Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1455-W/03
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrundeliegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1455-W/03vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 24. Juli 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
24. Juli 2003 wies das Finanzamt den Antrag des Bw. vom
2. Juni 2003 auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2002
gemäß
§ 212a BAO ab, da die dem Antrag
zugrundeliegende Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2003 erledigt
wurde.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2003 als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom
8. September 2003 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach einem Teil der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des
§ 212a BAO (Beschlüsse vom 10. April 1991,
91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039, und
3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung
auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu
§ 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom 10. Dezember 1991,
91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der
Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen,
sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf
den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis
enthaltenen Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem stand dem Bw. auf Grund
seines innerhalb der für die Entrichtung der Umsatzsteuer 2002
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO zustehenden
Zahlungsfrist (12. Juni 2003) am 2. Juni 2003 eingebrachten
Aussetzungsantrages ohnehin gemäß
§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist
von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zu, sodass er
infolge Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid innerhalb dieser
Nachfrist und Einbringung eines Vorlageantrages gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2003 innerhalb der daraus
resultierenden Nachfrist auch nicht um die Erstreckung der Entrichtungsfrist
gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die damit
verbundene Auswirkung auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO gebracht wurde. Eine Auslegung der
Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO im Sinne des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991,
91/14/0164, erscheint somit auch nach dem Normzweck des
§ 212a BAO der Effizienz des Rechtsschutzes als nicht
geboten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1455-W/03
- Stammnummer
- 6164
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF