Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1345-W/02
Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens, Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1345-W/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umstände und Tatsachen die dem Finanzamt in einem früheren Veranlagungsverfahren bekannt wurden, stellen keine Wiederaufnahmegründe für ein späteres Veranlagungsverfahren dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Werner Brandner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1994 bis 1998 sowie
Einkommensteuer 1994 bis 1998 entschieden:
Der
Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 bis 1998 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1998 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Pensionistin und erzielt - neben ihrer Pension - Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Mit Bescheiden vom 30.
Jänner 1996, 8. Jänner 1997, 17. November 1997, 14. Oktober 1998 und
27. Oktober 1999 wurde die Bw. jeweils antragsgemäß zur
Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 veranlagt.
Durch eine Kontrollmitteilung
vom 8. April 1999 erlangte das Veranlagungsreferat der Bw. Kenntnis, dass die
Bw. Zahlungen von ML erhalte, welche diese als Leibrentenzahlungen bei den
Sonderausgaben absetze (ESt-Akt 1998, AS 17).
Mit Bescheiden vom 9. März
2000 nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1994 bis 1998
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit Bescheiden
gleichen Datums die Einkommensteuer für diese Jahre neuerlich fest, wobei
nunmehr Einkünfte aus einer Rente in Höhe von ÖS 48.000,--
gemäß
§ 29 Z 1 EStG bei der
Einkommensermittlung, jeweils für die Jahre 1994 bis 1998,
berücksichtigt wurden.
Mit Schriftsatz vom 10. April
2000 erhob die Bw. Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu Unrecht
erfolgt sei, "weil Tatsachen nicht neu
hervorgekommen sind, welche nicht schon im bisherigen Verfahren mit den
ausführlichen Berufungsschriften vom 23. September 1994, 28. Februar 1995,
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 28.
Februar 1995, bekannt waren. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf
diese im Akt befindlichen Berufungsschriften."
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren die Frage der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1994 bis 1998.
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des §
303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht,
geführt hätten.
Das Hervorkommen neuer
Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen
Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (VwGH 30.5.1994,
93/16/0096). Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die amtswegige
Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren
verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das
bedeutet, dass auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung
der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die
Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt. Eine solche
Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu
hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch keine
Kenntnis hatte (VwGH 22.10.1992, 92/16/0059).
Sowohl Tatsachen als auch die
Beweismittel müssen neu hervorgekommen sein, sie müssen schon im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, ohne der Behörde bekannt
und ohne geltend gemacht worden zu sein, sodass sie im durchgeführten
Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Nach der Rechtsprechung
muss, soll eine Tatsache als neu hervorgekommen und somit als
Wiederaufnahmegrund gelten können, aktenmäßig erkennbar sein,
dass der Behörde nachträglich Umstände zugänglich gemacht
worden sind, von denen sie nicht schon vorher Kenntnis hatte (VwGH 5.4.1989,
88/13/0052).
Es sind dann keine Tatsachen
neu hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (VwGH 23.11.1992, 92/15/0095).
Der zu beurteilenden
Rechtsfrage liegt folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt
zugrunde:
Mit Notariatsakt vom 29.
November 1988 - Schenkungs-, Kauf-, Zeitrenten- und
Wohnungseigentumsvertrag (ESt-Akt 1992, AS 17 ff) - übertrug die Bw.
an die Ehegatten SL und ML eine Eigentumswohnung um ÖS 400.000,--.
Über diesen Kaufpreis hinaus verpflichteten sich SL und ML der Bw.
beginnend mit Jänner 1989 eine monatliche, am Ersten eines jeden Monates im
Vorhinein fällig werdende Zeitrente in Höhe von ÖS 4.000,--
bis einschließlich Dezember 1998 auszubezahlen. Sollte die Bw. vor dem
31. Dezember 1998 versterben, erlischt die Zeitrentenverpflichtung mit Ende
des Monates in dem die Bw. verstarb.
Mit Bescheid vom 4. November
1993 wurde die Bw. gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 zur
Einkommensteuer 1992 nicht veranlagt. Durch die Bildung steuerfreier
Beträge bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG
(Mietzinsrücklagen) wurden die Veranlagungsgrenzen des
§ 41 Abs. 1 EStG nicht erreicht.
Am 18. August 1994 erlangte das
Finanzamt - Veranlagungsreferat der Bw. - davon Kenntnis, dass LM in
ihrer Steuererklärung für das Jahr 1992, die an die Bw. ausgezahlte
jährliche Rente in Höhe von ÖS 48.000,-- als Sonderausgabe
geltend gemacht habe (siehe Aktenvermerk vom 18. August 1994, ESt-Akt 1992,
AS 9).
Mit Bescheid vom 23. August
1994 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 1992 und setzte mit Bescheid gleichen Datums die
Einkommensteuer für dieses Jahr- unter Berücksichtigung der
Rentenzahlung als sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Z 1 EStG - neuerlich fest.
Die am 23. September 1994 gegen
den Einkommensteuerbescheid 1992 eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die monatlichen Zahlungen an die Bw. Kaufpreisraten
darstellen und keinesfalls als Leibrente zu beurteilen sind. Somit
entstünden bei den Erwerbern keine Sonderausgaben und bei der Bw. keine
sonstigen Einkünfte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. Jänner 1995 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Begründend wird ausgeführt, dass
"die monatliche Leistung von
ÖS 4.000,-- auf 10 Jahre befristet ist, die Zeitrentenverpflichtung
aber mit Ende des Monates erlischt, in dem die Bw. verstirbt. Es handelt sich
hierbei also um keine Rate sondern um eine Höchstzeitrente, die
gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 als sonstige Einkünfte zu
versteuern ist."
Mit Schreiben vom 28. Februar
1995 beantragt die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen und führte weiters aus: "...
So wie Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben
erst abzugsfähig sind, wenn die Summe der gezahlten Beträge den auf
den Zeitpunkt der Übertragung kaptitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
übersteigt, tritt beim Empfänger der als Gegenleistung für die
Übertragung eines Wirtschaftsgutes gewährten wiederkehrenden
Bezüge ab diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht ein." Es wird beantragt
der Berufung stattzugeben.
In einem Aktenvermerk vom 15. März 1995 - auf
der Rückseite des Vorlageantrages (ESt-Akt 1992, AS 27) - hält
das Finanzamt wörtlich fest:
"Rente
wird als außerbetriebliche Kaufpreisrente
eingestuft.
Geb. Dat. Bw.:
12.12.1914
Beginn Rentenzahlung:
1.1.1989;
Alter Bw. 74
Jahre,
=> 5-facher Wert lt.
§ 16 BewG
=> ab 1994
übersteigen des kapitalisierten
Rentenbarwertes
===> 1994 ist
die Rente erstmals als sonstige Eink. zu
berücksichtigen"
Mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 1995 wurde der Berufung der Bw.
vollinhaltlich Rechnung getragen und wurde der Einkommensteuerbescheid für
1992 vom 23. August 1994 aufgehoben.
Gleichfalls wurde der Berufung
vom 28. Februar 1995 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993
vom 8. Februar 1995, in dem die Rentenzahlung als Einkünfte
gemäß
§ 29 Z 1 EStG in die Einkommensermittlung
einbezogen wurden, vollinhaltlich stattgegeben.
Die Abgabenerklärungen der
Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 langten beim Finanzamt am 18. Oktober
1995, am 4. November 1996, am 7. Oktober 1997, am 6. Oktober 1998 und
am 9. Oktober 1999 ein. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG
wurden seitens der Bw. nicht erklärt, die Veranlagungen erfolgten
zunächst erklärungsgemäß.
Betrachtet man den
gegenständlichen Sachverhalt im Lichte obiger Ausführungen, so ergibt
sich zweifelsfrei, dass das Finanzamt spätestens am 18. August 1994 von
Rentenzahlungen an die Bw. erfuhr.
Die rechtliche Beurteilung
(vgl. ESt-Akt 1992, AS 27) dieser Rentenzahlungen an die Bw. traf das Finanzamt
mit der stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung vom 12. April 1995
- hinsichtlich Einkommensteuer 1992 - sowie mit der stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 1995 hinsichtlich Einkommensteuer
1993.
Dem Finanzamt war daher zum
Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung 1994 einerseits der Umstand der
über einen Zeitraum von 10 Jahre laufenden monatlichen Zahlungen an die Bw.
bekannt, andererseits hat das Finanzamt selbst diese Zahlungen im Zuge des
Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993 als
außerbetriebliche Kaufpreisrente qualifiziert und ist bereits zum
damaligen Zeitpunkt von deren Erfassung als sonstige Einkünfte im Jahr 1994
ausgegangen.
Von einer neu hervorgekommenen
Tatsache, von der die Abgabenbehörde I. Instanz nicht wusste bzw. die die
Abgabenbehörde nicht kennen konnte, sodass sie im durchgeführten
Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden können, kann nach
Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates nicht ausgegangen
werden.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1345-W/02
- Stammnummer
- 6197
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF