Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1306-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1306-W/03vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch aus (nie sehr lange dauernden) Arbeitsverhältnissen nach dem 21. Lebensjahr kann noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit abgeleitet werden, wenn die Beschäftigungszeiten oft durch länger dauernde Krankenstandszeiten und krankhafte Zustände unterbrochen wurden. Überdies ist erkennbar, dass der Bw. zT aus sozialen Erwägungen beschäftigt worden ist.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1990, 90/13/0129, das bei einer in drei Jahren ganzjährig und während einer Reihe weiterer Jahre über den größten Teil des Jahres bestehenden beruflichen Tätigkeit die Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht, kann daher im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
DSA Werner Opat, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Unbestritten ist, dass der Bw.
wegen paranoider Schizophrenie zu 100% erwerbsgemindert und er voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahren ist, ob dieser Zustand bereits vor
Vollendung des 21. Lebensjahres, d.i. der 23.12.1976, eingetreten
ist.
Das Finanzamt verneint dies im
Abweisungsbescheid und in der gleichfalls abweisenden Berufungsvorentscheidung
mit der Begründung, aus einem Gutachten vom 20.5.2003 des Bundessozialamt,
das sich seinerseits auf einen Befund des Sozialmedizinischen Zentrums
Baumgartner Höhe vom 19.4.2001 stützt, gehe hervor, dass die Krankheit
seit Beginn der 80er Jahre bekannt und seit 1992 in der massiven Form gesichert
sei. Deshalb habe das Leiden vor der Vollendung des 21. Lebensjahr noch nicht
bestanden.
In der Berufung wurde
insbesondere darauf verwiesen, der Bw. habe bis 10.12.1992 (erhöhte)
Familienbeihilfe vom Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk bezogen, weshalb
das Kriterium der Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr bereits im seinerzeitigen
Verfahren geprüft worden sei. Übermittelt wurde Ablichtungen der
Familienbeihilfenkarten, aus denen die Tatsache des Bezugs von Familienbeihilfe
in früheren Jahren ersichtlich ist. Bemerkt wird hierzu, dass Unterlagen
des damals zuständigen Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk laut
Vorlagebericht nicht mehr zur Verfügung stehen.
Mit dem Vorlageantrag wurde
ergänzend die bis 1974 zurückreichende Krankengeschichte in Ablichtung
übersandt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen
oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis
31.Dezember 2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus den nunmehr
übermittelten Befunden, die dem Bundessozialamt für das Gutachten vom
20.5.2003 offenkundig nicht zur Verfügung gestanden sind, ist klar
erkennbar, dass das zur Behinderung führende Krankheitsbild zumindest
bereits 1974 gegeben war. Wie der Krankengeschichte zu entnehmen ist, war der
Bw. beispielsweise am 11.4.1974 "bei klarem Bewusstsein, voll orientiert,
im Verhalten unangepasst, die Stimmungslage ist indifferent; er wirkt gespannt
und gesperrt; der Gedankengang ist unzusammenhängend, abgehackt bis
zerfahren. Er verwendet im Gespräch Wortneubildungen und eine bizarre
Satzstellung; sein Auffassungsvermögen ist hochgradig
reduziert..."
Nicht völlig eindeutig ist
allerdings, ob schon zum damaligen Zeitpunkt eine dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen hat.
Dazu ist zu bemerken, dass der
Bw. immer wieder Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, die aber nie sehr
lange gedauert haben. Dennoch kann hieraus keine Selbsterhaltungsfähigkeit
abgeleitet werden, da die Beschäftigungszeiten oft durch länger
dauernde Krankenstandszeiten und krankhafte Zustände unterbrochen wurden.
Überdies ist erkennbar, dass der Bw. zT aus sozialen Erwägungen
beschäftigt worden ist, vgl etwa Krankengeschichte vom 16.4.1978:
"Pat. ist an einer offensichtlich recht toleranten Arbeitsstelle."
Aus diesem Grunde ist an dieser
Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1990, 90/13/0129, das bei einer in drei
Jahren ganzjährig und während einer Reihe weiterer Jahre über den
größten Teil des Jahres bestehenden beruflichen Tätigkeit die
Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht, im gegenständlichen Fall nicht
angewendet werden kann.
Da weiters zumindest ab 1984
tatsächlich Familienbeihilfe gewährt wurde, nunmehr aber keine
diesbezüglichen Unterlagen im Finanzamt mehr vorliegen, kann angenommen
werden, dass die entscheidungsrelevanten Umstände bereits zum damaligen
Zeitpunkt überprüft worden sind, und somit schon damals eine
eigenständige Verschaffung von Unterhalt nicht möglich war.
Somit erweist sich der
Abweisungsbescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk nachträglich als
rechtswidrig.
Wien,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfevolljähriges KindEintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahrdauernd außerstandesich den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1306-W/03
- Stammnummer
- 6183
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF