Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3374-W/02
Steuerpflicht eines Altersversorgungszuschusses und einer Ehrenpension der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3374-W/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
gilt auch für zusätzlich zum Altersversorgungszuschuss ausbezahlte Ehrenpension eines Gründungsmitglieds bzw. Funktionärs der V.A.M
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren
Mitglieder im Beisein der Schriftführerin am 1. Oktober 2003 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Roland Dolezal, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 und
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr
2001,nach in Wien III., Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag der
Partei durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung,
a)
entschieden:
Die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
b)
beschlossen:
Die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 wird gemäß
§ 256 Abs.
3 BAO als gegenstandslos erklärt, da die Berufung zurückgenommen
wurde.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
Jahr 1998 neben seiner Pension aus der gewerblichen Sozialversicherung einen
Altersversorgungszuschuss in Höhe von S 233.520,00 sowie eine Ehrenpension
in Höhe von S 93.408,00 aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der
staatlich genehmigten Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
(V.A.M.). Des weiteren erhielt er einen Zuschuss zu
Krankenversicherungsprämien in Höhe von S 25.000,00.
In der
Einkommensteuererklärung 1998 wies er zwar den Alterversorgungszuschuss als
sonstige Einkünfte aus, hinsichtlich der Ehrenpension führte er jedoch
aus, dass diese in Anerkennung von Verdiensten um die V.A.M. gewährt worden
sei, demnach diesbezüglich kein Leistungsaustausch und auch keine
Steuerpflicht vorliege. Der Zuschuss zur Krankenversicherung sei im nachhinein
in Form eines Einmalbetrages bezahlt worden. Mangels Rentenform und mangels
eines Leistungsaustausches würden keine sonstigen Einkünfte vorliegen.
Der Zuschuss sei daher von den Sonderausgaben abgezogen worden.
Das zuständige Finanzamt
(FA) folgte den Ausführungen des Bw. nicht, sondern setzte mit
Einkommensteuerbescheid 1998 die Ehrenpension und den
Krankenversicherungszuschuss als sonstige Einkünfte an und verwies in der
Begründung auf den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. August 1999 betreffend
Einkommensteuer 1997.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung begehrte der Bw. die Steuerfreiheit sowohl der
Ehrenpension als auch des Altersversorgungszuschusses. Das FA verweise in der
Begründung auf den Aufhebungsbescheid vom 31. August 1999 betreffend die
Einkommensteuer 1997. Der Sachverhalt werde in diesem Bescheid unrichtig
dargestellt.
Der Altersversorgungszuschuss
sei nicht steuerpflichtig, da der Bw. anlässlich der Aufgabe seines
Gewerbebetriebes im Jahr 1993 sämtliche Filmrechte übertragen habe.
Durch die Aufgabe der Filmrechte sei er seit Anfang 1993 auch nicht mehr
Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M., sondern lediglich bloßes Mitglied.
Die Zuerkennung des Altersversorgungszuschusses sei im September 1993 erfolgt,
zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw. bereits nur noch Mitglied gewesen sei. Als
Mitglied ohne Wahrnehmungsberechtigung bestehe kein Leistungsaustausch zwischen
der V.A.M. und dem Bw., wodurch sich auch keine Steuerpflicht ableiten lasse.
Auf diesen
Altersversorgungszuschuss bestehe kein Rechtsanspruch und eine Auszahlung
könne jederzeit vom Vorstand verändert und ohne Begründung
eingestellt werden. Eine Reduktion sei auch tatsächlich ab 1. Jänner
1999 erfolgt.
Die Ehrenpension werde in
Anerkennung von Verdiensten um die V.A.M. gewährt. Es bestehe ebenfalls
kein Leistungsaustausch, weshalb auch keine steuerpflichtigen Einkünfte
vorliegen würden.
Die V.A.M. hebe Fernsehfilm-
und Kabelvergütungsansprüche ein. Der Bw. sei fast
ausschließlich mit Filmaufträgen befasst gewesen, die nicht der
V.A.M. zugeordnet werden könnten, da es nur zu wenigen Ausstrahlungen
gekommen sei.
Die Freiwilligkeit sowohl im
Fall des Altersversorgungszuschusses als auch im Fall der Ehrenpension ergebe
sich aus den SKE-Richtlinien der V.A.M. (insbesondere Allgemeiner Teil, Punkt
1.1., sowie Soziale Zuschüsse Punkt 1.1.). Da diese Bezüge freiwillig
bezahlt werden, seien sie im Sinne des Erkenntnisses des VwGH (16. 12. 1997,
93/14/0023) gemäß
§ 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 nicht
steuerpflichtig.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 führte er noch an, dass der
Altersversorgungszuschuss und die Ehrenpension ab dem Jahr 1999 von
S 326.928,00 auf S 280.224,00 gekürzt worden seien. Da
diesbezüglich keine Steuerpflicht bestünde, werde ersucht die
Vorauszahlungen mit Null festzusetzen.
Mit Schreiben vom 22. April
2003 übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw. die Anfrage einer
Steuerberatungskanzlei an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die
zugehörige Anfragebeantwortung vom 22. Mai 2000 und führte aus, dass
aus dieser hervorgehe, dass die ehrenhalber zuerkannten
Altersversorgungszuschüsse nicht der Einkommensteuer
unterliegen.
In diesem Anfrageschreiben
wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen für die von den
Verwertungsgesellschaften gewährten Altersversorgungszuschüsse und
Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September
1997 (95/13/0034) und vom 16. Dezember 1997 (93/14/0023) sowie auf eine
Anfragebeantwortung des BMF aus dem Jahr 1988 hinsichtlich der ehrenhalber
zuerkannten Zuschüsse folgende Rechtsansicht dargelegt und das BMF um
Bestätigung derselben ersucht:
"Auf
den Altersversorgungszuschuss ehrenhalber, siehe oben Punkt 2, für
Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um die Verwertungsgesellschaft
erworben haben, und nicht aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit den
Altersversorgungszuschuss zuerkannt bekamen, ist unseres Erachtens das VwGH
Erkenntnis vom 16. Dezember 1997 anzuwenden. Demgemäß fällt die
Zuwendung unter keinen Steuertatbestand des Einkommensteuergesetzes. Aufgrund
der Freiwilligkeit der gewährten Zuschüsse liegt auch kein
Steuertatbestand gemäß
§ 29 Z 1 EStG vor.
Der Altersversorgungszuschuss ehrenhalber ist demnach analog als freiwillige
Rente zu qualifizieren und steuerfrei zu belassen."
Der Anfragebeantwortung des BMF
vom 22. Mai 2000 ist Folgendes zu entnehmen:
"Der
in der Anfrage dargelegten Rechtsansicht kann nur hinsichtlich der ehrenhalber
zuerkannten Altersversorgungszuschüsse zugestimmt werden.
Die
nicht ehrenhalber zuerkannten Altersversorgungszuschüsse sind vergleichbar
mit den seitens einer Verwertungsgesellschaft gewährten Zuwendungen, die
nach dem VwGH-Erk 17.9.97, 95/13/0034, einkommensteuerpflichtig sind. Auch die
Altersversorgungszuschüsse stehen im engen Zusammenhang mit einer
(ehemaligen) betrieblichen Tätigkeit. Diese Einkünfte sind dem §
32 Z 2 EStG iVm der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart
zuzuordnen."
In der am 1. Oktober
2003 über Antrag der Partei, in Wien III, Vordere Zollamtstraße 7,
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen
Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt, dass er hinsichtlich des
Altersversorgungszuschusses die Sichtweise des Finanzamtes nur mit
Einschränkungen teile, aber zur Kenntnis nehme. Hinsichtlich der
Ehrenpension vertrete er die Auffassung, dass diese auf einem rein freiwilligen
Beschluss des Vorstandes der V.A.M. bzw. der SKE beruhe. Der Bw. habe dafür
keinerlei Gegenleistung erbracht, vielmehr sei ihm die Ehrenpension aufgrund
seiner großen Verdienste für den Berufsstand und nicht so sehr wegen
seiner Verdienste für die V.A.M. zuerkannt worden. Seines Wissens gebe es
auch Empfänger von Ehrenpensionen, die nie eine Funktion im Rahmen der
V.A.M. ausgeübt hätten.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass es auf die Qualität der Leistung ankomme. Das
Finanzamt sehe die gewährte Pension in dem vom Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 16. Dezember 1997 (93/14/0023) angesprochenen
Leistungszusammenhang. Es genüge, wenn die Pension für Verdienste
für die V.A.M. gewährt werde, darüber hinaus sei der Bw. auch
noch Vorsitzender des SKE-Ausschusses gewesen, so dass von einer Freiwilligkeit
keine Rede sein könne.
Der steuerliche Vertreter
wendete ein, dass auch die Ehrenpension, die der Bundespräsident im
vorangeführten Erkenntnis dem Schriftsteller gewährt habe, auf Grund
einer qualitativen Leistung zugesprochen worden sei. Bei der Ehrenpension gehe
es ausschließlich darum, dass diese wegen der Verdienste um den
Berufsstand zugesprochen worden sei. Sowohl beim Altersversorgungszuschuss als
auch bei der Ehrenpension handle es sich um freiwillige Leistungen, auf die kein
Rechtsanspruch bestehe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die V.A.M. vom
Gesetz verpflichtet sei, Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke zu
schaffen und die in diesen Fonds eingezahlten Gelder zur Verteilung zu bringen.
Es werde um Stattgabe der Berufung im Punkt Ehrenpension ersucht.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 werde
zurückgezogen.
Der
Senat hat erwogen:
Der Bw. war bis 31. Mai 1993
als Filmproduzent gewerblich tätig und bezieht seit 1. Juni 1993 eine
Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.
Gleichzeitig wurden ihm aufgrund der "Richtlinien zur Verwaltung der
sozialen und kulturellen Einrichtungen der V.A.M." ab 1. Juni 1993 ein
monatlich auszuzahlender Altersversorgungszuschuss sowie eine ebenfalls
monatlich auszuzahlende Ehrenpension gewährt. Diese Einkünfte waren in
den Jahren vor 1998 als sonstige Einkünfte versteuert worden.
Im Juli 1999 hatte der Bw.
einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1997 gestellt, in dem
er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1997,
93/14/0023 die Steuerfreiheit des Altersversorgungszuschusses und der
Ehrenpension begehrte.
Diese Eingabe wurde zum Anlass
einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung genommen. Auf Vorhalt
übermittelte der Bw. im Zusammenhang mit der hier interessierenden Thematik
Folgendes:
Seinen
Antrag an den SKE-Ausschuss der V.A.M. vom 19. August 1993 auf Zuerkennung eines
Altersversorgungszuschusses.
Die
Richtlinien zur Verwaltung der sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE) der
V.A.M. i. d. F. d. B. des Vorstandes der V.A.M. vom 21. Jänner 1993.
Zu
seinen Rechtsbeziehungen zur V.A.M. führte er ergänzend
aus:
Als
Filmproduzent sei er nach wie vor Mitglied und Wahrnehmungsberechtigter der
V.A.M.. Darüber hinaus sei er Mitbegründer und Vorstandsmitglied der
V.A.M. und weiters Vorsitzender des SKE-Ausschusses gewesen.
Mit Bescheid vom
31. August 1999 hob die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland den Einkommensteuerbescheid 1997 von Amts
wegen auf, allerdings nicht aufgrund der Anregung des Bw., sondern aufgrund von
Mängeln (unrichtiger Ansatz der Höhe der Zuwendungen, zu Unrecht
geltend gemachte Werbungskosten), die bei der Bescheidüberprüfung
festgestellt worden waren.
Hinsichtlich der Zuwendungen
seitens der V.A.M. vertrat die Finanzlandesdirektion die Ansicht, dass zwischen
diesen und dem vom VwGH im zitierten Erkenntnis rechtlich überprüften
und als freiwillige Zuwendung gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 zu behandelnden Versorgungsgenuss
ein wesentlicher Unterschied bestehe. Während für die Erlangung des o.
a. Versorgungsgenusses kein direkter Zusammenhang mit einer Leistung des
Anspruchsberechtigten dem Zuwendenden gegenüber vorausgesetzt werde
(lediglich eine Entschließung des Bundespräsidenten, diesen zu
gewähren, lag vor), bestehe für die Zuwendungen seitens der V.A.M.
sehr wohl ein Leistungszusammenhang. Denn nur als deren
"Wahrnehmungsberechtigter" werde bei Zutreffen sonstiger
Anspruchsvoraussetzungen ein Altersversorgungszuschuss geleistet (Abschnitt II,
Punkt 1 der Richtlinien). Aufgrund der intensiven Beziehungen des Bw. zur V.A.M.
(Mitbegründer, ehemaliger Vorstand und Vorsitzender des SKE-Ausschusses)
sei sichtlich auch die Ehrenpension gewährt worden, sodass ein
Leistungszusammenhang zum Zuwendenden - im Gegensatz zum vom VwGH
geprüften Fall - auf jeden Fall bestand. Es seien somit
wiederkehrende Bezüge erzielt worden, die, da sie nicht unter eine andere
Einkunftsart subsumierbar seien, zu Recht als sonstige Einkünfte
gemäß
§ 29 Abs. 1, erster Satz EStG 1988 zu erfassen waren.
Laut Internet-Information
(www.ocg.at und www.vam.cc) ist die V.A.M. ein Verein zur Wahrung der
Urheber-/Leistungsschutzrechte der Filmproduzenten u. a. lt.
Urheberrechts-Gesetz-Novelle 1980, 1986, 1993. Die V. A. M. übernimmt die
Wahrung der dem Produzenten zustehenden Rechte bezüglich der
Kabelweiterleitung von TV-Sendungen und die Leerkassettenvergütung, sowie
die Rechte für Vermieten und Verleihen und sorgt für die Verteilung
der dafür erzielten Vergütungen. Sie vertritt für diesen Bereich
in Österreich die ihr durch Wahrnehmungsverträge übertragenen
Rechte der Filmproduzenten der ganzen Welt.
Die Statuten des Vereines "V.A.M., VERWERTUNGSESELLSCHAFT
FÜR AUDIOVISUELLE MEDIEN" in der Fassung des Beschlusses der 21.
ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2001 lauten in den Punkten 1 bis
2:
"
1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1.
Der Verein führt den Namen "V.A.M., Verwertungsgesellschaft für
audiovisuelle Medien" und ist eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz
staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft (Betriebsgenehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 31.12.1987, Zu
24325/17/IV/43/86; zuletzt ergänzt/geändert mit
Bescheid
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12.12.1996,
GZ 11.122/15-II/1/96).
1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3.
Er erstreckt seine Tätigkeit zum überwiegenden Teil auf das
österreichische Bundesgebiet.
1.4.
Die Errichtung von Zweigstellen in anderen
Bundesländern ist zulässig
2.
Zweck
2.1.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die nach dem Urheberrechtsgesetz in seiner
jeweils gültigen Fassung sowie gegenwärtigen oder künftigen
internationalen Verträgen den in- und ausländischen Berechtigten an
Filmwerken (Laufbildern, Lichtbildern, (audio)visuellen Produktionen aller Art)
zustehenden Rechten (Ausschließungsrechte, Vergütungs- und/oder
Beteiligungsansprüche) unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Verw.Ges.G (in Verbindung mit der UrhG Nov 1980) treuhändig (im eigenen
Namen, aber im Interesse der Berechtigten) im In- und Ausland nutzbar bzw.
geltend zu machen (wahrzunehmen). Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich
insbesondere auf Rechte/Ansprüche, die kraft Gesetzes oder aus sonstigen
Gründen nur durch eine Verwertungsgesellschaft (kollektiv) geltend gemacht
(wahrgenommen) werden
können.
2.2.
Der Verein verfolgt weiters den Zweck der
Förderung und Wahrnehmung der künstlerischen, wirtschaftlichen,
rechtlichen und kulturellen Interessen aller an der Herstellung und Nutzung von
visuellen und audiovisuellen Produktionen beteiligten
Personen.
2.3.
Zum Vereinszweck gehört insbesondere
auch die Schaffung von sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen
gemäß Art. II., Abs. 6. UrhG. Nov 1980 idF. Nov
1986."
Die Rechtsgrundlage
für die Schaffung von sozialen und kulturellen Einrichtungen wird durch
Art. II UrhG Nov. 1980 idF BGBl 375/1986 geschaffen; dieser lautet:
"Anwendung
des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1)
Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf
Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74und 76 UrhG) geltend zu
machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit
für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht
schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der
Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend
anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher
gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen
Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6
und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a)
Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter
Form
1.
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes
dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zu ihrer Nutzung
erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden,
oder
2.
im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu
machen.
(2)
Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche
können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die
für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des
Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der
Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder
mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer
Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere
Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben
bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem
Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen,
mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere
wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung
gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
...
(5) Verwertungsgesellschaften
(Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden
Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen
wahrnehmen, wenn diese österreichische
Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im
Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden
Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht
decken.
(6) Verwertungsgesellschaften
(Abs. 1 und 1 a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren
Angehörige
a) sozialen Zwecken
und
b) kulturellen
Zwecken
dienende
Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften,
die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen
nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich
Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die
angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen, haben Einrichtungen nach
lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der
Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf
entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen."
Somit besteht
für die V. A. M. eine Verpflichtung zur Schaffung derartiger Einrichtungen,
wobei als Begünstigte hieraus nur Bezugsberechtigte und deren
Angehörige in Betracht kommen.
Den Richtlinien zur Verwaltung
der sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE) der V.A.M. i.d.F.d.B. des
Vorstandes der V.A.M. vom 21. Jänner 1993 - Absatz I. Allgemeines
- ist unter Punkt 4. 2. Folgendes zu entnehmen:
"
Grundsätzlich
können Zahlungen nur an natürliche und juristische Personen erbracht
werden
, deren Wohnsitz/Unternehmenssitz in
Österreich liegt, die eine zumindest zwölfjährige, der
Antragstellung unmittelbar vorangehende, ununterbrochene Tätigkeit im
Bereich des Filmschaffens nachweisen können, diese überwiegend in
Österreich ausüben bzw. ausgeübt haben und
die weiters seit
zwölf Jahren
oder mindestens seit
1982, ohne Unterbrechung
Wahrnehmungsberechtigte
der V.A.M
. sind sowie vor Gewährung
einer Leistung aus den SKE bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz)Verteilung
der V.A.M. Zahlungen erhalten haben."
Gemäß Absatz II.
Soziale Einrichtungen, Punkt 1.1. kann Wahrnehmungsberechtigten, die das 65.
(Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr vollendet haben, ein
Altersversorgungszuschuss gewährt werden, sofern der Antragsteller bereits
eine Pension von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft
erhält.
Nach Punkt 1.3. erlischt der
Anspruch auf Gewährung von Altersversorgungszuschüssen automatisch
durch die Beendigung der Zugehörigkeit des
Altersversorgungszuschussempfängers als Wahrnehmungsberechtigter der
V.A.M..
Punkt 2. Ehrenpension lautet:
" Über Beschluss des Vorstandes können (zeitlich unbegrenzt)
monatlich zu zahlende Ehrenpensionen zuerkannt werden, wobei die Höhe pro
Monat einen Richtsatz gemäß
§ 293 ASVG nicht überschreiten
soll.
Der Bw. stützt die
Steuerfreiheit des Altersversorgungszuschusses und der Ehrenpension vor allem
auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. 12. 1997, 93/14/0023, in dem dieser folgende
Aussage trifft:
"Der
Gerichtshof teilt aber auch die "der Vollständigkeit halber" erwähnte
Ansicht der belangten Behörde nicht, daß der außerordentliche
Versorgungsgenuß als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1
EStG 1988 mangels Freiwilligkeit steuerpflichtig wäre. Zu Recht stützt
sich die belangte Behörde zunächst zur Frage nach dem Charakter von
wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 auf Stoll,
Rentenbesteuerung, 3. Aufl, 418 (vgl auch 4. Aufl, 505), wonach wiederkehrende
Bezüge, die als sonstige Einkünfte mit der Rechtsfolge des
§ 29 verknüpft werden sollen, voraussetzten, daß die
einzelnen Leistungen auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund und einen
einmaligen Entschluß des Zuwendenden zurückgehen. Die belangte
Behörde stellt auch nicht in Abrede, daß die Zuerkennung der
Ehrenpension im Beschwerdefall im Entscheidungsprozeß freiwillig und nicht
als adäquate Gegenleistung für eine allfällige Leistung des
Rentenempfängers erfolgt sei. In der Folge, dh nach erfolgter Entscheidung
(des Bundespräsidenten), seien die Bezüge aber nicht mehr freiwillig,
sondern einer Verpflichtung entsprechend gezahlt worden. Geht man aber nun davon
aus, daß wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988
auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund und einem einmaligen Entschluß
des Zuwendenden beruhen müssen, so muß es - um von freiwillig
gewährten wiederkehrenden Bezügen sprechen zu können -
genügen, daß der ihnen zugrunde liegende einheitliche
Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluß beruht, weil
andernfalls wiederkehrende Bezüge nach erfolgtem Entschluß niemals
als freiwillig beurteilt werden könnten, die gesetzliche Bestimmung des
§
29 Z 1 EStG 1988, wonach
wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig gewährt werden, nicht
steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich hätte. Der Gerichtshof
teilt dementsprechend -
vorausgesetzt, daß
auch kein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten
besteht
- die Ansicht von Stoll, aaO, 445,
daß selbst Bezüge, die sich auf eine besondere - freiwillige -
Vereinbarung gründen, nicht auf eine Verpflichtung, sondern letztlich den
freiwilligen Entschluß des Zuwendenden zurückzuführen sind und
daher als freiwillige Rente gelten, obwohl die einzelnen Teilleistungen im
Hinblick auf die (bereits) erfolgte Vereinbarung nicht (mehr) freiwillig
erbracht werden.
Darüber hinaus hat der
Gerichtshof jedoch im Erkenntnis vom 7. 9. 1990, 90/14/0093, die Steuerpflicht
der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung
könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher
Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des
Empfängers der Zuwendung entspreche. Das erkennbare Ziel der Gewährung
einer Treueprämie sei es, treue ehemalige Vertragsärzte für deren
Tätigkeit weiter zu entschädigen und zwar für Leistungen, die sie
während des Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die
Treueprämie stelle sich daher als (weitere) Gegenleistung für
Leistungen der Ärzteschaft im Rahmen des Gesamtvertrages dar und habe
dessen Aufrechterhaltung zumindest gefördert.
Auch im Erkenntnis vom 17. 9.
1997, 95/13/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass
die einem pensionierten Schriftsteller aus dem Sozialfonds der
Verwertungsgesellschaft "Staatlich genehmigte Literarische
Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. GenmbH" zugeflossenen Zuwendungen,
in einem kausalen Zusammenhang mit der schriftstellerischen Tätigkeit
geleistet wurden und diesfalls als Einkünfte aus einer (ehemaligen)
betrieblichen Tätigkeit steuerpflichtig seien.
Von dieser Ansicht ist der VwGH
auch im oben zitierten Erkenntnis vom 16. 12. 1997 nicht abgegangen, wenn er die
Fälle, in denen ein Zusammenhang mit einer
Leistung des Rentenberechtigten besteht, als von der Steuerpflicht
umfasst ansieht.
Nichts anderes kann
für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. Die
Mittel der V.A.M., die zum Teil auch die SKE gespeist haben, resultieren aus der
Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die von den
Mitgliedern bzw. Wahrnehmungsberechtigten und damit auch vom Bw. erbracht
wurden. Als Bezieher der "SKE-Leistungen" kommen nur
Wahrnehmungsberechtigte und deren Angehörige in Betracht. Hinzuweisen ist
insbesondere auf Punkt 4. 2. der SKE-Richtlinien, wonach Zahlungen
grundsätzlich nur an Personen erbracht werden können, die seit
mindestens 12 Jahren ohne Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der V.A.M.
waren, sowie bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz-)Verteilung der V.A.M.
Zahlungen erhalten haben.
Es ist folglich davon
auszugehen, dass den Zuwendungen eine gleichwertige Leistung des Empfängers
gegenübersteht und daher jedenfalls keine freiwilligen Leistungen
vorliegen. Dies gilt, in Anbetracht der zusätzlichen Leistungen, die der
Bw. als Mitbegründer, ehemaliger Vorstand und Vorsitzender des
SKE-Ausschusses für die V.A.M. erbracht hat, insbesondere auch für die
Ehrenpension. Auch der Einwand, dass die Ehrenpension wegen der Verdienste des
Bw. für den Berufsstand zugesprochen worden sei, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Bei der V.A.M. handelt es sich um einen Interessensverein
zur Förderung und Wahrnehmung der künstlerischen, wirtschaftlichen,
rechtlichen und kulturellen Interessen der Filmproduzenten. Ein
"Einsetzen" für den Berufsstand entspricht dem Vereinszweck,
sodass auch diesbezüglich ein Leistungszusammenhang gegeben
ist.
Die Berufung wird daher als
unbegründet abgewiesen.
Wien,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3374-W/02
- Stammnummer
- 6191
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF