Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0062-G/03
Weitergabe von Eintrittskarten für ein Autorennen im Inland an Sponsoren als Inlandsumsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-G/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Weitergabe von Eintrittskarten für ein im Inland veranstaltetes Autorennen an Sponsoren stellt einen nach § 3a Abs 8 lit a UStG 1994 steuerpflichtigen (tauschähnlichen) Inlandsumsatz dar, der nach § 1 Abs 1 Z 1 der VO, BGBl. 279/1995 zum Ausschluss der Anwendung der Erstattungsverordnung führt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung für den
Zeitraum 1-12/2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 8. Jänner
2002, eingelangt am 15. Jänner 2002, beantragte der Bw. unter Beischluss
der Originalrechnungen die Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im
Inland ansässige Unternehmer in Höhe von € 15.810,83. Als
Tätigkeit des Unternehmens wurde die Durchführung der DTM auf dem A1-
Ring in Spielberg angegeben. Weiters wurde erklärt, im Inland
(Österreich) keine Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt und
keinen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt zu haben. Im angefochtenen
Bescheid wurde die Erstattung von Vorsteuern mit Null Euro festgesetzt und in
der Begründung darauf verwiesen, dass durch den Verkauf von Eintrittskarten
im Ausland eine Besorgung einer inländischen Leistung vorliege, denn eine
Besorgung werde dort erbracht, wo die besorgte Leistung erbracht werde, auch
wenn der Verkauf der Karten im Ausland erfolgt ist. Da hierfür offenbar
keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, müsse
davon ausgegangen werden, dass die Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 (mit der
Konsequenz des Vorsteuerverlustes) angewendet wurde.
Der Bw. erhob gegen diese
Beurteilung des Sachverhaltes durch das Finanzamt Berufung und führte aus,
dass er die DTM organisiere, und es das große Bestreben des A1- Rings war,
diese Internationale Tourenwagen Serie auch in Österreich zu haben. Er
wandte sich gegen die Ablehnung des Erstattungsanspruches und drohte mit
Konsequenzen. Weiters verwies er darauf, dass die gesamte Region durch diese
Veranstaltung mit nicht unbeträchtlichen Umsätzen belohnt werde. Die
Vorsteuern resultierten aus den von der A1- Ring GmbH in Rechnung gestellten
Positionen der Veranstaltung vom 7.- 9. September 2001, weshalb er den Anspruch
auf Erstattung der an den A1- Ring ausgekehrten Mehrwertsteuer
hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
verwies darauf, dass eine die inländische Umsatzsteuerpflicht
auslösende sportlich-unterhaltende Leistung stattgefunden
habe.
Mit Schreiben vom 28. November
2002 beantragte der Bw. die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig wurde eine
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr vorgelegt. Auf Grund
dieser Jahreserklärung wurden die Umsätze mit Null und die Vorsteuern
wie im Erstattungsantrag mit € 15.810,83 ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.
Jänner 2003 ersuchte das Finanzamt die Empfänger der gekauften
Eintrittskarten (300 Stück) bekannt zu geben. Der Bw. verwies hierbei auf
die EVereinbarung mit der R.- GmbH, wonach sich der Veranstalter verpflichtet
habe 3.000 Wochenendticket für die Sponsoren der Bw. und weitere Tickets
zum Preis von 50,00 DM zur Verfügung zu stellen. Da die 3.000 Tickets nicht
ausgereicht haben, um die Sponsoren/ Hersteller zu befriedigen, wurden weitere
300 Stück angekauft.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 13. Juni 2003 wurde der Bw. unter Setzung
einer achtwöchigen Frist eingeladen, die Empfänger der 3.300
Eintrittskarten namentlich bekannt zu geben und die Sponsorverträge
vorzulegen, aus denen die wechselseitigen Verpflichtungen hervorgehen. Für
den Fall der unentgeltlichen Weitergabe der Eintrittskarten wurde um
Aufklärung darüber ersucht, welche Einnahmen aus der Rennveranstaltung
in Österreich überhaupt erzielt wurden, um die inländischen
Vorleistungen finanzieren zu können, zumal aus einer entgeltlichen
Veräußerung der Eintrittskarten ein großer Kostendeckungsgrad
erreicht worden wäre. Weiters wurde der Bw. aufgefordert bekannt zu geben,
ob bei DTM-Veranstaltungen in Deutschland ebenfalls Eintrittskarten in
erheblichem Ausmaß an Sponsoren weitergereicht wurden und aus derartigen
Rennen (ebenfalls) keine umsatzsteuerpflichtigen (Deutschland-) Umsätze
erzielt wurden. Der Bw. unterließ eine weitere
Vorhaltsbeantwortung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits eingangs
erwähnt, beantragte der Bw. Vorsteuern aus der Inanspruchnahme
inländischer Vorleistungen für die Veranstaltung eines im Inland
stattgefundenen Tourenwagenrennens. Entsprechend dem Vorhalteverfahren zu
entnehmenden Informationen erhielt der Bw. laut Vertrag mit der R.- GmbH das
Recht über 3.000 Eintrittskarten zu verfügen. Der Bw. kaufte 300
weitere Tickets an und gab dies laut seinen Informationen an Sponsoren und
"Hersteller" der Veranstaltung weiter. Entsprechend der h.L. wird
mit dem Gegenstand der Eintrittskarte lediglich das Recht zur Inanspruchnahme
der sonstigen Leistung dokumentiert (vgl. Ruppe, UStG 1994², § 3, Tz.
18). Im Unterschied zur Meinung des Finanzamtes erbringt der Bw. keine
Besorgungsleistungen, sondern Eigenleistungen, da er entsprechend der Bezugnahme
auf den Vertrag mit der R.-GmbH Anspruch auf 3.000 Eintrittskarten hatte. Bei
einer Besorgungsleistung muss das Handeln auf fremde Rechnung erfolgen, d.h.
dass das wirtschaftliche Risiko, das mit der besorgten Leistung verbunden ist,
nicht vom Besorgenden getragen wird (vgl. Kolacny/Mayer, UStG 1994², §
3a, Anm. 7). Diese Unterscheidung ist allerdings gegenständlich von
sekundärer Bedeutung, denn besorgende Unternehmer sollen so behandelt
werden, als hätten sie die Dienstleistung selbst erbracht. Beim
Leistungseinkauf ist Empfänger der sonstigen Leistung der
"Besorgende". Dieser erbringt seinerseits eine sonstige Leistung.
Wie bereits ausgeführt, stellen Eintrittskarten selbst keine Lieferungen
über Gegenstände, sondern lediglich Beweisurkunden zur Inanspruchnahme
sonstiger Leistungen dar. Da die Veranstaltung unbestrittenermaßen im
Inland stattfand, ist von einem inländischen Leistungsort auszugehen, denn
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 normiert, dass
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Diese
Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art 9 Abs. 2 lit. c der
Sechsten Richtlinie des Rates 77/388 vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ABl.
L 145/1 (kurz: Richtlinie, RL), welcher folgt lautet:
"(2) Es
gilt jedoch c) als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem
diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden:
Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des
Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten,
einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie
gegebenenfalls der damit zusammenhängenden
Tätigkeiten,"
In
diesem Zusammenhang erscheint auch ein Rückgriff auf die oa. RL
zulässig, die zur Auslegung herangezogen werden kann. Daher ist der
Anwendungsbereich des Artikels 9 Abs. 2 auch unter
Berücksichtigung seines Zweckes zu bestimmen, der sich aus der siebten
Begründungserwägung ergibt. Art 9 Abs. 2 der RL als ganzer
will eine Sonderregelung einführen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen
erbracht werden, deren Kosten in den Preisen der Waren eingehen. Ein
entsprechender Zweck liegt auch Art 9 Abs. 2 lit. c
erster Gedankenstrich zugrunde, wonach als Ort von Dienstleistungen auf dem
Gebiet u. a. der Künste oder der Unterhaltung sowie der mit diesen
zusammenhängenden Tätigkeiten der Ort gilt, an dem diese
Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden. Nach Auffassung des
Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine
Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen
tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer,
mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in dem Staat einnimmt, die
Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren
Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die
Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen
entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit hat (vgl. EuGH v. 26.9.1996, Rs C-327/94, Slg. 1996, I-
4595, RNr. 24). Weiters verweist der EuGH auch auf die Anwendung der
Richtlinienbestimmung auch auf solche, die sich auf ähnliche
Tätigkeiten beziehen.
Nachdem der Bw. eine weitere
Sachaufklärung unterlassen hat, wer letztlich die von ihm weitergebenen
Eintrittskarten erhalten bzw. dies nur allgemein mit nicht näher genannten
Sponsoren erklärt hat, war davon auszugehen, dass er diese Leistungen im
Rahmen der abgeschlossenen Sponsoring-Verträge erbrachte. Der Bw. erbrachte
neben einer eventuellen Werbeleistung auch die Möglichkeit der Teilnahme an
einer inländischen Sportveranstaltung.
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist zu bemerken, dass der Bw. sowohl auf den angefochtenen Bescheid,
die Berufungsvorentscheidung und den Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates
nicht ausreichend reagiert hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
vermindert sich die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der
Behauptungs- und Mitwirkungspflicht, wenn die Behörde nur auf Antrag
tätig wird. Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des VwGH generell bei
Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO-
Kommentar², § 115, Tz. 11, 12). Somit war die nun unvollständige
Erhebung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes nahezu ausschließlich dem
Verhalten des Bw. zuzurechnen, zumal er selbst nur zögerlich Informationen
preisgab.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 VO ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an
Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben,
abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5
UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen,
wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG ausgeführt
hat. Da die Tatsache des Vorliegens von Inlandsumsätzen zu bejahen war,
konnte eine Umsatzsteuervergütung nach der Erstattungsverordnung nicht
durchgeführt werden.
Graz, 11. September
2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-G/03
- Stammnummer
- 6198
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF