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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1072-W/11

Keine Betriebsausgaben (Provisionen an nahe Angehörige) ohne Nachweis

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1072-W/11vom 05.10.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

An nahe Angehörige ausbezahlte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsnehmern sind keine Betriebsausgaben, wenn der behauptete Provisionsanspruch der Angehörigen nicht dargetan wird.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FA, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 entschieden:   Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Mangels Vorlage von Unterlagen berechnete das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 und 2008 anhand der erklärten Provisionen aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreterin, wobei ein Betriebsausgabenpauschale abzugsmindernd berücksichtigt wurde. Im Berufungsverfahren legte die Berufungswerberin (Bw.) die geführten Fahrtenbücher vor, welchen ein ordnungsgemäß angegebenes Fahrtziel nicht zu entnehmen war (Vollständige Adresse fehlt). Im Zuge einer Vorsprache wurde auf den erklärten, hohen Privatanteil der Fahrten verwiesen und dargetan, dass die berufliche Veranlassung sämtlicher Fahrten (Eintragungen im Fahrtenbuch) mittels der seitens des Auftraggebers erstellten Provisionsübersichten, welche auch die Vertragsnummer und den Namen des Kunden enthielten, überprüfbar sei. Sämtliche Einnahmen wurden durch Kontoübersichten des Auftraggebers dargetan. Hinsichtlich der besuchten Bildungsmaßnahme "Interkulturelles Konfliktmanagement" wurde der Lehrinhalt (insbesondere mediative Techniken und Fragetechniken) dargestellt und vorgebracht, dass dieser Kurs für die ausgeübte Tätigkeit von großem Nutzen gewesen sei und für die an der islamischen Akademie im Fachschulbereich ausgeübte Tätigkeit essentiell sei. Die Telefonkosten wurden belegmäßig nachgewiesen, wobei für die Ermittlung des beruflichen Anteiles ein Privatanteil von 30 % ausgeschieden wurde. Neben nur im Jahr 2007 angefallenen Ausgaben für Sponsoring in Höhe von € 1.400,00 Euro fielen in beiden Streitjahren an Dritte (insbesondere an Freunde, Bekannte und Familienmitglieder) weitergeleitete Provisionen an, hinsichtlich derer ein vertraglicher Anspruch auf solche Weiterleitungen, nicht dargetan werden konnte. Über die Berufung wurde erwogen: Die Bw. hat die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit angefallenen Telefonkosten belegmäßig nachgewiesen. Die Kosten für Sponsoring (wonach laut Beleg vom Empfänger eine Werbeleistung zu erbringen ist) sind ebenfalls abzugsfähig. Die Fortbildungskosten sind abgesehen vom konkreten Nutzen (insbesondere hinsichtlich Fragetechniken) für die im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit auch aus Sicht der im Jahr 2008 erfolgten Anstellung an der islamischen Akademie als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen. Unter Bedachtnahme auf die seitens der Bw. vorgenommene Ausscheidung eines angemessenen Privatanteiles (rund 15 % der Gesamtfahrleistung), sowie der teilweise auf andere Weise gegebenen Überprüfbarkeit der Angaben (Vergleich der Eintragungen mit den Angaben über die Versicherungsnehmer) sind die erklärten Beträge unter weiterer Bedachtnahme auf die Anzahl der Vertragsabschlüsse (mehrere hundert Abschlüsse) als schlüssig zu beurteilen. Die an Dritte weiter geleiteten Provisionen waren schon deshalb nicht anzuerkennen, weil trotz Gelegenheit hiezu ein derartiger (vertraglicher) Anspruch Dritter nicht dargetan wurde. Einkünfte | | 2007* | 2008* | Provisionen | 21.294,66 | 16.745,92 | Fahrtkosten | 9.844,28 | 7.267,12 | Telefon | 295,01 | 0,00 | Sponsoring | 1.400,00 | 0,00 | Fortbildung | 2.160,00 | 0,00 | Provisionen an Dritte | 0,00 | 0,00 | Summe Ausgaben | 13.699,29 | 7.267,12 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 7.595,37 | 9.478,80 *laut im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Beilage: 2 Berechnungsblätter, 2 Fahrtenbücher Wien, am 5. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1072-W/11
Stammnummer
61788
Gültig
05.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF