Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0869-W/03
Vertretungsbefugnis vor Abgabenbehörden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-W/03vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Ablehnung der Bw als
geschäftsmäßiger Parteienvertreter gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Oktober 2001 langte
beim FA B. eine von Fr. R. erteilte Vollmacht und von der Bw
angenommene Vollmachtsurkunde (DB/Bl. 17) sowie ein Schreiben
(DB/Bl 9) der Bw ein, worin namens und auftrags der Fr. R. um Vergabe
einer Steuernummer ersucht wurde.
Ebenso langte am
31. Jänner 2002 (DB/Bl. 16f) beim FA. B ein
ausgefüllter Fragebogen betreffend Betriebseröffnung durch Fr. R.
samt Begleitschreiben der Bw ein.
Im Übrigen lautet die
Vollmacht wie folgt:
VOLLMACHT
"Hiermit
bevollmächtige(n) ich (wir)
mich
(uns) in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber
den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten
und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen,
Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in ihrem
Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen.
Gemäß
Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in
Steuerstrafsachen als Verteidiger.
Ebenso
gilt die Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der
Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und
Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem
(unserem) Namen.
Ferner
umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von
Unterbevollmächtigten. Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die
Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde,
welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.
Für
das Auftragsverhältnis gelten mangels anderer Vereinbarungen die jeweils
gültigen, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
beschlossen Autonomen Honorarrichtlinien und die Allgemeinen Auftragsbedingungen
für Wirtschaftstreuhänder.
Gerichtsstand
ist der Berufsitz des Vollmachtnehmers."
Vollmacht angenommen am
5.10.2001
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firmenmäßige
Zeichnung der Bw
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Unterschrift der
Vollmachtgeberin
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Fr. R.
Mit Bescheid
(gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO) vom 27. Juni 2002 wurde
die Bw als Bevollmächtigter der Fr. R. abgelehnt. Begründend
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO die
Abgabenbehörde Personen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig betreibe, ohne hiezu befugt zu sein, als
Bevollmächtigte abzulehnen und den Vollmachtgebern hievon in Kenntnis zu
setzen habe.
Nach den berufsrechtlichen
Vorschriften seien zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte
und Notare berufen.
Da die Bw Fr. R.
geschäftsmäßig vertreten würde, ohne einer der oa genannten
Berufsgruppen anzugehören, sei die Bw als Bevollmächtigter
abzulehnen.
Anzumerken ist, dass
Fr. R. mit Schreiben vom 27. Juni 2002 über die Ablehnung der Bw
als steuerlicher Vertreter verständigt worden ist.
Mit Eingabe vom 2. Juli
2002 erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung und führte begründend
aus, dass die Bw im Besitz nachstehender Berufsberechtigung sei
a)
Unternehmensberatung
b) Buchhalter
c) Treuhändige Verwahrung
und Verwaltung von Vermögensrechten aller Art (insbesondere die Verwaltung
von Unternehmen bzw Unternehmensteilen).
Die im Bescheid des Finanzamtes
angeführten gesetzlichen Regelungen wie §§ 31 - 33 bzw
71 WTBO seien durch das Bundesgesetz mit BGBl 1999/58 außer Kraft
gesetzt worden.
Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf
Erwerbsausübungsfreiheit:
Das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung werde mit
Rücksicht auf den in Art 6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt,
dann verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten
Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn
die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig
oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides
ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige
Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden sei
(zB VfSlg 10.413/1985).
Gerade dies treffe auf die Bw
zu. Die Bw habe wie bereits angeführt die Berechtigung Unternehmensberater,
Vermögenstreuhänder und Buchhalter. Gemäß
§ 83
BAO könnten sich Parteien durch eigenberechtigte Personen, die sich durch
eine schriftliche Vollmacht ausweisen würden, vertreten lassen.
Gemäß
§ 84 BAO habe die Abgabenbehörde lediglich
solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig betreiben würde, ohne hiezu befugt zu sein.
Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich die Befugnis zur
geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabensachen
ausschließlich aus den §§ 31-33 sowie § 71 WTBO,
nunmehr wohl WTBG.
Nach § 321
Abs. 2 BAO und § 71 WTBO hätten aber die Befugnisse zur
Vertretung vor Abgabenbehörden beziehungsweise zur Hilfe- und /oder
Beistandsleistung in Abgabensachen für die in § 107 a
Abs. 3 Z 5 AO (RGBl 135 I 1480) genannten
Personen, also Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben und ihren Kunden in
unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Geschäft Hilfe in Steuersachen
leisten würden durch die BAO selbst keine Änderung
erfahren.
§ 6 Abs. 1
Z 6 WTBG würde generell bestimmen, dass durch das genannte
Bundesgesetz die Befugnisse der Gewerbetreibenden nicht berührt werden
würden.
Die Bw würde, wie bereits
ausgeführt, die Gewerbe des Unternehmensberaters,
Vermögenstreuhänder und Buchhalter betreiben und sei daher jedenfalls
gemäß
§ 172 Abs. 4 GewO zur Vertretung ihrer
Auftraggeber vor Behörden, also auch vor Abgabenbehörden, und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Die Bw behaupte, dass den
zitierten Bestimmungen der WTBO und zwar den §§ 31-33 sowie
§ 71 durch die Regelung des § 107 a Abs. 3
Z 5 AO (RGBl 1935 I 1480) bzw § 6 Abs. 1
Z 6 WTBG materiell derogiert worden sei, da die beiden letztgenannten
Normen jedenfalls leges speziales gegenüber den erstgenannten Normen der
WTBO seien, und diese bzw nunmehr das WTBG damit im Ergebnis kein Monopol der
dort geregelten Berufe für die Vertretung vor Abgabenbehörden
festschreiben würde.
Die Behörde habe zwar
konzediert, dass die Gewerbeberechtigungen der Bw zur Vertretung unserer
Auftraggeberin vor Behörden, nicht aber vor Abgabebehörden berechtigen
würden. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im
Abgabenverfahren würde sich ausschließlich aus den bereits
hinlänglich zitierten Normen der WTBO ergeben und sei ausschließlich
für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare
reserviert.
Dem sei entgegenzuhalten, dass
der Bw die belangte Behörde die Ausübung einer bestimmten
Erwerbstätigkeit nicht untersagen dürfe, ohne dass ein Gesetz die
Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden
Bescheid ermächtigen würde. Durch die Versagung der Vertretung der
Auftraggeber der Bw würde diese in einem nicht unerheblichen Aspekt des
Berufsbildes der Bw beschränkt, da die Bw für diesen Teilbereich ihres
Berufsfeldes - laut Ansicht der Behörde - stets einer dritten
Person bedienen solle. Der bekämpfte Bescheid greife also in das
verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Erwerbsübungsfreiheit
ein.
Wie oben ausgeführt, seien
die Rechtsgrundlagen, welche die belangte Behörde zur Begründung ihres
Bescheides herangezogen habe und zwar die §§ 31-33 sowie
§ 71 WTBO durch die Regelungen des § 107 a Abs. 3
Z 5 AO (BGBL 1935 I 1480) bzw
§ 6 Abs. 1 Z 6 WTBG für die Bw als
Unternehmensberater und Vermögensberater materiell verdrängt worden.
Der Bescheid der Behörde sei rechtsgrundlos ergangen.
Unter diesem Aspekt sei auch
die vorgenommene Differenzierung, wonach die Vertretung die Auftraggeber der Bw
lediglich vor Behörden, nicht aber vor Abgabenbehörden für den
Berufsstand der Bw statthaft sei, zu sehen und damit sei die Ablehnung ebenso
rechtsgrundlos erfolgt.
Weiters unterscheide die
belangte Behörde zwischen Vertretung einerseits und Hilfe- und
Beistandsleistung in Abgabensachen andererseits, wobei letztere offenbar nach
Meinung der belangten Behörde noch zulässig sein solle.
Dazu sei anzumerken, dass die
"Hilfe in Steuersachen" auch das Recht zur Vertretung umfasse (Stoll/Tanzer,
Vorbehaltsaufgaben 11 bzw Keiner, Zivilprozessrecht, III 152). Das
bedeute, wenn die belangte Behörde der Bw das Recht der Hilfe- oder
Beistandsleistung in Abgabensachen zugestehe, dies jedenfalls schon begrifflich
die Vertretung vor der Abgabenbehörde zu beinhalten habe. Die belangte
Behörde hätte in diesem Fall der anzuwendenden Norm einen
verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie in ein der Bw
verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht eingegriffen hätte.
Der Gesetzgeber sei nach
ständiger Judikatur des VfGH (zB Vfslg 3968/1961, 4011/1961,
5871/1968, 9233/1981) durch Art 6 StGG ermächtigt, die
Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen
Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten sei, sofern
er dabei den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt und die Regelung auch
sonst nicht verfassungswidrig sei. Eine gesetzliche Regelung, die die
Erwerbsausübungsfreiheit einschränken würde, sei nur
zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebieten würde, sie
zur Zielerreichung geeignet und adäquat sei und auch sonst sachlich
gerechtfertigt werden könne (zB VfSlg 10.179/1984, 10386/1985,
10932/1986, 11.276/1987, 11.494/1987, 11,749/1988,12.578/1990,
12.677/1991).
Sofern § 84 BAO eine
Monopolisierung des geschäftsmäßigen Vertretungsrechts vor
Abgabenbehörden ausschließlich für die im WTBG genannten
Personengruppen vornehme, sei diese nicht im öffentlichen Interesse
gelegen, alleine weil die Zugangsbeschränkung zu diesem Tätigkeitsfeld
den Wettbewerb verschiedener Berufsgruppen verhindern würde und damit den
Markt in einer Art und Weise reguliere, die vielleicht im Interesse mancher
Marktteilnehmer, nicht aber des Marktes schon gar nicht im öffentlichen
Interesse liegen würde. Neben den in den § § 31-33
sowie § 71 WTBO bzw § § 2 ff WTBG
genannten Berufen erfülle zB der Unternehmensberater die Voraussetzungen
für die Vertretung vor den Abgabenbehörden. Das heißt aber auch,
dass dieser Berufsstand nicht in sachlich gerechtfertigter Weise von dieser
Vertretungstätigkeit ausgeschlossen werden könne. Eine sachliche
Rechtfertigung des Ausschlusses des Unternehmensberaters von der Vertretung bei
den Abgabenbehörden könne nach Meinung der Bw ausschließlich im
Mangel einer fachlichen Qualifikation liegen. Da § 84 BAO aber ohnehin
jede Person als Vertreter zulasse, wenn diese bloß nicht
geschäftsmäßig, also nicht allzu häufig, auftrete, komme
dieses Argument hier nicht zum Tragen. Der Gesetzgeber lege offensichtlich
ausdrücklich keinerlei Wert darauf, eine bestimmte "Qualität der
Vertretungstätigkeit" sicher zu stellen. Es gehe also um eine reine
Zugangsbeschränkung, schärfer formuliert um einen sachlich nicht
gerechtfertigten Ausschluss bestimmter Berufsgruppen von der
Vertretertätigkeit.
Insbesondere werde auf die von
der Bw betreffend jeder Mandantschaft ausgeübten bzw ausübenden und
berechtigte Vermögensverwaltung (siehe § 80 Abs. 2
BAO).
Des weiteren würden die
Vollmachten der Bw die berechtigte Ausweisung eines Zustellbevollmächtigten
ausweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 84
Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte
abzulehnen habe, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn
auch unentgeltlich betrieben würde, ohne hiezu befugt zu sein. Wer zur
geschäftsmäßigen Vertretung befugt sei, richte sich nach
Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden seien insbesondere Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte und Notare.
Laut den vorliegenden
Unterlagen sei die Bw berechtigt das Gewerbe "Gewerblicher Buchhalter" im Sinne
des § 134 a GewO auszuüben. Gewerbliche Buchhalter seien
jedoch zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt
(§ 102 Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl I 2002/11) und
würden somit nicht zum Personenkreis der zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugten Personen gehören.
Unternehmensberater im Sinne
des § 136 GewO idF BGBl I 2002/111 seien zwar
gemäß
§ 172 Abs. 3 GewO 1994 zur Vertretung vor
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt, diese
Gewerbeberechtigung umfasse aber nicht die Vertretung im
Abgabenverfahren.
Insoweit in der Berufung auf
den Begriff "Hilfe in Steuersachen" hingewiesen werde, sei dazu klarzustellen,
dass die in der Berufung vertretene Ansicht zwar einigen Literaturmeinungen
entsprechen würde, die österreichische Rechtsprechung
(Verwaltungsgerichtshof) aber gehe nach wie vor davon aus, dass "Hilfe in
Steuersachen" nicht auch die Vertretung vor Abgabenbehörden
miteinschließen würde.
Zuletzt ergebe sich auch aus
§ 80 Abs. 2 BAO keine Vertretungsbefugnis, weil die
treuhändige Verwahrung und Verwaltung von Vermögensrechten aller Art
nicht unter den Begriff der Vermögensverwaltung im Sinne der § 80
Abs. 2 BAO entfalle.
Die Ablehnung als
Bevollmächtigter in Steuerangelegenheiten der Fr. R. sei daher zu
Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom 4. April
2003 - welche von Seiten des Finanzamtes als Vorlageantrag gewertet worden
ist - wurde ergänzend zur Berufungsvorentscheidung vom
25. März 2003 vorgebracht, dass die Bw nachstehende
Berufszulassungen habe:
a)
behördlich konzessionierte Ausgleichsvermittler (Insolvenz-
Sanierungsberater, Sanierungsprüfer)
b)
Unternehmensberater
c)
Vermögensverwaltung
d) Buchhaltung.
Die Gesellschaft der Bw
übe hauptsächlich rechtsberatende Tätigkeit und die
geschäftsmäßige Parteienvertretung vor
Landes-(Handels)gerichten, Bezirksgerichten, Behörden, Körperschaften
öffentlichen Rechts im Bereich Unternehmensführung,
Unternehmensverwaltung, Unternehmenssanierung aus, wobei anfallende
Buchhaltungs- bzw Personalverrechnungsarbeiten, das Handwerkszeug für die
beratende bzw durchführende Tätigkeit darstellen würden. Weiters
wurde in der Beilage die Stellungsnahme des unter anderem auch für die Bw
zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zur
Kenntnisnahme und nochmaliger Überprüfung beigelegt.
"Schreiben vom
19. Dezember 20001: (s. Dauerbelege S 64-65)
Betreff:
Ausgleichsvermittler, Vertretungsrecht - Bw
Sehr geehrter
Herr Doktor!
Zu
Ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2001 beehrt sich das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Gemäß
§ 376 Z 34c Abs. 7 GewO 1994 sind Gewerbetreibende, die auf Grund
des § 376 Z 34c Abs. 1 bis 6 GewO 1994 das Gewerbe der
Ausgleichsvermittler ausüben dürfen, zur berufsmäßigen
Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof in erster Instanz
und vor Behörden befugt.
In
diesem Umfang sind Ausgleichsvermittler zur berufsmäßigen
Parteienvertretung berechtigt.
Soweit
es sich um eine Vertretung vor Verwaltungsbehörden handelt, kommt für
Ausgleichsvermittler § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG zum Tragen; die
Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht ersetzt deren urkundlichen
Nachweis.
Hinsichtlich
des Vertretungsrechtes der Ausgleichsvermittler vor Gerichten wurde Ihr
Schreiben an das zuständige Bundesministerium für Justiz
weitergeleitet...."
SC Dr. K.
Schreiben vom
4. Februar 2003 GZ 3 (s. Dauerbelege
S 63-62):
"Sehr
geehrter Herr Doktor!
Betreff:
Ausgleichsvermittlung; Parteienvertretung - Bw
Zu
Ihrem Schreiben vom 3. Februar 2003 beehrt sich das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, Ihnen die einschlägige Rechtslage wie folgt
mitzuteilen:
§ 376
Z 34c Abs. 7 GewO 1994 berechtigt die zur Ausübung des Gewerbes
der Ausgleichsvermittlung befugten Gewerbetreibenden in Insolvenzverfahren zur
berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Gerichtshof erster Instanz
sowie zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor
Behörden.
Zu
den Behörden gehören auch die Abgabenbehörden des Bundes, der
Länder und der Gemeinden.
Sie
sind daher als zur Ausgleichsvermittlung befugter Gewerbetreibender berechtigt,
im Zuge einer Ausgleichvermittlung Ihren Schuldner in Rechtsmittelverfahren vor
Abgabenbehörden zu vertreten.
Die
Schaffung eines neuen freien Berufes "Selbständige Buchhalter" durch das
mit 1. Juli 1999 in Kraft getretene Wirtschaftstreuhandgesetz hat an der
durch § 376 Z 34c Abs. 7 GewO 1994 geschaffenen Rechtslage
schon deswegen nichts geändert, weil der Selbständige Buchhalter laut
§ 2 WTBG nicht zur Ausgleichsvermittlung berufen ist und daher
materielle Derogation der für die Ausgleichsvermittlung einschlägigen
gewerberechtlichen Bestimmungen auszuschließen ist. "
SC
Dr. K.
Schreiben vom
19. Februar 2003 (s. Dauerbelege S 61-60)
"Sehr
geehrter Herr Kammerrat!
Zu
Ihrem Schreiben vom 17. Februar 2003 beehrt sich das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit pflichtet dem in Heller`s
Kommentar zur GewO, 2. Auflage, Wien 1937, auf Seite 551
geäußerten Standpunkt bei, wonach im Zusammenhang mit der
Ausgleichsvermittlung der Ausgleichsvermittler zur "oft unumgänglich
notwendigen Vornahme von Buch- und Bilanzrevisionen und zur finanziellen und
wirtschaftlichen Beratung der Kunden" berechtigt ist. Der Kommentar weist dabei
ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei, selbständig betrieben, um
Tätigkeiten handelt, die das damalige gebundene Gewerbe gemäß
§ 1 a Abs. 1 Z 34 (Buchsachverständige,
Bücherrevisionen, Finanz- und Wirtschaftsberater) bildeten. Dieses Gewerbe
gibt es in dieser Form nicht mehr, weil diese beruflichen Tätigkeiten zum
überwiegenden Teil durch die mit 1. September 1955 in Kraft getretene
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung den damals geschaffenen
Wirtschaftstreuhändern zugeordnet wurde und seither aus dem
Anwendungsbereich der Gew0 1994 ausgenommen sind. Das heißt aber nicht,
dass die den Ausgleichsvermittlern zustehenden einschlägigen Rechte, wie
sie eingangs dargelegt wurden, verloren gegangen wären; das kommt im seit
1. Juli 1999 geltenden Wirtschaftstreuhandberufsgesetz nunmehr auch
deutlich zum Ausdruck (§ 6 Abs. 1 Z 6)."
SC Dr. K.
Schreiben
vom 10. September 2002 (s. Dauerbelege
S 59-58):
"Sehr
geehrter Herr Kommerzialrat!
Zu
Ihrem Schreiben vom 5. September 2002 beehrt sich das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Wenn
auch seit dem mit 1. Juli 1993 erfolgten Inkrafttreten der
Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr. 29/1993, keine neuen
Gewerbeberechtigungen für Ausgleichsvermittlung begründet werden
können, so hat der Gesetzgeber in der Übergangsregelung des
§ 376 Z 34c GewO 1994 Regelungen für jene Gewerbetriebenden
getroffen, die schon vorher eine Gewerbeberechtigung für die
Ausgleichsvermittlung innehatten.
So
ist im § 376 Z 34c GewO 1994 geregelt, dass die zur
Tätigkeit der Ausgleichsvermittler berechtigten Gewerbetreibenden zur
berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem
Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt sind. Vor
"Behörden" finden keine Insolvenzverfahren statt. Daher geht es hier um
eine im Rahmen der Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers erfolgende
Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden, zu denen auch die
Finanzbehörden gehören. "
SC Dr. K.
Weiters vorgelegt wurde ein
Schreiben des Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung betreffend
Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters (s. E-Akt/ Dauerbelege/
S 57):
"Die
jahrelangen Bemühungen des Fachverbandes, für die Unternehmensberater
das Recht zur Vertretung ihrer Klienten vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechtes durchzusetzen, wurden mit Erfolg
gekrönt.
Seit
Jahren hat sich der Fachverband gegen den Widerstand der
Wirtschaftstreuhänder und der Behördenvertreter bemüht, für
jene Unternehmensberater, deren Beratungen zwangsläufig den laufenden
Kontakt zu Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes
miteinschließen, die Vertretungsbefugnis zu erwirken.
Letztendlich
war es doch möglich, den Wirtschaftsminister davon zu überzeugen, dass
auch die öffentliche Hand davon profitiert, wenn die Rechte und Pflichten
der Auftraggeber durch professionelle Vertreter, wie es Unternehmensberater
kraft ihrer fachlichen Kompetenz sind, wahrnehmen zu lassen.
Im
BGBl. Nr. 10/1997, Gewerberechtsnovelle 1996, ausgegeben am
10. Jänner 1997, heißt es dazu:
"Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigungen zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder
Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt."
Dies
bedeutet, dass sich diese Vertretungsbefugnis rechtswirksam auf sämtliche
gewerblichen Tätigkeiten bezieht, die Unternehmensberater berechtigterweise
anbieten und ausführen. Also auf die
Klärung
steuerlicher Vorfragen bei der Erstellung von Finanz- und
Investitionsplänen gegenüber Finanzbehörden,
Vertretung
in Steuersachen vor Finanzbehörden
Vertretung
in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten von Arbeitsämtern
(Arbeitsmarktverwaltung) im Zuge von Personalbeartungen.
Vertretung
in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den
Gewerbebehörden.
Mit
der Vertretungsbefugnis ist der Standesvertretung ein wichtiger Schritt zur
Verbesserung des Unternehmensrechtes für Unternehmensberater und damit zur
Erweiterung der Berufsbefugnisse gelungen. Es empfiehlt sich jedoch für
jene Unternehmensberater, die dieses Recht auch wahrnehmen wollen, die in Frage
kommenden Behörden und Körperschaften von sich aus über die
Rechtslage in Kenntnis zu setzen, da anzunehmen ist, dass die betroffenen
Dienststellen davon noch nicht umfassend informiert wurden.
"
SC
Dr. K.
"Vermögensverwalter:
....
Tätigkeitsbereich
Der
"Vermögensverwalter" verwaltet und verwahrt alle Arten von Vermögen
wie z.B. Unternehmungen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Warenlager
(insbesondere solche von Ausgleichsschuldnern) Pretiosen, Kapitalvermögen
usw. Wird jemandem die Verwaltung von Vermögenswerten anvertraut, so
umfasst diese Bevollmächtigung jede Rechtshandlung, die für diese
Tätigkeit erforderlich ist und die demnach mit der anvertrauten
ordentlichen Verwaltung Gewöhnlicherweise verbunden ist, sofern der Umfang
der Vollmacht nicht ausdrücklich geregelt ist......"
Anzumerken ist, dass mit
Eingabe vom 19. September 2002 nachstehende Vollmacht vorgelegt worden
ist.
VOLLMACHT
(incl. Prozessvollmacht,
Honorarvereinbarung)
welche ich
(wir) der
Bw
für
alle vorkommenden Fälle erteile(n). Dies betrifft sowohl die Vertretung vor
Landes- Kreis- bzw. Handelsgerichten, Bezirksgerichten, Verwaltungs- und
Finanzbehörden, Körperschaften öffentlichen Rechts als auch
außergerichtliche bzw. außerbehördliche Vertretung. Der
Vollmachtnehmer ist berechtigt, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche
nach § 205 ZPO, abzuschließen, für mich (uns)
Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen sowie Verpflichtungen zu
übernehmen, ferner zur Feststellung der hiefür notwendigen Fakten in
sämtliche Unterlagen, insbesondere in die Akten der Gerichts- Verwaltungs-
und Finanzbehörden Einsicht zu nehmen. Gemäß
§ 38 BWG
wird einer ausdrücklichen Entbindung vom Bankgeheimnis
zugestimmt.
Diese
Vollmacht gilt auch für sämtliche Tätigkeiten, zu denen ein
Unternehmensberater im Rahmen seiner Berufsberechtigung befugt ist. Also auch
auf die Klärung steuerlicher Fragen bei der Erstellung von Finanz- und
Investitionsplänen gegenüber Finanzbehörden, die Vertretung in
Steuersachen vor Finanzbehörden im Rahmen des Berufsrechtes, die Vertretung
in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. vor
Arbeitsmarktverwaltungen, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des
Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, die Vertretung
vor Umweltbehörden. Die Vollmacht gilt auch für die Verwaltung des
Unternehmens im Sinne des § 80 Abs. 2 BAO und
§ 107 a RAO.
Der
Vollmachtnehmer ist weiters berechtigt, Geld oder Geldeswert für mich (uns)
zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsverbindlich zu
quittieren, wobei aus Treuhandgeldern anfallende Zinsen zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes verwertet werden, bewegliche und unbewegliche Sachen und
Rechte zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder
unentgeltlich zu übernehmen, Anleihen und Darlehensverträge zu
bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich
und notwendig zur Verwaltung bzw. zur Durchführung einer
Schuldenregulierung erachtet.
Weiters
bezieht sich die Vollmacht auf die Entgegennahme von gewöhnlichen und
eingeschriebenen Briefsendungen, auf Pakete, auf Sendungen mit Wertangaben, auf
Telegramme, auf RSa und RSb Zusenden. Sie umfasst auch die als "vertraulich",
"persönlich" oder "privat" gekennzeichnete Post sowie Zusendungen von
Gerichten, Verwaltungs- insbes. Finanzbehörden und Körperschaften
öffentl. Rechts (§§ 913 ZustellG.).
Zugleich
verspreche(n) ich (wir), seine und seines Substituten in Gemäßheit
dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßregeln für genehm zu
halten und verpflichte(n) mich (uns), seine Gebühren und Auslagen zur
ungeteilten Hand zu begleichen. Ebenso erkläre(n) ich (wir) mich (uns), mit
der gerichtlichen Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche ebenda
einverstanden. Die autonomen Honorarrichtlinien gelten als vereinbart. Es gilt
öffentliches Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige
Kanzleisitz des Parteienvertreters."
Datum
5. 10. 2001
|
Unterschrift sowie Name und
Anschrift der Vollmachtgeberin Fr. R
|
firmenmäßige
Zeichnung der Bw
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Bw zur
geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist.
Die Bw hat durch die Eingaben
vom 5. Oktober 2001 (eingelangt beim Finanzamt am
9. Oktober 2001) Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer sowie vom
31. Jänner 2002 Beantwortung des Fragenbogens (Verf. 24)
dargelegt, dass sie Fr. R. vor dem FA. B
geschäftsmäßig vertritt, wobei dieser Umstand nicht strittig
ist.
§ 83 BAO sieht vor,
dass sich die Parteien (und ihre gesetzlichen Vertreter) im Abgabenverfahren
grundsätzlich vertreten lassen können.
Dieser Grundsatz erfährt
nun durch den § 84 BAO eine Einschränkung.
Nach dem Wortlaut des
§ 84 Abs. 1 BAO sind grundsätzlich alle eigenberechtigten
Personen zur Vertretung in Abgabensachen zugelassen und nur jene ausgeschlossen,
die die geschäftsmäßige Vertretung anderer besorgen, ohne hierzu
befugt zu sein.
Der Bestimmung des
§ 84 Abs. 1 BAO gemäß hat die Abgabenbehörde
solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig betreiben ohne hierzu befugt zu sein.
Unbefugt sind jene Personen,
welche nicht von den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänderordnung erfasst
sind.
Der Terminus
"geschäftsmäßig" ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu interpretieren, als sich dies in einem
Tätigwerden manifestiert, welches selbständig und zwar nicht nur
gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen wird (VwGH
vom 14.1.1983, 81/14/0199). Ebenso sieht das Höchstgericht den Tatbestand
der Geschäftsmäßigkeit immer dann erfüllt, wenn sich aus
den Umständen des Einzelfalles schließen lässt, dass sich die
Vertretung nicht nur auf einige Agenden erstreckt, sondern vielmehr einen
Aufgabenbereich umfasst, der verschiedene, wenn auch nicht näher
spezifizierbare Vertretungshandlungen mit gewisser Häufigkeit erwarten
lässt (VwGH 12.9.1989, 88/14/0134).
Eine
geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht voraus, dass sie für
mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch nur einer Person erfolgt
geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen Umständen zu
schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf einige bestimmte
oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann
somit bereits geschäftsmäßig sein, wofür z.B. eine
allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 1 zu § 84).
Wer zur
geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach
Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden sind insbesondere Steuerberater, Buchprüfer und
Wirtschaftsprüfer (§ § 3 - 5 WTBG), Rechtsanwälte
(§ 9 Rechtsanwaltsordnung) und Notare (§ 5 Abs 1
Notariatsordnung).
Im vorliegenden Fall hat die Bw
durch Vorlage einer uneingeschränkten Vollmacht bei der Finanzbehörde
zu erkennen gegeben, dass sie Fr. R. geschäftsmäßig
vertritt. Dafür spricht auch die Bezeichnung der Bw als Parteienvertreter.
Die vorgelegte Vollmacht ermächtigt die Bw zum Einschreiten für alle
vorkommenden Fälle, sodass nicht von nur gelegentlicher Vertretung
gesprochen werden kann.
Zur
Tätigkeit als Ausgleichvermittler:
Die Bw. stützt ihr
Berufungsbegehren ua auf die Auskunftsschreiben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit betreffend ihre Tätigkeit als Ausgleichsvermittler.
Die Tätigkeit des
Ausgleichsvermittlers beinhaltet nach § 271 der Gewerbeordnung 1973
(GewO 1973) idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992 die Vermittlung von
- sowohl gerichtlichen als auch außergerichtlichen -
Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren
Gläubigern. Gegenstand des konzessionierten Gewerbes der Vermittlung von
Ausgleichen (siehe § 130 VI GewO 1973 idF vor der
Gewerberechtsnovelle 1992) war sohin die Entfaltung einer Tätigkeit mit dem
Ziel der Herstellung einer Übereinstimmung hinsichtlich der
Herbeiführung und Gestaltung eines Ausgleichs und nicht die
berufsmäßige Parteienvertretung schlechthin (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 15. April 1953, 355/51,
Slg. 2936/A).
Die wesentliche Aufgabe eines
Ausgleichsvermittlers besteht darin, den Vermögensstatus des an ihn
herangetretenen Schuldners festzustellen und Vorschläge zur
ausgleichsweisen Bereinigung der schwebenden Forderungen zu erstatten. Der
Ausgleichsvermittler ist auch befugt, in direkte Verhandlungen mit den einzelnen
Gläubigern zu treten und deren Zustimmung zum Ausgleichsvorschlag
einzuholen. Die Tätigkeit des Ausgleichsvermittler wird im Interesse und in
Vertretung des Schuldners entfaltet und erstreckt sich auch auf die
außergerichtliche Vorbereitung eines Ausgleiches oder die Vermittlung
eines außergerichtlichen Ausgleiches.
Der Ausgleichsvermittler ist
auch zu einer mit der Vermittlung des Ausgleiches im Zusammenhang stehenden
wirtschaftlichen Beratung seines Auftraggebers befugt. Die Zulässigkeit der
Beratungstätigkeit eines Ausgleichsvermittlers hängt somit davon ab,
ob sie der außergerichtlichen Vorbereitung eines Ausgleiches oder der
Vermittlung eines außergerichtlichen Ausgleiches dient. Innerhalb dieses
Rahmens gehört sie zu der Tätigkeit, zu welcher der
Ausgleichsvermittler befugt ist. Für die Zulässigkeit der Beratung und
Auskunftserteilung durch den Ausgleichsvermittler ist der Zweck der Beratung,
insbesondere der sachliche Zusammenhang mit der zulässigen
Vermittlertätigkeit maßgebend.
Bis zur Gewerberechtsnovelle
1992 fand die Tätigkeit des Ausgleichsvermittlers dort ihre Grenze, wo etwa
in die den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten eingegriffen
wurde. Die Beratung oder Auskunftserteilung des Ausgleichsvermittlers durfte
daher z.B. nicht "zum Gebrauch vor Gericht" bestimmt sein, also praktisch die
(beratende) Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung
vor Gericht oder Behörden befugten Person nicht ersetzen und auch nicht den
Inhalt einer Eingabe z.B. an das Gericht so bestimmen, dass damit im Ergebnis
eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wurde. Insoweit
kam es auch auf den Inhalt der Beratung oder Auskunftserteilung an. Sie konnte
zwar grundsätzlich auch Rechtsfragen betreffen, durfte aber nicht so weit
gehen, dass sie z.B. dem "Gebrauch vor Gericht" dienen konnte. Der
Ausgleichsvermittler war etwa befugt, den Schuldner dahin zu beraten, dass
dieser zur Wahrung seiner Rechte oder zur Anwendung wirtschaftlichen Schadens
gegen jemanden eine Klage oder gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel erheben
kann, nicht aber auch über die inhaltlichen und formellen Erfordernisse des
dazu nötigen Schriftsatzes oder über den Inhalt der z.B. vor Gericht
abzugebenden Erklärungen. Eine so weit gehende Beratung des Schuldners
über sein Verhalten z.B. in einem gerichtlichen Verfahren oder über
den Inhalt vor Eingaben in einem solchen Verfahren wäre mit der
Winkelschreibereibestimmung nicht vereinbar gewesen.
Die Gewerberechtsnovelle 1992
brachte insofern eine Änderung, als ab 1. Juli 1993
gem. § 378 Z 34 Abs 7 GewO 1973 idF des Art I
Z 227 des Bundesgesetzes BGBl 29/1993 auch Ausgleichsvermittler zur
berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem
Gerichtshof 1 .Instanz und vor Behörden befugt sind. Dies entspricht
der geltenden Rechtslage (nunmehr: § 376 Z 34 c Abs. 7
GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002).
Die Befugnis zur
berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Gerichtshof 1. Instanz
und vor Behörden besteht jedoch nur im Rahmen von "Insolvenzverfahren" im
weitesten Sinn, sohin nicht auch im Rahmen von anderen gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Eine berufsmäßige
Parteienvertretung vor einer Abgabenbehörde des Bundes muss somit auf jene
Fälle beschränkt bleiben, in denen ein Ausgleichsvermittler im Zuge
eines "Insolvenzverfahrens" als Vertreter eines Abgabenschuldners einer
Abgabenbehörde als Vertreterin der Abgabengläubigerin Republik
Österreich gegenübertritt, was etwa im Verhältnis zu einem
Finanzamt als Vollstreckungsbehörde 1. Instanz der Fall sein kann,
wenn es z.B. um Verhandlungen über einen außergerichtlichen Ausgleich
oder die Zustimmung zu einem Ausgleichsvorschlag oder um die Höhe und
Fälligkeit von Ausgleichsraten geht.
Die Vertretungsbefugnis des
Ausgleichsvermittlers vor Abgabenbehörden des Bundes beschränkt sich
daher auf die Fälle, die mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang
stehen.
Da im gegenständlichen
Fall nach ha vorliegender Aktenlage ein Insolvenzverfahren bei der
Auftraggeberin der Bw nicht anhängig ist und von der Bw auch nicht
behauptet wird, ist die Bw nicht berechtigt die Auftraggeberin vor der
Abgabenbehörde als Ausgleichvermittler zu vertreten.
Nach ha Dafürhalten
handelt es sich bei den von der Bw vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit (von SC Dr. K.) lediglich um Auskünfte
einer Behörde, die zudem zur Vollziehung des Abgabenrechtes nicht
zuständig ist und auch inhaltlich sind diese Auskünfte nicht unbedingt
so zu interpretieren, dass Gewerbetreibenden eine Vertretungsbefugnis
außerhalb der Ausgleichsvermittlung zugestanden wird.
Die Bw. hat weiters
eingewendet, sie verfüge über folgende
"Berufszulassungen":
1. Unternehmensberatung,
Unternehmensverwaltung
2. Vermögensverwaltung
3. Insolvenz- und
Schuldnerberatung, Sanierungsprüfung
4. Buchhaltung
Im Firmenbuch scheinen folgende
Gewerbeberechtigungen der Bw. laut zentralem Gewerberegister auf:
1. Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensreorganisatoren
2. Buchhalter
3. Verwaltung von
beweglichem Vermögen.
Zur
Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater:
Unternehmensberater
(einschließlich der Unternehmensorganisatoren) im Sinne des
§ 136 GewO idF BGBl I 2002/11 sind zwar gemäß
§ 172 Abs. 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften des
öffentlichen Rechts berechtigt. Ihre Gewerbeberechtigung umfasst aber nicht
die Vertretung im Abgabenverfahren (vgl auch Grabler/Stolzlechner/Wendl,
Kommentar zur GewO, Wien New York 1998, 643, wonach Unternehmensberater keine
den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben
dürfen;
Die Gewerbeberechtigung von
Unternehmensberatern umfasst daher nicht die uneingeschränkte Befugnis zur
Vertretung vor Abgabenbehörden (vgl. Ritz, a.a.O., RZ 9 zu
§ 84).
Zur
Gewerbeberechtigung als Buchhalter:
Gemäß
§ 102 Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl I 2002/111 (GRNov 2002
übernahm den bisherigen § 134 a) sind gewerbliche Buchhalter
zur Vertretung ihrer Auftraggeber nicht berechtigt.
Weder der gewerbliche
Buchhalter noch der Selbständige Buchhalter sind daher zur
uneingeschränkten Vertretung vor den Finanzbehörden befugt.
Vermögensverwaltung:
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
Steht eine
Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des
Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die
Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, gemäß
§ 80 Abs. 2 BAO die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und
Befugnisse.
Da die aus § 80 BAO
abgeleitete Befugnis der Vertretung sich auf die Verwaltung eines bestimmten
Vermögens bezieht (arg. soweit ihre Verwaltung reicht), rechtfertigt diese
Bestimmung nicht die Annahme der Befugnis zur uneingeschränkten Vertretung
einer natürlichen Person vor den Finanzbehörden.
Vermögensverwalter sind daher nur insoweit zur Vertretung berufen, als es
das von ihnen verwaltete Vermögen erfordert.
Wenn die Bw in der Berufung
vorbringt, dass ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf
Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden sei, dann muss dem
entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber ermächtigt ist, die
Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen
Umständen verboten sind. Auf Grund der Bestimmungen des § 84 BAO
sind daher nur Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte und Notare zur geschäftsmäßigen Vertretung
vor Abgabenbehörden befugt.
Insoweit verfassungsrechtliche
Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid angewendete Gesetzesbestimmung
anklingen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, da
einerseits gemäß Art 18 BVG die gesamte staatliche Verwaltung
auf Grund der Gesetze auszuüben ist, andererseits es nicht in die Kompetenz
des Senates fällt, Gesetzesbestimmungen auf ihre
Verfassungskonformität hin zu überprüfen.
Wenn die Bw weiters vorbringt,
dass "Hilfe in Steuersachen" auch das Recht zur Vertretung umfasse, dann mag
diese Ansicht zwar einigen Literaturmeinungen entsprechen, der
österreichische Verwaltungsgerichtshof geht aber nach wie vor davon aus,
dass "Hilfe in Steuersachen" nicht auch die Vertretung vor Abgabenbehörden
miteinschließen würde.
Da die Bw. weder als
Ausgleichsvermittler noch aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen laut zentralem
Gewerberegister das Recht zur umfassenden Parteienvertretung vor
Finanzbehörden hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-W/03
- Stammnummer
- 6116
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF