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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0514-S/12

Anspruch eines Dienstleistungsbetriebes auf Energieabgabenvergütung für Jänner 2011

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-S/12vom 15.10.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Hock Treuhand- und Wirtschaftsberatungs-Ges.m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 3. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. August 2012 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die berufungswerbende GmbH (kurz: Bw.) brachte für das Kalenderjahr 2011 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ein und führte in einem Begleitschreiben dazu aus, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Dienstleistungsbetrieb handelt. Sie gehe aber davon aus, dass für Jänner 2011 jedenfalls ein Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 5.310,- bestehe. Darüber hinaus beantrage sie die Vergütung jedoch für das ganze Kalenderjahr 2011, weil die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig sei. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 24. August 2012 ab. Dagegen richtet sich die Berufung der Bw., in der Verfassungswidrigkeit und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht wurde. Da die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe sachlich nicht gerechtfertigt sei, werde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung angestrebt. Darüber hinaus sei die Erfüllung des gesetzlich in § 4 Abs 7 EnAbgVergG geregelten Genehmigungsvorbehaltes nicht gegeben. Vom Bundesministerium für Finanzen sei das vereinfachte Verfahren nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewählt worden. Damit sei aber die notwendige formelle Genehmigung der Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe durch die Europäische Kommission ausständig. Schon allein deshalb sei der angefochtene Bescheid gemeinschaftsrechtswidrig. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs 7 Energieabgabenvergütungsgesetz). Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird. Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60). Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen. Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits in seiner Entscheidung vom UFS 18.4.2012, RV/0188-I/12 ausgeführt hat, mangelt es damit aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011. Diese vom UFS mehrfach vertretene Auffassung (etwa UFS 25.6.2012, RV/0303-I/12; 27.6.2012, RV/0257-I/12) wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 22.8.2012, 2012/17/0175). Es ist der Berufung daher teilweise stattzugeben und die Vergütung der Energieabgaben für den Monat Jänner 2011 zu gewähren. Im Übrigen ist die Berufung als unbegründet abzuweisen: Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden, und zwar auch dann, wenn sie möglicherweise (oder tatsächlich) verfassungswidrig sind. Beilage: 1 Berechnungsblatt Salzburg, am 15. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0514-S/12
Stammnummer
61980
Gültig
15.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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