Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0043-W/02
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-W/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9 Juni 2002
gegen den Bescheid vom 14. Mai 2002 des Finanzamtes Mödling
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
14. Mai 2002 hat das Finanzamt Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2002/00147-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Mödling
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1 bis 12/2000 in Höhe
von S 300.380,64 (€ 21.829,51) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
9. Juni 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Wie bekannt sei, habe der Bf.
seit Juni 2001 keinen Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der Firma D. und
werde ihm seitens seiner Partner die Zurverfügungstellung der
benötigten Unterlagen verweigert, sodass es ihm daher nur bedingt
möglich sei, auf die Beschuldigung zu antworten. Da sich seine Exkollegen
weigern mit ihm zu sprechen, ersuche er daher um Unterstützung per
behördlicher Aufforderung, dass ihm sämtliche Unterlagen seitens der
Firma D. zur Verfügung gestellt werden, um sich gesetzeskonform
rechtfertigen und im ganzen Umfang antworten zu können.
Der in der Begründung des
angefochtenen Bescheides angeführte Verdacht sei völlig
unbegründet, zumal die Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2000 vom Bf.
völlig korrekt abgegeben worden seien. Die Zahlungen an das Finanzamt
würden dem Verantwortungsbereich seines Kollegen Gr. unterliegen und
können somit nicht dem Bf. als Person angelastet werden.
In Bezug auf die Abgaben und
UVA - Erklärungen betreffend das Jahr 2000 seien folgende Tatsachen
festzuhalten:
Gemäß dem
gemeinsamen einstimmigen Gesellschaftsbeschluss im September 1994 werde die
Buchhaltung und die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem
Finanzamt wie folgt geregelt:
Die Verbuchung der laufenden
Belege erfolge laut "Formularvorgabe" durch den Bf.
Aus dem Buchungssystem
würden die monatlichen UVA erstellt und durch ihn an das Finanzamt
weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang sei auch der Bf. als
Ansprechpartner (Zuständigkeit) für das Finanzamt
angegeben.
Laufende Spezialbuchungen
(keine normalen Eingangs- und Ausgangsrechungen) würden vom Steuerberater
nach telefonischer Absprache genau vorgegeben (Buchungskonten und Vorgang!). Das
gleiche gelte für die Lohnbuchungen (Vorgaben seitens der
Lohnverrechnung!), Korrekturen und sonstige Spezialbuchungen würden durch
den Steuerberater im Zuge der Jahreserklärung vorgegeben und vom Bf. sofort
aufgebucht werden. Die Abstimmung und Kontrolle des Finanzamtkontos werde
ebenfalls durch den Steuerberater durchgeführt.
Die oben angeführten
Bedingungen seien Grundlage seiner Zustimmung für die Verantwortung im
Finanzbereich und seien mit dem Steuerberater besprochen, abgestimmt und
seinerseits für völlig korrekt (gesetzeskonform) befunden
worden.
Da die finanz-buchhalterischen
Kenntnisse des Bf. sehr beschränkt seien, habe er ein Buchungssystem in
Absprache mit einem Buchhalter erstellt, in welchem die für die Firma
notwendigen Buchungsvorgänge in sogenannten "Formularen"
fixiert worden seien. In die jeweiligen Felder der Formulare gebe der Bf.
lediglich die Daten Datum, Rechnungsbetrag, MwSt - Satz, Kundenname,
Rechungsnummer, Belegart ein. Die Buchhaltungsdaten (Konten, Steueranteil, etc.)
würden vom System automatisch vergeben werden. Auf diese Weise habe der Bf.
ca. 95% der laufenden Vorgänge durchgeführt und konnten die Kosten
einer externen Buchhaltung stark reduziert werden (zum Zeitpunkt der
Firmengründung habe sich die Branche in einem äußerst
umkämpften Zustand befunden und mussten sämtliche Aufwendungen aufs
Äußerste reduziert werden).
Aufgrund der Vorgabe des
Steuerberaters seien vom Bf. nur Buchungen durchgeführt worden, von welchen
Belege vorlagen (keine Buchung ohne Beleg). Jeder Gesellschafter habe zur
Handhabung ein Verrechnungskonto, welches er eigenverantwortlich führen
müsse. Es sei gemäß gesetzlicher Bestimmung vereinbart worden,
dass die sogenannte Handkasse monatlich an den Bf. mit Belegen und Aufstellung
abgegeben werden müsse. Sie werde vom Bf. danach in das System aufgebucht.
Diese Abgaben seien vom Gesellschafter Do. (und natürlich vom Bf.) immer
ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abgabe vom Gesellschafter
Gr. und vor allem vom Gesellschafter S. sei hingegen fast nie korrekt
durchgeführt worden, so dass die Buchungen in der laufenden UVA meistens
nicht berücksichtigt werden konnten. Somit haben sich geringfügige
Differenzen der monatlichen UVA' s zu den tatsächlichen Daten
ergeben. Dieser Zustand sei vom Bf. bei den Besprechungen öfters
angeführt worden und sogar vom Steuerberater die betroffenen Personen
abgemahnt worden. Da nur Belege verbucht werden können, welche in der
Buchhaltung vorliegen, könne ihm diesbezüglich auch kein Vorwurf
gemacht oder eine Beschuldigung vorgeworfen werden. Als Beweis für diese
Angaben könnten die Buchungsunterlagen vorgelegt werden, welche sich in der
Firma D. befinden.
Des weiteren habe die nicht
eindeutig korrekte Zahlungsweise des Ex-Kollegen Gr. dazu geführt, dass
etliche Buchungen von Zahlungen und offene Rechnungen als ungeklärte
Buchungen im System mitgeführt worden seien. Es würden sich mehrfach
Doppelzahlungen sowie mehrere Rechnungen, welche über einen sehr langen
Zeitraum nicht bezahlt worden sind, im System befinden. Da er keinen Einblick
über die Differenzen der Zahlungen/Rechnungen über die Projekte seiner
Partner gehabt habe, konnte er nur diejenigen offenen Rechnungen korrigieren,
von welchen ihm Belege der Kunden übergeben worden seien. Aufgrund der
Überlegung zum Verkauf der Firma seien im Zuge einer Buchhaltungskontrolle
im Juli/August 2001 betreffend sämtlicher offenen Rechnungen (Eingang und
Ausgang) von den jeweils projektbetroffenen Personen (vorwiegend Gr., teilw.
Si.) in Absprache mit dem Steuerberater die Korrekturen besprochen und dem Bf.
über Anordnung des Steuerberaters zur Aufbuchung übergeben worden. In
diesem Zusammenhang seien mehrere Korrekturen durchgeführt worden, welche
sich auch im Bereich der Umsatzsteuer ausgewirkt haben könnten. Dieser
Zustand, dass bei mehreren Buchungen keine Belege vorgelegen seien, sei vom Bf.
aufgrund der Anordnung durch den Steuerberater akzeptiert und zur Kenntnis
genommen worden. Sollten aufgrund dieser Buchungen des Bf. Vorwürfe oder
Beschuldigungen wegen der Verletzung von Steuergesetzen entstanden worden sein,
so werde diesbezüglich auf die dafür verantwortlichen Personen
verwiesen. Beweise und Aufzeichnungen über den jeweiligen Vorgang
würden jederzeit von der Buchhaltung der Firma D. angefordert werden.
Nachfolgend tabellarisch angeführte Monatsbuchungen und UVA' s seien
vom Bf. durchgeführt und zu verantworten und in der Kopie des
Buchhaltungssystems des Bf. ausgewiesen (Der tatsächliche Monatsbetrag
ergebe sich aus der Jahreskorrektur und den Nachbuchungen einzelner
Handkassen!).
|
Monat
|
UVA
-Meldung
|
tatsächl.
Betrag
|
Meldung
am
|
Bemerkung
|
01
|
50.378,--
|
44.739,24
|
17.03.2000
|
|
02
|
63.893,--
|
62.166,42
|
17.04.2000
|
|
03
|
160.554,--
|
152.739,29
|
15.05.2000
|
|
04
|
85.235,--
|
96.949,91
|
16.06.2000
|
|
05
|
-7.566,--
|
-26.299,42
|
Guthaben
|
|
06
|
51.437,--
|
45.751,60
|
14.08.2000
|
|
07
|
66.392,--
|
64.509,19
|
20.09.2000
|
|
08
|
127.314,--
|
128.016,70
|
19.10.2000
|
|
09
|
3.067,--
|
-4.987,08
|
22.11.2000
|
|
10
|
134.481,--
|
132.561,44
|
17.12.2000
|
Ansuchen um
Stundung
|
11
|
90.410,--
|
90.479,38
|
|
Überweisung
2001 ?
|
Summe
|
825.595,--
|
786.626,67
|
Differenz
wie oben erklärt!
|
Der Monat 12
liege, wie bekannt, nicht mehr im Verantwortungsbereich des Bf. und könne
aufgrund mangelnder Unterlagen nicht völlig korrekt angeführt werden,
genauso wenig wie die korrekte Durchführung der Überweisungen. Die UVA
für den Monat 12 sei mit Herrn Gr. abgestimmt und von ihm als
Verantwortlichen unterzeichnet worden.
Aus der Aufstellung gehe
hervor, dass vom Bf. lediglich geringfügig höhere Summen an das
Finanzamt gemeldet worden seien, was bedeute, dass im Laufe der Monate 1 bis 11
zu viel an Umsatzsteuer abgeführt (gemeldet) worden sei.
Es wird ersucht, aufgrund der
für den Bf. sehr schwierigen Situation in seiner ehemaligen Firma die
geringen Differenzen der UVA -Meldungen zu entschuldigen und beantragt, die
Beschuldigungen gegen den Bf. aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Fa. D. wurde im September
1994 gegründet und beschäftigt sich mit Elektrotechnik und
Gebäudetechnik. Gesellschafter der offenen Erwerbsgesellschaft sind Gr.,
Si., Do und der Bf. Mit Bescheid der BH St. Pölten vom 9. November
1994 wurde Gr. zum Geschäftsführer bestellt. In einem Schreiben vom
17. Dezember 2000 an das Finanzamt Mödling teilt der Bf. mit, dass ab
dem Zeitraum Jänner 2002 Herr Gr. als Zuständigkeitsperson für
das Finanzamt zu vermerken sei. Weiter ist der Aktenlage die Aussage des Bf. zu
entnehmen, dass dieser im Zuge einer Gesellschafterbesprechung im Dezember 2000
seinen Austritt aus der Firma bekannt gegeben habe.
Aus den zahlreiche
Niederschriften sowie Zeugenaussagen auf Grund der bisher gegen den Bf. sowie
gegen Herrn Gr. durchgeführten Finanzstrafverfahren ergibt sich im
wesentlichen, dass jedenfalls bis Ende 2000 der Bf. für die Buchhaltung und
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen sei. Dies deckt
sich auch mit den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerdeschrift
bis auf den Monat Dezember 2000.
Vom Bf. wird nicht bestritten,
dass die im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten Beträge an
Umsatzsteuer nicht zeitgerecht entrichtet wurden.
In der vorliegenden Beschwerde
wird jedoch vorgebracht, nach der internen Kompetenzvereinbarung habe jeder
Gesellschafter eigenverantwortlich ein Verrechnungskonto geführt und
wäre verpflichtet gewesen, die sogenannte monatliche Handkasse samt Belegen
an den Bf. zur Aufbuchung zu übergeben. Durch die unkorrekte Vorgangsweise
der Gesellschafter Si. und Gr. hätten die Buchungen in der laufenden
Umsatzsteuervoranmeldung nicht berücksichtigt werden können, so dass
sich geringfügige Differenzen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zu
den tatsächlichen Daten ergeben hätten.
Weiters wird vorgebracht, die
nicht eindeutige Zahlungsweise seines Ex-Kollegen Gr. habe dazu geführt,
dass etliche Buchungen von Zahlungen und Rechnungen als ungeklärte
Buchungen im System mitgeführt wurden sowie mehrfach Doppelzahlungen und
mehrere Rechnungen, welche über sehr langen Zeitraum nicht bezahlt worden
sind, im System enthalten seien.
Außerdem seien die
Zahlungen an das Finanzamt im Verantwortungsbereich des Herrn Gr.
gelegen.
Tatsache ist, dass die
Umsatzsteuergebarung für den inkriminierten Zeitraum nicht entsprechend den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes durchgeführt wurde, zumal lediglich
bis Oktober zeitgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden und
erhebliche Differenzen zu den tatsächlichen Beträgen laut
Jahresteuerklärung bestehen.
Damit ist der Sachverhalt in
objektiver Hinsicht verwirklicht. Die Verkürzung selbst zu berechnender
Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen verwirklicht und eine nachfolgende Festsetzung der
Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne Einfluss (vgl.
dazu z.B. VwGH 18.10.1984, 83/15/0161 mit weiteren Nachweisen).
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden
Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.
1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der
Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten
Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§
83 Abs. 2 FinStrG).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass ein
Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein
Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen (VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit
zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Laut Firmenbuch weist die Fa.
D. vier persönlich haftende Gesellschafter auf, die sohin nach
handelsrechtlichen Bestimmungen alle verpflichtet sind für die Einhaltung
der steuerlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Auch kann hinsichtlich des
Monates Dezember 2000 die einseitige Erklärung des Bf., aus der
Gesellschaft austreten zu wollen, ihn nicht von dieser Verpflichtung entbinden.
Ein Protokoll über firmenintern getroffene Vereinbarungen, wessen Aufgabe
es tatsächlich war, im Tatzeitraum die abgabenrechtlichen Belange
wahrzunehmen, liegt nicht vor. Sohin besteht gegen den Bf. ein begründeter
Tatverdacht, da er selbst zugesteht die Selbstberechnungsabgaben bis Dezember
2000 und somit auch in den Vorjahren gemeldet zu haben. Es bestehen auch keine
Zweifel, dass ihm die Termine und die Zahlungsverpflichtung des § 21 des
Umsatzsteuergesetzes geläufig sind.
Nach den Ausführungen des
Bf. sei in den Monaten Jänner bis November 2000 mehr an Umsatzsteuer
abgeführt worden als nach der beiliegenden Aufstellung tatsächlich
angefallen ist. Das Abgabenkonto weist zum Teil wiederum anders lautende
Beträge auf. Insbesondere ergeben sich Differenzen in den Monaten Juli und
Oktober 2000 bzw. fehlt die UVA November 2000 überhaupt und wurde die UVA
für Dezember 2000 erst Ende Juni 2001 eingereicht. Darüber hinaus
ergeben sich laut Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 die im Spruch des
angefochtenen Bescheides angeführten Differenzen an
Umsatzsteuer.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne
des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und den
Verkürzungserfolg betreffend Wissentlichkeit vorausgesetzt. Schon im
Hinblick auf die langjährigen unternehmerischen Erfahrungen des
Beschwerdeführers - er ist bereits seit 1994 für die Firma G.
tätig - liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass er von der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Entrichtung von entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen wusste und er die
Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit jedenfalls ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Ebenso besteht
aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewusst
hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Abgabenverkürzung eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen,
die in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.
Insbesondere ist darauf zu
verweisen, dass die Verkürzung einer Abgabe nach ständiger
Rechtsprechung der Höchstgerichte schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe
dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung
braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33FinStrG mit weiteren Nachweisen).
Damit ist vom Verdacht, der Bf.
habe vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit gehandelt, auszugehen.
Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert und es seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig ist, anlässlich der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Die
essentielle Frage, ob der Bf. die ihm vorgeworfene Tat daher tatsächlich
begangen hat bzw. für welchen Zeitraum er gegebenenfalls zur Verantwortung
zu ziehen ist, wird im weiteren Untersuchungsverfahren nach
Überprüfung der vom Bf. detailliert vorgebrachten Einwendungen,
allenfalls auch unter Anhörung von Zeugen unter dem Gesichtspunkt der
freien Beweiswürdigung zu klären sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-W/02
- Stammnummer
- 6151
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF