Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1309-W/03
Berufsausbildung eines erheblich Behinderten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1309-W/03vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit in der sog. “Jobfabrik”, die eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt durch das Anbieten von mehreren Berufen bezweckt, kann bei Behinderten eine Berufsausbildung darstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien
betreffend Abweisung der Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab April 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 7. Mai 2003 wies das Finanzamt den Antrag des Bw., geb. am 23.3.1985, auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2003 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährliche Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie in Berufsausbildung stehen.
Da das von Ihnen besuchte Arbeitstraining keine
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstellt,
war Ihr Antrag abzuweisen."
Mit Schreiben vom 21. Mai 2003
erhob der Bw gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu
aus:
"Sie
schreiben in Ihrer Begründung der Abweisung, dass das von mir besuchte
Projekt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
darstellt.
Meines
Erachtens ist jedoch die Interpretation des Wortes "Ausbildung", vor
allem im Zusammenhang mit meiner Behinderung etwas weiter auszulegen, da es
aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich war bereits eine Ausbildung
für einen bestimmten Beruf aufzunehmen. Derzeit wird eben versucht
herauszufinden, welchen Beruf ich an ehesten erlernen bzw. welche Arbeitsstelle
ich bekommen könnte.
In
dieser von mir besuchten Qualifizierungsmaßnahme (Volkshilfe,
Beschäftigungsinitiative "Jobfabrik") wird ausdrücklich
die
Vorbereitung
(= Aus- und Fortbildung) von Behinderten auf einen beruflichen Einstieg in den
offenen Arbeitsmarkt
durchgeführt
. Da
es aufgrund meiner Behinderung nicht möglich war einen Lehrstellenplatz
nach Beendigung meiner Schullaufbahn zu bekommen, musste ich auf die
Möglichkeiten, die durch die Zusammenarbeit von AMS und Bundessozialamt
geschaffen wurden, zurückgreifen.
Im Rahmen dieser Maßnahme werden auf
verschiedenen Arbeitsplätzen sowohl theoretische Grundlagen (teilweise
Berufsschulniveau) als auch praktische Fähigkeiten im Zusammenhang mit
verschiedenen Berufsbildern (z.B.: Systemgastronomie, Malerei, Bodenverlegung,
Renovierung, Büroangestellte/Kommunikation) geschult.
Diese
Maßnahmen sollen mir die Möglichkeit verschaffen auch auf dem offenen
Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz suchen zu können und insofern müsste
mir derzeit noch die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund des § 2/1/h und
des § 8/5 zustehen.
Es
wurde auch bereits eine Begutachtung über meinen Anspruch auf erhöhte
FB beim Bundessozialamt (am 13.05.03 durch Dr. S.)
durchgeführt..."
Das fachärztliche
Sachverständigengutachten lautet wie folgt:
"Anamnese:
ASO,
Kommunikation/Computer - HS absolviert, laut. Betreuer
Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen,
aggressiv
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Risperdal
Untersuchungsbefund:
Extremitäten:
seitengleich, Reflexe lebhaft, Frontalzeichenanged.
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
spricht
fließend - viel, erzählt gut - soll an einen richtigen
Arbeitsplatz vermittelt werden.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-01-06
FA-Befund, IQ 84 - psychotische Störung
2003-01-28
Pflegegeldbescheid
Intell.-Störung
Diagnose:
Psychomentale
Retardierung mit psychot. Komp.
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050 % ICD: F79.0
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vh voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich. Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
erstellt
am 2003-05-14 von S.W., Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie"
Das Finanzamt erließ am
10. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO. Die
Berufung wurde abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf an
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Es wurde bewusst der Begriff
"Berufsausbildung" anstatt "Ausbildung" verwendet. Daher
ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als
Berufsausbildung anzusehen. Als Berufsausbildung ist grundsätzlich eine
zielstrebige Teilnahme an einem geregelten Ausbildungsverhältnis zu
verstehen, dessen Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes
befähigt. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines
bestimmten Wissensstandes stellt für sich allein keine Berufsausbildung
dar. Auch wenn der Begriff "Ausbildung" im Zusammenhang mit einer
Behinderung des Auszubildenden weiter ausgelegt wird, so müssen doch
grundlegende Kriterien einer Berufsausbildung, wie ein genau umrissenes
Berufsbild, ein zur Praxis begleitender Unterricht, eine festgelegte
Ausbildungsdauer bzw. das Ablegen von Prüfungen, erfüllt werden. Im
Falle des Arbeitstrainings im Rahmen der "Jobfabrik" sind jedoch die
Voraussetzungen für die Qualifizierung als Berufsausbildung nicht gegeben.
Eine Zuerkennung der Beihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und des
Erhöhungsbetrages auf Grund Ihrer 50%igen Behinderung gem. § 8 FLAG
kann daher nicht erfolgen."
Mit Schreiben vom 25. Juli 2003
stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte begründend
aus:
"Ich möchte nochmals ausdrücklich
festhalten, dass die von mir besuchte Maßnahme durchaus als
Ausbildungsverhältnis zu betrachten ist, wenn auch nicht für einen
bestimmten Beruf. Wie ich bereits in meiner Berufung festgehalten habe, werden
in der Jobfabrik mehrere Berufsbilder vermittelt, da eine Zuordnung der
Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zu einem bestimmten Berufsbild von
vornherein aufgrund der jeweiligen Defizite meist nicht möglich
ist.
Grundsätzlich
durchläuft jeder Teilnehmer (so auch ich) sehr wohl zielorientiert jeden
einzelnen der Berufe für eine Dauer von 6 Monaten. Ziel ist es in dieser
Zeit festzustellen, ob der jeweilige Teilnehmer in der Lage ist/sein wird
- den gerade ausgeübten Beruf auch auf dem offenen Arbeitsmarkt
auszuüben und ihm/ihr die notwendigen Fähigkeiten/Fertigkeiten zu
vermitteln, die für einen entsprechenden Lehrstellen/Arbeitsplatz notwendig
erscheinen. Aufgrund der individuell gegebenen Defizite werden dann
unterschiedliche Schwerpunkte bei den einzelnen Teilnehmern gesetzt um diese
Defizite weitgehend auszugleichen und die notwendigen Bedingungen für den
offenen Arbeitsmarkt erfüllen zu können. Hier kommen also durchaus
individuell verschiedene Maßnahmen zum tragen, wie es in der
Behindertenförderung heute auch allgemein üblich ist. Die Orientierung
liegt im Wesentlichen in der Koordination der individuellen
Fähigkeiten/Defiziten und der Anforderungen des Arbeitsmarktes. Da es
entsprechende Angebote ab einem Alter von 16 Jahren weder in Schulform noch in
irgendeiner Form von Berufsausbildung gibt, wurden in einer Kooperation von AMS
und Bundessozialamt verschiedene Projekte - die diese Lücke
schließen sollen - ins Leben gerufen.
Insofern
erscheint es mir eher als eine Gesetzeslücke denn als Intention des
Gesetzgebers, dass gerade Maßnahmen, die gezielt für die berufliche
Integration gegründet wurden, den Verlust der FB nach sich ziehen
sollten....
Hier
nochmals eine relativ detaillierte Schilderung der von mir besuchten
Maßnahme.
Arbeitszeit:
38,5 Std/Woche, 5 Tage die Woche. Krankenstände sind meldepflichtig und
Arztbestätigungen müssen vorgelegt werden.
Es
gibt folgende
Berufsbilder
,
die durchlaufen werden (können):
Catering,
Malerei, Bodenverlegung, Möbelreparatur,
Bürodienstleistungen
Grundsätzlich
ist die Dauer für jeden dieser Bereiche mit 6 Monate festgesetzt. In diesem
Zeitraum sollte eine realistische Einschätzung der Teilnehmer hinsichtlich
ihrer Eignung möglich sein. Während dieser 6 Monate werden laufend
Beurteilungen und Feed Backs über den Fortschritt bzw. notwendige
Verbesserungen von den jeweiligen Projektleitern und der Leitung der Jobfabrik
an die einzelnen Teilnehmer durchgeführt, anhand derer eine gezielte
Verbesserung der Leistung erreicht werden soll....
Während
der Dauer von 6 Monaten werden im jeweiligen Berufsfeld
sowohl
praktische Arbeiten
verrichtet (Aufträge von Privatpersonen oder auch öffentlichen
Einrichtungen, wie bspw. Schulen)
als
auch theoretische
Kenntnisse
im
jeweiligen Beruf erworben. Letztere werden teilweise in Unterrichtsform in der
"Jobfabrik" selbst oder auch an anderen Institutionen (VHS)
vermittelt und entsprechen in etwa den ersten Monaten einer
Berufsschulausbildung im jeweiligen Beruf.
Insgesamt
ist die
Dauer
der Teilnahme an dieser Maßnahme
mit
2 Jahren begrenzt
. Aus
gegebenen Anlass ist aber eine
Verlängerung
um maximal ein halbes Jahr
möglich
. Diese
Verlängerung kann nur bei begründeten Fällen beantragt werden.
Als begründet gilt eine Verlängerung dann, wenn realistisch angenommen
werden kann, dass innerhalb dieser Zeitspanne tatsächlich ein Arbeitsplatz
für den Teilnehmer gefunden werden kann. Grundsätzliches Ziel ist die
Vermittlung auf einen Arbeits/Lehrstellenplatz auf dem offenen Arbeitsmarkt. Zu
diesem Zweck werden von der "Jobfabrik" auch Kontakte mit etlichen
Firmen gehalten (ISS Reinigung, Mc Donalds,...), welche immer wieder
Arbeitsplätze mit den Absolventen besetzen.
Nochmals
möchte ich betonen, dass sowohl die Kriterien von Zielstrebigkeit,
geregelter Ausbildung (wenn auch mit Schwerpunkt auf der individuellen Ebene),
als auch festgelegte Dauer, umrissene Berufsbilder und Beurteilung im Rahmen der
von mir besuchten Maßnahme zur Anwendung
kommen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe
haben u.a. volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8
Abs. 5 FLAG), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG).
Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass dem Bw. eine erhebliche (50%ige) Behinderung bescheinigt wurde,
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit aber nicht vorliegt.
Das Finanzamt vertritt die
Meinung, dass die Arbeit in der "Jobfabrik" deshalb keine
Berufsausbildung darstelle, weil keine zielstrebige Teilnahme an einem
geregelten Ausbildungsverhältnis vorliege, dessen Absolvierung zur
Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt. Nähere
Ausführungen sind dem Sachverhaltsteil zu entnehmen.
Zur Berufsausbildung traf der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende
Aussagen:
Eine nähere Umschreibung
des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz
nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine
Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten
Berufes.
An dieser Begriffsumschreibung
hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnissen vom 23.10.1999,
87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111).
Es ist dem Finanzamt
zuzugestehen, dass im Anbieten einer Palette von mehreren in Betracht kommenden
Berufen eine Ausbildung für einen konkreten Beruf nicht
vorliegt.
Da jedoch - wie oben
angeführt - eine erhebliche Behinderung des Bw vorliegt, teilt der
unabhängige Finanzsenat dessen Ansicht, dass im gegenständlichen
Berufungsfall der Begriff "Berufsausbildung" im einem weiteren Sinn
zu verstehen ist als bei Personen, bei denen keine Behinderung
vorliegt.
Gemäß den
unbedenklichen Ausführungen einer Vertreterin der "Jobfabrik"
handelt es sich dabei um eine Qualifikationseinrichtung des Bundessozialamtes.
Auf diese findet § 10a Abs. 1 lit. i Behinderteneinstellungsgesetz
(BeinstG) Anwendung.
Gemäß
§ 10a
Abs. 1 lit. i BeinstG sind die Mittel des Ausgleichstaxfonds insbesondere zu
verwenden für "die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen
zur Einrichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von
sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in
den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen..."
Gerade bei Behinderten ist es
aber wesentlich, dass diese eine Arbeitsstelle erlangen, die ihren
Möglichkeiten und Fähigkeiten bestmöglich entspricht.
Entsprechende Förderungseinrichtungen werden aus öffentlichen Mitteln
unterstützt. Somit kann auch bei dieser Personengruppe eine Vorbereitung
auf den Einstieg in den Arbeitsmarkt noch als Berufsausbildung im weiteren Sinn
angesehen werden.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1309-W/03
- Stammnummer
- 6188
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF