Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0540-I/02
Bewertung eines schenkungsweise übertragenen Liegenschaftsteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-I/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Anton Thurner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, im Betrag von € 2.249,33 festgesetzt.
Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem "Schenkungsvertrag" (Notariatsakt) vom
9. Juli 2002 hat H. A. seinem Sohn K. A. (= Bw) aus der ihm gehörigen
Liegenschaft in EZ 272 GB S., zu deren Gutsbestand u. a. die Liegenschaft Gst
354 (Baufläche Gebäude, begrünt) im Ausmaß von 352 m²
gehört, die genannte Gst 354 schenkungsweise ins Alleineigentum
übertragen. Zu Bewertungszwecken wurde unter Pkt. I. ein Hilfswert zu EW-AZ
X des Finanzamtes S. zum 1.1.2002 mit € 8.241,10 und sohin der dreifache
Einheitswert der übergebenen Liegenschaft mit € 24.723,30
"veranschlagt". Sämtliche mit der Vertragserrichtung und
grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten und Steuern werden
vom Schenkungsnehmer getragen. Der zuletzt festgestellte Einheitswert
der Liegenschaft EZ 272 GB S. wurde vom Finanzamt mit S 307.000, die
Gesamtfläche mit 546 m² erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin dem Bw mit Bescheid
vom 19. Juli 2002, Str. Nr. X, hinsichtlich der unentgeltlich
übertragenen Liegenschaft ausgehend von einem anteiligen dreifachen
Einheitswert in Höhe von € 43.149,99 (= S 307.000 : 546 m² x
352 m² = S 197.919 oder € 14.383,36 x 3 = € 43.149,99) und
nach Abzug des Freibetrages von € 2.200 gemäß
§ 14
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von € 40.949
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) eine 3,5%ige Schenkungssteuer
von € 1.433,22 sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom
Einheitswert, das sind € 862,98, und sohin insgesamt an
Schenkungssteuer einen Betrag von € 2.296,20
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer sei insofern
nicht rechtens, als der für die Gesamtliegenschaft, nämlich einem
Mietwohngrundstück, bestehende Einheitswert umgerechnet auf die
übergebene Fläche von 352 m² herangezogen worden sei. Der Bw habe
allerdings keinerlei Anteil am Wohnhaus, sondern nur eine Fläche samt
Garage und Holzhütten erhalten, weshalb die Entrichtung einer
Schenkungssteuer für einen nicht erhaltenen Wert unverständlich sei.
In diesem Sinne sei der im Vertrag festgehaltene Hilfswert in Höhe von
(einfach) € 8.241,10 zu verstehen und der Bescheid davon ausgehend
entsprechend abzuändern.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
16. September 2002 begründete das Finanzamt im Wesentlichen
dahingehend, im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des
§ 19 ErbStG der zuletzt festgestellte Einheitswert maßgebend und
als Grundlagenbescheid auch im Hinblick auf den Umfang des
Bewertungsgegenstandes verbindlich. Die Bemessung der Schenkungssteuer richte
sich daher ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der zuletzt
hinsichtlich der Gesamtliegenschaft als wirtschaftlicher Einheit festgestellt
worden sei. Änderungen, die erst durch den abgabepflichtigen Vorgang
bewirkt würden, berechtigten nicht zu einer
Stichtagsbewertung.
Mit Antrag vom 27. September 2002 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ X des
Finanzamtes S. war die Gesamtfläche des Grundbuchskörpers EZ 272
- entgegen der bisherigen Erhebung - seit jeher mit 557 m²
ausgewiesen und waren davon laut Einheitswertbescheiden ("Gst. Nr. 354 u.
a.") die Liegenschaften Gst 354 und Gst 315 erfaßt und als
"Mietwohngrundstück", zuletzt zum 1. Jänner 1989, mit
dem Einheitswert von erhöht S 307.000 bewertet worden. Dieser Wert ist seit
der Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 1983 unverändert. Laut
Auskunft der Bewertungsstelle, Finanzamt S., wird anläßlich der
erfolgten Übergabe eine Nachfeststellung (Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibung) auf den 1. Jänner 2003
erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten des Bw habe er lediglich eine
unbebaute bzw. lediglich eine mit Garage und Holzhütten bestandene
Fläche schenkungsweise erhalten, weshalb keinesfalls der zuletzt betreffend
die EZ 272 GB S. als einem mit einem Wohnhaus bebauten Mietwohngrundstück
festgestellte anteilige Einheitswert anzusetzen sei.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu
der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere
die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das
Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das
Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes
als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft
käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den
Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit
anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH
26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme hierauf ist aber im Gegenstandsfalle
laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ X des FA S. (siehe eingangs) die
an den Bw übertragene Liegenschft Gst 354 GB S. im Ausmaß von 352
m² seit jeher, zuletzt im Rahmen der Einheitswertfeststellung zum
1. Jänner 1989, als Teil des Grundbuchskörpers EZ 272 GB S.
behandelt und hiefür im Gesamten als einer
wirtschaftlichen Einheit im Umfang der
Fläche von 557 m² der Einheitswert zuletzt mit erhöht
S 307.000 festgestellt worden, welcher Wert überhaupt seit der
Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 1983 unverändert geblieben
ist. Laut der Anfrage beim Finanzamt S. wurde auf den 1. Jänner 2002
auch kein geänderter Einheitswert festgestellt, sondern wird
anläßlich der schenkungsweisen Übergabe eine Nachfeststellung
zum nachfolgenden 1. Jänner 2003 erfolgen.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie
über die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977,
1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse
der Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden. Entgegen dem
Dafürhalten des Bw, er habe keinerlei Anteil am Wohnhaus erhalten und
könne sohin die Steuerbemessung nicht von dem für das
"Mietwohngrundstück" festgestellten gesamten Einheitswert
anteilig erfolgen, ist festzuhalten, dass nach Obgesagtem das übertragene
Gst 354 GB S. tatsächlich seit jeher im Rahmen der Einheitsbewertung vom
ausgewiesenen Umfang der Liegenschaft EZ 272 GB S. mitumfaßt und für
die Liegenschaft in diesem Umfang ein Einheitswert im Ganzen, sohin als einer
wirtschaftlichen Einheit, festgestellt worden war. Ebensowenig wie etwa bei
einer bebauten Fläche eine differenzierte Bewertung bzw. eine Trennung
zwischen dem Grund und dem Gebäude vorgenommen werden könnte, kann
aber hier aufgrund der verbindlichen Wirkung der Einheitsbewertung die
übertragene Liegenschaft nicht etwa als selbständig unbebaute
Fläche aus dem gesamten Bewertungsgegenstand EZ 272,
Mietwohngrundstück, ausgeschieden werden.
Darüberhinaus
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.1968, Zl. 1814/67,
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den 1.
Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen wirtschaftlichen
Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der Erbschafts- oder
Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer Nachfeststellung
gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung für die
Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" angeführt. Somit konnten
laut VwGH die Umstände, die sich erst auf Grund der Übertragung des
strittigen Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung eines besonderen
Einheitswertes führen, weil die betreffenden Änderungen nicht zwischen
dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer
richtet sich daher in diesen Fällen ausschließlich nach dem
anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft
(wirtschaftliche Einheit) festgestellt worden war. Gleiches muss aber
auch im Gegenstandsfalle gelten, wenn ausschließlich der Schenkungsvorgang
selbst zur Abtrennung des unbebauten Grundstückes und sohin erst zur
Neubildung einer eigenen wirtschaftlichen Einheit geführt hat, was laut
Auskunft des Finanzamtes S. in obigem Sinne zu einer Nachfeststellung des
Einheitswertes auf den darauffolgenden Stichtag am 1. Jänner 2003
führen wird.
Der Berufung
kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der Höhe
der Bemessungsgrundlage gilt es allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass sich
der Einheitswert von S 307.000 tatsächlich auf eine gesamte
Liegenschaftsfläche von 557 m² bezogen hatte und sich daher der
anteilige 3fache Einheitswert, der auf die übertragene Liegenschaft von 352
m²entfällt, mit letztlich € 42.297,93 (anstelle bisher €
43.149,99) errechnet. Daraus ergibt sich die Schenkungssteuer wie
folgt: gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I): 3,5 % vom
steuerpflichtigen Erwerb von gerundet € 40.097 (Wert € 42.297,93
abzüglich dem Freibetrag von € 2.200), das sind
€ 1.403,39; gem. § 8
Abs. 4 ErbStG: 2 % vom Einheitswert gerundet € 42.297, das sind
€ 845,94, und sohin an
Schenkungssteuer insgesamt der Betrag von
€
2.249,33.
Der Berufung
konnte daher insgesamt nur ein teilweiser (geringfügiger) Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-I/02
- Stammnummer
- 6187
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF