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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0623-G/12

Energieabgaben: Keine Vergütung für Dienstleistungsbetriebe (ab 2011)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-G/12vom 13.09.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Hotter & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Parkstraße 1, vom 6. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 1. August 2012 betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Geschäftszweig betrifft Immobilien. Mit dem am 21. Juni 2012 beim Finanzamt eingegangenen Antrag begehrte die Bw die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 im Betrag von 8.519,29 Euro. Das Finanzamt wies den Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 1. August 2012 ab. Zur Begründung wird auf das "Vorhalteverfahren" verwiesen, wonach unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7 EnAbgVergG, idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für Antragszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig ist, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Dagegen erhob die Bw mit Schreiben der Kommunal Control - Revisions, Consulting und SteuerberatungsgmbH vom 6. August 2012 die Berufung und beantragt die erklärungsgemäße Festsetzung des Vergütungsbetrages. Zur Begründung wird vorgebracht: Wir erachten den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 als unions- und verfassungswidrig und streben daher eine Beschwerde an den VfGH wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) an. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im August 2012 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet: Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet: Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Graz, am 13. September 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0623-G/12
Stammnummer
61376
Gültig
13.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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