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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1648-W/10

Rechtskräftige Arbeitnehmerveranlagung, nachträgliche Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1648-W/10vom 26.09.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 30. November 2009 gegen die Zurückweisungscheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. Und 13. November 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Über die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 vom 25 März 2008 erging der Einkommensteuerbescheid vom 7. April 2008. Mittels Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007, tituliert als Nachtrag zum Antrag vom 25. März 2008, eingebracht am 9. März 2009, beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung von € 5.500, die ihm als Verfahrenskosten erwachsen sind, als außergewöhnliche Belastung. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass der aus der Arbeitnehmerveranlagung resultierende Einkommensteuerbescheid vom 7. April 2008 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, der Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens könne nicht nachgekommen werden. Diese Mitteilung sei nicht rechtsmittelfähig. Mittels Eingabe, persönlich überbracht am 29. Juni 2009 beantragte der Berufungswerber die bescheidmäßige Erledigung des Nachtragsantrages vom 12.März 2009 für das Jahr 2007. Mit Bescheiden vom 12. Und 13. November 2009 wies das Finanzamt die Eingabe vom 12. März 2009 (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007) und die Eingabe vom 29. Juni 2009 (Erledigung des Nachtragsantrages vom 12. März 2009 als unzulässig zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 41 Abs. 2 EStG erfolgt eine Veranlagung von steuerpflichtigen Einkünften, wenn kein Pflichtveranlagungsfall (Abs. 1) vorliegt, nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten, hier vorliegend Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105). Gegenstand des Einkommensteuerbescheides 2007 ist daher das Einkommen im Sinne des §2 Abs. 2 EStG, welches im vorliegenden Fall sehr wohl unter Berücksichtigung einer geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung von € 100 für Krankheitskosten, allerdings betraglich unter dem Selbstbehalt, festgesetzt wurde. Der Spruch des Einkommensteuerbescheides stellt damit rechtswirksam und rechtskräftig das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG fest, sodass einem weiteren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung bzw. einem Nachtrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 der unstrittig in Rechtskraft erwachsenene Einkommensteuerbescheid 2007 entgegensteht. Die Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 und die Erledigung des Nachtragsantrages waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 26. September 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1648-W/10
Stammnummer
61624
Gültig
26.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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