Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1314-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe wegen vesikoureteralen Reflux
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1314-W/03vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf rückwirkende Auszahlung der erhöhten
Familienbeihilfe ab November 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte für den
Zeitraum November 1997 bis einschließlich 2001 die rückwirkende
Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter N., geb. am
28.3.1997.
Aus der von ihr vorgelegten
ärztlichen Bescheinigung, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien,
Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt am 11.11.2002, ergibt sich ein Grad der
Behinderung von 50 v.H., jedoch erst ab 1999.
Das Finanzamt forderte
daraufhin beim Bundessozialamt ein neuerliches Gutachten mit der Bitte um
rückwirkende Feststellung an.
Das fachärztliche
Sachverständigengutachten vom 27.2.2003 ergab einen Grad der Behinderung
von 10 v.H. und lautet wie folgt:
Untersuchung
am: 2003-02-19 12:00 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Vesicouretraler
Reflux links non op., 2* jährlich HWI, letzter stat
Aufenthalt
im St. Anna KS, 2001, norm Nierenwerte, früher Solutrim, derzt. keine Med.,
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
gut AZ, guter EZ, KG 121cm, 30 Kg, RR 90/70, Puls 100, Nierenlager beids.
nicht
klopfempfindlich, keine klin. Auffälligkeit,
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechender Befund
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-07-27
ST. ANNA KS
Doku:
vesikouret. Reflux, unauff. Nierensono bei leerer Blase, Albuminurie bei
Katheterharn,
Diagnose(n):
Vesicourethraler
Reflux
Richtsatzposition:
245
Gdb:
010%
ICD: R39.1
Rahmensatzbegründung:URS,
da keine Dauertherapie erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung: 10 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-02-27 von J.St., Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-02-27
Mit Bescheid
vom 3. März 2003 wies das Finanzamt das Ansuchen der Bw. mit der
Begründung ab, dass laut vorgelegtem ärztlichen Zeugnis der Grad der
Behinderung 10 % beträgt.
Mit Schreiben vom 17.
März 2003 erhob die Bw. fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt ersuchte das
Bundessozialamt um neuerliche Erstellung eines Gutachtens mit dem Hinweis, dass
die Bw. die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für die Jahre
1997 bis 1991 beantragt wurde.
Die Untersuchung erfolgte am 7.
Mai 2003 durch das Bundessozialamt Wien.
Das
Sachverständigengutachten lautet wie folgt:
Anamnese:
Berufung, da bei dzt Beschwerdefreiheit rückwirkende Beantragung
der erh FB für 1999-2001. Erster fieberhafter HWI 1999 (2 Jahre alt).
Stationäre Aufnahme St Anna, AB Therapie. Bei Kontroll MCU (post Therapie)
Reflux II
links. Nieren Sono oB, Dauerprophylaxe eingeleitet (Solotrim). Unter Solotrim
1-2 mal jährlich HWI, die auf AB gut ansprachen. Jährliche Kontrollen
MCU: 2000 unverändert. 2001: UnauffDzt ohne Therapie, keine Rezidive mehr.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine
Untersuchungsbefund:
Adipöses
Mädchen in gutem AZ, infektfrei
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauff
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-05-07 ST
ANNA erster HWI-stationärer
Aufenthalt
1999-07-07
ST ANNA
MCU
II links
2001-07-01 ST
ANNA
MCU oB, Sono oB, keine Therapie
erforderlich 2000-05-01 ST ANNA
Unverändert Reflux II links
Diagnose(n):
Vesicoureteraler Reflux II, einseitig
Richtsatzposition: 246 Gdb: 030% ICD: N13.3
Rahmensatzbegründung:
gz 246. URS, da leichte Ausprägung und weitgehende
Beschwerdefreiheit unter AB Prophylaxe. Beurteilung gilt für den Zeitraum
07/99-07/2001! Gesamtgrad der Behinderung:
30 vH voraussichtlich w e n i g e r als
3 Jahre anhaltend. Beurteilung erfolgte
auf Berufung für den Zeitraum 07/99-07/2001. Dzt GdB 0%
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-05-14 von G.H.
Facharzt für Kinderheilkunde
zugestimmt am 2003-05-15
Leitender Arzt: F.W.
Das Finanzamt
erließ am 16. Juni 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die
Abweisung wie folgt:
"Laut
vorgelegter ärztlicher Bescheinigung vom 11.11.2002 beträgt der Grad
der Behinderung für die Jahre 1999 bis 2001 50 %.
Nach der seit 1.1.2003
geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades der Behinderung das
jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da
Sie die erhöhte Familienbeihilfe für das Kind N. ab dem Jahr 1997
beantragen und vom Amtsarzt nur der Zeitraum ab 1999 bescheinigt wurde, ist vom
Bundessozialamt eine neuerliche Bescheinigung abverlangt
worden.
Bei
der vom Bundessozialamt durchgeführten Untersuchung wurden nur Befunde
für den Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2001 vorgelegt. Daher konnte der
Zeitraum ab dem Jahr 1997 bis Juni 1999 nicht beurteilt werden. Laut
ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 15.05.2003 wurde für
den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.07.2001 ein Grad der Behinderung von 30 %
festgestellt. Die Berufung musste als unbegründet abgewiesen
werden."
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den
unabhängigen Finanzsenat.
Darin führte die Bw. u.a.
aus, dass erst im Zuge einer im Juli 1999 im St. Anna Kinderspital
durchgeführten Untersuchung (urologische Abklärung eines
hochfieberhaften Harnwegsinfektes) die Krankheit ihrer Tochter diagnostiziert
wurde. Dabei habe sie erfahren, dass ein vesicouretheraler Reflux eine
angeborene Krankheit sei. Sie habe daher auch keine Befunde für den
Zeitraum 1997 bis Juni 1999 vorlegen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Es ist der Bw.
einzuräumen, dass für den Fall, dass keine neuerliche Begutachtung
durch das Bundessozialamt erfolgt wäre, ihr die erhöhte
Familienbeihilfe ab 1999 gewährt worden wäre.
Faktum ist jedoch, dass ein
neuerliche Begutachtungen durch das Bundessozialamt wegen des Antrags auf
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1997
vorgenommen wurden und die dort ausgewiesenen Behinderungsprozentsätze von
dem des Erstgutachtens differieren.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Sowohl das Gutachten des
Bundessozialamtes 27. Februar 2003 als auch das vom 15. Mai 2003 weisen einen
Behinderungsprozentsatz auf, der unter 50 % liegt. Es ist zu beachten, dass die
Begutachtung durch das Bundessozialamt auf genauere Weise erfolgt als die
seinerzeitige Begutachtung durch den Amtsarzt, was auch der Grund war, ab 2003
derartige Gutachtenserstellungen ausschließlich durch das Bundessozialamt
vornehmen zu lassen.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades
der Behinderung mit 30 v.H. auf Grund der schlüssigen Gutachten des
Bundessozialamtes mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dies gilt auch für
Zeiträume zwischen 1997 und 1999; die Krankheit wurde erst 1999
diagnostiziert, es kann daher eindeutig angenommen werden, dass auch damals kein
über 30% hinausgehender Behinderungsprozentsatz vorgelegen
ist.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1314-W/03
- Stammnummer
- 6192
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF