Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0067-Z4I/03
Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer Eingangsabgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0067-Z4I/03vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Karl Friedrich Strobl & Mag. Gernot Strobl, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Feldkirch vom 5. Juni 2003,
GZ. 900/00490/2003, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlass
einer Eingangsabgabenschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
20. März 2001 stellte die Bf. den Antrag auf Erlass der restlichen
Abgabenverbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme als Zollschuldner mittels
Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 10. November 1997, Zahl
900/14128/97. Dem liegt zu Grunde, dass die Bf. als Hauptverpflichteter im
Versandverfahren T1 VAB /015842 vom 15.12.1994 auftrat, wobei die Gestellung der
Versandwaren bei der Bestimmungsstelle unterblieben ist. Dieser Antrag wurde vom
Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom 10. Dezember 2002
zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass für
die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung,
Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung einer vor
dem Beitritt entstandenen Zollschuld ab dem Beitritt das Zollrecht
(§ 2 ZollR-DG), für Erlass-, Erstattungs-, Vergütungs-
oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 1988
jedoch nur hinsichtlich der Fristen gelte. Da es sich im gegenständlichen
Fall um eine vor dem Beitritt entstandene aber erst nach dem Beitritt erhobene
Zollschuld handle, sei ein auf Art. 239 ZK gestützter Antrag
gemäß
§ 122 Abs. 2 ZollR-DG unzulässig. Im Übrigen
wäre nicht § 237 BAO sondern § 183 Abs. 1 ZollG 1988 anzuwenden.
Der Antrag vom 20. März 2001 sei jedoch für die am
17. November 1997 mitgeteilten Abgaben offenkundig gemäß
§
122 Abs. 2 ZollR-DG iVm Art. 239 ZK verspätet.
Dagegen richtete sich die mit
Eingabe vom 10. Jänner 2003 erhobene Berufung. Die Frist des Art. 239
Abs. 2 ZK könne sich zweifelsohne erst auf den Zeitpunkt der
rechtskräftigen Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner beziehen.
Eie gegenteilige Rechtsauffassung des Hauptzollamtes Feldkirch würde
einerseits dazu führen, dass einem nicht rechtskräftigen
Haftungsbescheid, welcher bis zu seiner Rechtskraft keinerlei wie immer geartete
rechtlichen Wirkungen entfalten kann, eine fristauslösende Wirkung
zukäme, was aber schon nach allgemein verfahrensrechtlichen Vorschriften
denkunmöglich sei. Darüber hinaus wäre ein Zollschuldner schon
vor der rechtskräftigen Mitteilung der Zollschuld gezwungen, einen Antrag
gemäß Art. 239 ZK auf Erstattung oder Erlass der Abgabenschuld
zu stellen. Es müsste sohin im Verfahren Art. 239 ZK über die
Erstattung einer Abgabenschuld entschieden werden, über deren Entstehen
noch nicht einmal rechtskräftig entschieden wurde. Dies entspräche mit
Sicherheit nicht den Intentionen des Gesetzgebers.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2003, Zahl 900/00490/2003, abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Jahr 1996 von der
deutschen Zollverwaltung erstmalig ein Steuerbescheid über den im Jahr 1994
nicht gestellten Versandschein erging. Aufgrund des Umstandes, dass der Ort der
Zuwiderhandlung in Österreich festgestellt worden sei, wurde der
Steuerbescheid von den deutschen Zollbehörden aufgehoben und die Abgaben am
10. November 1997 vom HZA Feldkirch neuerlich vorgeschrieben und der Bescheid
nachweislich am 17. November 1997 zugestellt. Mit der Zustellung begann
somit der 12-monatige Fristenlauf. Da es sich bei den Regelungen des ZK und der
ZK-DVO um selbständige Erstattungs- oder Erlassansprüche handle,
würden diese als solche zu den nach dem Verfahrensrecht zu Gebote stehenden
Rechtsbehelfen in Konkurrenz treten. Das Erstattungs-/Erlassverfahren und das
Rechtsmittelverfahren seien entsprechend ihren spezifischen Voraussetzungen
daher auch nebeneinander möglich. Die Stellung des Antrages auf Erstattung
bzw. Erlass, hätte daher bereits viel früher erfolgen sollen und
wäre auch möglich und zumutbar gewesen, zumal keiner der oben
genannten Gründe (unvorhersehbar und unabwendbar) zuträfen. Weiters
ist auch anzunehmen, dass dem Einschreiter aufgrund der zahlreich gemachten
Eingaben, die Besonderheit des gegenständlichen Falles bekannt gewesen sei
und es zumutbar gewesen wäre, den Antrag auf Erstattung/Erlass innerhalb
der gesetzlich vorgegebenen Frist einzureichen. Ebenfalls sei zu erwähnen,
dass es sich bei der Bf. um ein Speditionsunternehmen handle, von welchem man
annehmen könne, dass es mit den einschlägigen Bestimmungen des
Zollrechts vertraut sei und ihr diese nicht unbekannt seien. Die Nachsicht der
Fristversäumnis könne daher nicht gewährt werden.
Dagegen wurde am 11. Juni 2003 frist- und
formgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und unter Wiederholung
der Ausführungen in der Berufung vorgebracht, dass die Ausführungen
des Hauptzollamtes für die grundsätzliche Rechtsfrage ab wann der
Fristenlauf des Artikel 239 Abs. 2 ZK zu laufen beginne wenig
aussagekräftig seien. Außerdem wurde auf dem in der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Hinweis, dass auch bei einer Nachsicht der
Fristversäumnis einen Antrag nicht stattzugeben gewesen wäre,
entgegnet, dass es der Bf. bei unverzüglicher Inanspruchnahme als
Zollschuldnerin vermutlich noch möglich gewesen wäre, sich beim
eigentlichen Zollschuldner entsprechend schadlos zu halten. Dass hier über
einen Zeitraum von drei Jahren zugewartet wurde, um dann die Bf. mittels
Haftungsbescheid vollkommen unerwartet in Anspruch zu nehmen, muss als ein im
Sinne des AHG haftungsbegründendes Verhalten der Zollbehörden
angesehen werden. Dass die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Zollschuld keine Existenzgefährdung des Zollschuldners mit sich
brächte, sei eine unzulässige, weil von der Aktenlage nicht gedeckte
Vermutung des Hauptzollamtes Feldkirch und hätte diese Feststellung sohin
ersatzlos zu entfallen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall handelt es
sich um eine Zollschuld, welche mit Ablauf des 23. Dezember 1994, also vor dem
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, entstanden ist, wobei die
Vorschreibung erst nach dem Beitritt erfolgte. Gemäß
§ 122
Abs. 2 ZollR-DG gilt für die Vorschreibung (buchmäßige
Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für
die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld ab
dem Beitritt das Zollrecht (§ 2 ZollR-DG), für Erlaß-,
Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den
Bestimmungen des Zollgesetzes 1988, jedoch nur hinsichtlich der Fristen. Daraus
folgt, dass für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
§ 183 Zollgesetz 1988, hinsichtlich der Frist jedoch Art. 239
Zollkodex (ZK) anzuwenden ist. Ein Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben
gemäß
§ 183 Zollgesetz 1988 ist daher innerhalb von
zwölf Monaten nach Mitteilung der
Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu
stellen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die
Frist mit der Mitteilung der Abgaben und nicht wie die Bf. vermeint, mit dem
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu laufen beginnt.
Eine denkunmögliche und nicht den Intentionen des Gesetzgebers
entsprechender Fristenlauf kann darin nicht erblickt werden.
Selbstverständlich sind Anträge auf Erlass und Erstattung ab dem
Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung möglich. Dies ist auch im Bereich der
nationalen Abgaben, deren Erhebung sich nach den Bestimmungen der BAO richtet,
der Fall. Nicht zuletzt wurde auch der gegenständliche Antrag vor Abschluss
des parallel laufenden Rechtsbehelfs- bzw. Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH
eingebracht. Entgegen der Ansicht des Bf. entfaltet ein Haftungsbescheid auch
entsprechende rechtliche Wirkungen. Nur durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes
wird die Vollziehung einer Entscheidung nicht ausgesetzt (Art. 244 ZK).
Gemäß Art. 239
zweiter Satz, erster Anstrich ZK können jedoch in begründeten
Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern. Im
vorliegenden Fall liegen jedoch keine Gründe vor, die den Zollschuldner
daran gehindert hätten, rechtzeitig einen Erlassantrag zu stellen. Die als
Begründung für das Vorliegen einer Billigkeit vorgebrachten Argumente,
nämlich dass die "eigentlichen" Zollschuldner insolvent seien und es bei
einer früheren Vorschreibung der Abgaben, es der Bf. vermutlich noch
möglich gewesen wäre, sich an ihnen schadlos zu halten, ist
anzumerken, dass abgesehen davon, dass eine Insolvenz keinen Ausnahmefall
darstellt sondern als normales Geschäftsrisiko eines Wirtschaftsteilnehmers
anzusehen ist, die Zahlungsunfähigkeit des vorgesehenen
Warenempfängers und auch des Warenführers bereits vor der Erlassung
des Haftungsbescheides eingetreten ist. Auch eine vollkommen unerwartete
Inanspruchnahme als Zollschuldner liegt nicht vor. Die Bf. wusste und hätte
bereits seit spätestens 14. November 1995 (Schreiben des Zollamtes
Bremerhaven betreffend Anforderung von Unterlagen und Angaben für die
Zollbehandlung) wissen müssen, dass sie als Hauptverpflichteter in Anspruch
genommen werden wird. Der daraufhin von der deutschen Zollverwaltung erlassene
Steuerbescheid wurde nur deshalb aufgehoben, weil sich im Rahmen des
Rechtsbehelfsverfahrens herausgestellt hat, dass die österreichische
Zollverwaltung für die Erhebung der Abgaben zuständig
ist.
Es liegt somit kein begründeter Ausnahmefall vor, die
eine Verlängerung der Antragsfrist rechtfertigen würde. Ein Eingehen
auf die Frage, ob im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung eine
Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 183 Zollgesetz 1988 in Betracht
gekommen wäre, erübrigt sich daher. Die Beschwerde war als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z4I/03
- Stammnummer
- 6174
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF