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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0393-I/12

Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-I/12vom 21.09.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber wurde mit den am 07.01.2011 und am 10.01.2011 ausgefertigten Bescheiden zur Einkommensteuer 2004 bis 2008 veranlagt. Gleichzeitig mit den Einkommensteuerbescheiden wurden jeweils Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen ausgefertigt. Letztere errechneten sich aus den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Nachforderungen. Gegen die angeführten Bescheide wurde Berufung erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchsfolgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Den angefochtenen Zinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für 2004 bis 2008 ausgewiesenen Nachforderungen zugrunde. Die Berufungswerberin tritt der Zinsenvorschreibung deswegen entgegen, weil die Stammabgabenbescheide für rechtswidrig gehalten werden. Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen mit der Begründung, die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig, musste der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheides im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht stattfindet. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch der Stammabgabenbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Sind die Stammabgabenbescheide zu ändern, sind von Amts wegen neue, an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine Änderung der ursprünglichen Zinsenbescheide sieht das Gesetz nicht vor. Innsbruck, am 21. September 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0393-I/12
Stammnummer
61533
Gültig
21.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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