Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0473-W/03
Nichtanerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-W/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte der Berufungswerber
(idF Bw.) u.a. die Anerkennung von Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 in
Höhe von insgesamt S 65.424,00. Diese Ausgaben setzten sich einerseits
aus Kosten für Eigenblutvorsorge für seine am 22.4.1998 verstorbene
Ehegattin in Höhe von S 3.960,00, andererseits aus durch das
anschließende Verlassenschaftsverfahren verursachten Gerichts- und
Notariatskosten in Höhe von insgesamt S 8.102,00 sowie
schließlich aus Begräbniskosten und Kosten für eine
Grabinschrift in Höhe von insgesamt S 53.362,00 zusammen.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 wurden die Aufwendungen für die Eigenblutvorsorge in
Höhe von S 3.960,00 wegen Nichtübersteigens des Selbstbehaltes,
der S 30.954,00 betrage, nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der durch
das Verlassenschaftsverfahren sowie durch das Begräbnis der verstorbenen
Ehegattin verursachten Kosten einschließlich der Aufwendungen für die
Grabinschrift in Höhe von insgesamt S 61.464,00 führte das
Finanzamt unter Hinweis auf § 549 ABGB begründend aus, dass
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten
gehörten und demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen
zu bestreiten seien. Da die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung fänden, käme die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht, zumal es insoweit an
Zwangsläufigkeit fehle. Wenn nämlich eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todeswegen steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, könne
nach Ansicht des Finanzamtes von einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendet sich der Bw. gegen die Nichtberücksichtigung
der Begräbniskosten und führt weiters aus, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.9.1984, Zl. 84/14/0040
lediglich feststellt, dass das Nachlassvermögen mit den Verkehrswerten
angesetzt werden müsse und dass eine außergewöhnliche Belastung
dann vorliege, wenn die Begräbniskosten im Wert der übernommenen
Vermögenssubstanz keine Deckung fänden. Bei Unzulänglichkeit des
Nachlasses würden allerdings für die Begräbniskosten die
Unterhaltspflichtigen haften, das Vorhandensein von Nachlassaktiven bedeute
nicht, dass der Abzug der Begräbniskosten vor Berücksichtigung der
Nachlasspassiven erfolge. Da im vorliegenden Fall ein überschuldeter
Nachlass vorliege, stellten die Begräbniskosten tatsächlich eine
außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen dar.
Würde nämlich das Argument der bevorzugten Behandlung der
Begräbniskosten im Nachlass für das Nichtvorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung sprechen, so stelle sich für den Bw.
die Frage, wann dann überhaupt eine außergewöhnliche Belastung
vorläge und der § 34 EStG zur Anwendung käme.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und unter neuerlicher
Zitierung des § 549 ABGB und nach genauer Darlegung der hiezu
herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Begräbniskosten in den zu
Verkehrswerten bewerteten Nachlassaktiva - laut Gerichtsbeschluss handelt
es sich um Sparguthaben, über die der Abgabepflichtige frei verfügen
kann - durchaus Deckung fänden, und daher die Berücksichtigung
einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht
komme.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertritt
der Bw. die Auffassung, dass dem Abgabepflichtigen eine seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Belastung erwachse, wenn die
Kosten in ihrer tatsächlich aufgelaufenen Höhe dem realisierbaren Wert
des Nachlasses und nicht - wie das Finanzamt fälschlicherweise meine
- den übernommenen Nachlassaktiven allein gegenüber gestellt
würden. Da die übernommene Vermögenssubstanz negativ gewesen sei,
liege seines Erachtens eine außergewöhnliche Belastung
vor.
Festgestellt wird, dass laut
Beschluss des BG Josefstadt vom 11.8.1998, Zl. 2 A 209/98 p
das vom Bw. erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis Aktiva von
S 62.734,99 ausweist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist
gemäß Abs. 2 außergewöhnlich, soweit sie höher
ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Die Belastung
beeinträchtigt gemäß Abs. 4 wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens
S 100.000,00
|
6
%
|
mehr als S 100.000,00 bis
S 200.000,00
|
8
%
|
mehr als S 200.000,00 bis
S 500.000,00
|
10
%
|
mehr als
S 500.000,00
|
12
%
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt u.a.:
- für jedes Kind
(§ 106).
Sind im Einkommen sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind gemäß
Abs. 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für
Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
Die Höhe des
Selbstbehaltes wurde durch das Finanzamt gemäss den vorzitierten
gesetzlichen Bestimmungen durch Anwendung des jeweils zutreffenden Prozentsatzes
( im Berufungsfall- 10 % ) auf die Bemessungsgrundlage gemäss
§ 34 Abs. 4 EStG mit S 30.954,-- richtig ermittelt und
ausgeführt, dass die geltend gemachten medizinischen Aufwendungen (für
Eigenblutvorsorge) eben unter diesen Selbstbehalt fallen.
Strittig ist im Berufungsfall
somit noch die Frage, ob die Begräbnis- und Grabinschriftskosten sowie die
Nachlassverfahrenskosten nach dem Tod der Ehegattin des Bw. diesem
zwangsläufig erwachsen sind.
Wie bereits vom Finanzamt im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid völlig richtig dargelegt,
gehören gemäß
§ 549 ABGB Begräbniskosten zu den
sogenannten bevorzugten Nachlassverbindlichkeiten. Diese werden vom Gesetz so
behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären. Sie sind
demnach vorrangig aus einem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen
(Aktiva) zu bestreiten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht und es fehlt insoweit
an der Zwangsläufigkeit.
Wenn eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann nach
herrschender Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
gesprochen werden (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 34
Tz 78 sowie VwGH 21.10.1999, Zl. 98/13/0057). Da nach der
festgestellten Aktenlage die berufungsgegenständlichen Begräbniskosten
in den zu Verkehrswerten bewerteten Nachlassaktiven in Höhe von
S 62.734,98 ihre Deckung finden, kommt eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Zu den geltend gemachten
Verlassenschafts-Gerichts- und Notariatskosten ist ergänzend
auszuführen, dass es diesen Zahlungen schon deshalb am Merkmal der
Zwangsläufigkeit fehlt, weil sie eine Verhaltensfolge aus der freiwilligen
Annahme der Erbschaft sind, zumal die Abgabe der unbedingten Erbserklärung
durch den Bw. aus freien Stücken erfolgt ist. Denn aus der Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass freiwillig getätigte
Aufwendungen ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die
Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat ( vgl. VwGH vom 19.12.2000, 99/14/0294, vom
23.5.1996, 95/15/0096 u. 0097, vom 29.3.1993,92/15/0052 und vom 22.2.1993,
92/15/0048 ).
Die Berufung erweist sich damit
als unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abzuweisen.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-W/03
- Stammnummer
- 6134
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF