ansicht nach auch
nicht berechtigt waren, waren sie dennoch vom Vergleich umfasst.
Sie beachtet auch nicht, dass
durch die Vereinbarung ebenso Ansprüche gegenüber dem
Gesellschafter-Geschäftsführer F.K. (der auch der
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war) verglichen wurden und sich
neben der Bw. auch F.K. zur ungeteilten Hand verpflichtet hatte, den Betrag von
2 Millionen S zu zahlen. Bereits im Schreiben vom 24. November
2000 hatte der Rechtsanwalt von F.K. und der Bw. 750.000 S zur Abdeckung
allenfalls zurecht bestehender Anfechtungsansprüche sowie allfälliger
Ansprüche der Konkursmasse gegenüber F.K. und der Bw. angeboten. Wenn
die Bw. auch behauptet, die außergerichtlich geltend gemachten
Ansprüche des Masseverwalters gegenüber F.K. seien zu unrecht erfolgt,
gesteht sie doch zu, dass sie bemüht war, sich im Zuge des Vergleichs auch
gegenüber diesen Ansprüchen abzusichern.
Es ist daher davon auszugehen,
dass durch die Zahlung des Betrages von 2 Millionen S auch Ansprüche
der Konkursmasse gegenüber dem Geschäftsführer der Bw. abgegolten
wurden.
Wie im Vorlageantrag
ausgeführt, war die Haftung nach dem URG (im Zeitpunkt des Abschlusses des
Vergleichs) mit 1 Million S begrenzt.
Gemäß
§ 22
URG haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer
prüfpflichtigen ein Unternehmen betreibenden juristischen Person, über
deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, gegenüber der
juristischen Person zur ungeteilten Hand (je Person nur bis zu einer Million S)
für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie
innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag
1. einen Bericht des
Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8%
und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt und nicht
unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig
fortgesetzt haben oder
2. einen Jahresabschluss nicht
oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den
Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
Die Haftung gemäß
URG bestand daher neben den Anfechtungsansprüchen.
In der Vereinbarung vom
15. Jänner 2001 wurde die gesamte Klagssumme der beiden
Anfechtungsverfahren angeführt. In diesen Summen waren auch Beträge in
Höhe von 71.458,40 S, 50.000 S und 105.116,84 S, zusammen
somit 226.575,24 S enthalten, die nicht mit dem Leistungsaustausch im
Zusammenhang standen. Dass diese Beträge nicht mehr strittig gewesen seien,
wurde nicht angeführt.
Das bedeutet, dass vom
eingeklagten Betrag von zusammen 4,006.322 S ein Betrag von
226.575,24 S nicht auf die Anfechtung von Zahlungen für Lieferungen
der Bw. an die S-GmbH entfiel. Gegenüber dem Geschäftsführer
konnte gemäß
§ 22 URG maximal ein Betrag von
1 Million S geltend gemacht werden. Diese Summe entspricht zusammen
mit der eingeklagten Summe von 226.575,24 S rund 25% des Betrages von
5,006.322 S. Es ist daher davon auszugehen, dass von dem laut Vereinbarung
vom 15. Jänner 2001 zu zahlenden Betrag von 2 Millionen S ein
Anteil von 24,5% (das sind 490.000 S) auf Ansprüche, die nicht
Entgeltsminderung darstellten, ein Anteil von 75,5% (das sind 1,510.000 S)
auf Entgeltsminderungen für dem Umsatzsteuersatz von 10% unterliegende
Umsätze, entfiel.
Der von der Bw. geschuldete
Steuerbetrag war daher um 137.271,77 S (= 9.975,93 €)
gemäß
§ 16 Abs.1 Z 1 UStG zu berichtigen.
Bemessungsgrundlagen und
Höhe der Abgabe:
|
|
|
Betrag
in Euro
|
Betrag
in S
|
Die
Umsatzsteuer wird für den Zeitraum 03/2001 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzt mit
|
|
-10.510,17 €
|
(-144.623,13 S)
|
Bisher war
vorgeschrieben
|
|
-534,22
€
|
(-7.351,00
S)
|
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
|
|
10.145,18 €
|
(
139.600,67 S )
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
|
10.145,18 €
|
(139.600,67
S)
|
|
Davon sind zu
versteuern mit:
|
|
Umsatzsteuer
|
|
20% Normalsteuersatz
(Bemessungsgrundlage 10.145,18 €
=139,600,67 S)
|
|
2.029,04
€
|
(27.920,13 S)
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
2.029,04
€
|
(27.920,13 S)
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
|
|
-2.563,28
€
|
(-35.271,48 S)
|
Umsatzsteuer, die auf
Entgeltsminderungen entfällt
|
|
-9.975,93
€
|
(-137.271,77 S)
|
Gutschrift
|
|
-10.510,17
€
|
(-144.623,13 S)
Graz,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-G/02
- Stammnummer
- 6199
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF