Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0300-I/02
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Behinderung durch einen Gesellschafter bzw. dritte Personen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-I/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf den Betrag von
€ 91.913,18 (S 1.264.752,90) eingeschränkt. Hievon entfallen auf:
Umsatzsteuer
12/1997: € 10.499,41 (S 144.475)
Umsatzsteuer
1/1998: € 985,59 (S 13.562)
Umsatzsteuer
2/1998: € 29.237,30 (S 402.313,90)
Umsatzsteuer
3/1998: € 7.538,57 (S 103.733)
Umsatzsteuer
4/1998: € 1.729,18 (S 23.794)
Umsatzsteuer
5/1998: € 2.906,91 (S 40.000)
Umsatzsteuer
6/1998: € 5.813,83 (S 80.000)
Körperschaftsteuer
1998: € 1.226,34 (S 16.875)
Lohnsteuer
1-4/1998: € 8.720,74 (S 120.000)
Lohnsteuer
5-6/1998: € 14.534,57 (S 200.000)
Dienstgeberbeitrag
1-4/1998: € 2.906,91 (S 40.000)
Dienstgeberbeitrag
5-6/1998: € 5.813,83 (S 80.000)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in der
Zeit vom 8. April 1997 bis 4. Februar 1999 Geschäftsführer der B-GmbH
in Liquidation. Der ebenfalls zur selbständigen Vertretung der B-GmbH
befugte Geschäftsführer S. hat seine Funktion im März 1998
niedergelegt.
Mit dem Haftungsbescheid vom
15. Jänner 2001 wurde der Berufungswerber zur
Geschäftsführerhaftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
für Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Gesamtausmaß von 1.264.802,90
S (91.916,81 €) herangezogen. Hievon entfallen auf Umsatzsteuer 12/1997 -
6/1998: 807.877 S (58.710,71 €), Körperschaftsteuer 1997 und 1998:
16.925 S (1.229,98 €), Lohnsteuer 1 - 6/1998: 320.000 S (23.255,31 €),
Dienstgeberbeitrag 1 - 6/1998: 120.000 S (8.720,84 €).
In der Berufung gegen den
Haftungsbescheid wurde vorgebracht, dass die B-GmbH von fünf Personen
gegründet worden sei. Zu einer vollständigen und richtigen
Firmenbucheintragung sei es allerdings nicht gekommen. Die Geschäfte seien
ausschließlich vom Gesellschafter S. sowie von Herrn W., Herrn Dr. O. und
Frau Z. abgewickelt worden. Aufgrund dieser internen Konstellation habe der
Berufungswerber keinen Einfluss darauf gehabt, an wen Zahlungen geleistet
wurden. Es seien ihm lediglich die Überweisungsbelege zur Unterfertigung
vorgelegt worden. Die jeweilige Entscheidung, "wer...wieviel bekam",
sei entweder von Herrn Dr. O. oder von Herrn W. als Person "im
Hintergrund" getroffen worden. Genauere Angaben hierüber könne
Herr N. von der Kanzlei des Steuerberaters der Gesellschaft machen. Wie der
beiliegenden Vereinbarung vom 15. März 1998 zu entnehmen sei, habe die
B-GmbH ihre Betriebsanlage an die T-GmbH verkauft. Für die Abwicklung
dieses Geschäftes und die Verwendung des Verkaufserlöses sei allein
der Firmenanwalt beider Vertragspartner, Herr Dr. O. verantwortlich gewesen.
Zahlungen seien sowohl an Herrn S. als auch an die Tiroler Gebietskrankenkasse
erfolgt. Da dem Berufungswerber unter diesen Umständen weder eine
Verletzung der Abgabenzahlungspflicht noch eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen sonstige
Sorgfaltspflichten vorwerfbar sei, lägen die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme nicht vor.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2002 im Wesentlichen mit der
Begründung keine Folge, dass es Sache des Geschäftsführers sei,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Der Berufungswerber sei als
Geschäftsführer zur Vertretung der B-GmbH berufen und sowohl zur
Führung ordnungsgemäßer Bücher als auch zur
pünktlichen Einreichung von Abgabenerklärungen als auch zur
Abgabenzahlung verpflichtet gewesen. Die Behauptung, die Geschäfte der
B-GmbH seien von einem anderen Gesellschafter bzw. von Dritten abgewickelt
worden, entlaste den Berufungswerber nicht. Vielmehr wäre es ihm oblegen,
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch geeignete
Kontrollmaßnahmen sicherzustellen. Der Berufungswerber habe seine
Pflichten als Geschäftsführer verletzt, weil er seine Funktion als
Geschäftsführer nicht niedergelegt habe, obwohl er an deren
Ausübung gehindert worden sei. Das für die Haftungsinanspruchnahme
relevante Verschulden sei darin gelegen, dass der Berufungswerber bei der
Übernahme der Funktion eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf
genommen habe, welche ihm die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen
gegenüber der Abgabenbehörde unmöglich gemacht habe.
Mit Schriftsatz vom 5.
März 2002 wurde - ohne weiteres Vorbringen - der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu
erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die Vertreterhaftung
eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Wie
dazu bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde,
trifft den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht
entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, im Haftungsverfahren die
Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls
die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im
Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. zB VwGH 17. 10.
2001, 2001/13/0127).
Unbestritten ist zunächst
die Uneinbringlichkeit der Steuerschulden bei der B-GmbH als
Primärschuldnerin. Auf die erfolglosen Vollstreckungsversuche sowie die
Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner 1999, 30.
März 1999 und 31. März 1999, mit denen Konkursanträge mangels
eines entsprechenden Vermögens der B-GmbH abgewiesen wurden, wird
hingewiesen.
Außer Streit steht
weiters, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben - mit Ausnahme der
Körperschaftsteuer für 1997 - während der Zeit fällig
geworden sind, für die der Berufungswerber als Geschäftsführer
der B-GmbH bestellt war. Mit dem Schreiben der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 11. Juli 2002 wurde dem Berufungswerber eine detaillierte
Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Abgabenarten und Zeiträumen bzw.
der jeweiligen Höhe und Fälligkeit nach zur Kenntnis gebracht.
Was die Körperschaftsteuer
für 1997 betrifft, so ergab sich die haftungsgegenständliche
Nachforderung von 50 S (3,63 €) aus dem Veranlagungsbescheid vom 17. Juni
1999. Da dieser Betrag erst nach der Niederlegung der Geschäftsführung
durch den Berufungswerber fällig wurde, trifft ihn am diesbezüglichen
Abgabenausfall kein Verschulden. Von einer Haftungsinanspruchnahme war daher
insoweit Abstand zu nehmen.
Dem Berufungswerber oblag als
Geschäftsführer der B-GmbH deren Vertretung nach außen. Er
wäre in dieser Funktion sowohl zur pünktlichen Einreichung der
Abgabenerklärungen - (für die Monate Dezember 1997 sowie Jänner,
März, Mai und Juni 1998 wurden keine bzw. unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben) - als auch zur Abgabenentrichtung
verpflichtet gewesen.
Der Ansicht des
Berufungswerbers, es sei ihm deshalb keine Verletzung der Abgabenzahlungspflicht
vorwerfbar, weil er auf Grund der internen Organisation der B-GmbH keinen
Einfluss darauf gehabt habe, in welchem Ausmaß Zahlungen an die
Gläubiger der Gesellschaft geleistet wurden, kann nicht gefolgt werden.
Für ein Verschulden iSd § 9 Abs. 1 BAO ist es nämlich nicht
maßgeblich, ob der Berufungswerber zur Ausübung der
Geschäftsführungsfunktion in der Lage war. Entscheidend ist vielmehr,
dass ihm die Ausübung dieser Funktion oblegen wäre (vgl. zB VwGH 2. 7.
2002, 96/14/0076).
Die sinngemäße
Behauptung, der Berufungswerber habe die seinen Rechtspflichten gegenüber
Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht wahrnehmen
können, weil die Geschäfte der B-GmbH durch den Gesellschafter S. bzw.
durch Personen im Hintergrund abgewickelt worden seien, rechtfertigt die
Nichtentrichtung sowohl der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Kalendermonate Dezember 1997 bis Juni 1998 als auch der Lohnabgaben für die
Monate Jänner bis Juni 1998 als auch der Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 nicht. Vielmehr wäre der
Berufungswerber, der sich in seiner Pflichterfüllung durch die genannten
Personen behindert sehen musste, im Sinne der einschlägigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die
Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen
oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden. Soweit der Berufungswerber damit argumentiert, dass er die
Anweisungen der in Rede stehenden Personen zu befolgen gehabt habe, ist ihm
entgegenzuhalten, dass im Innenverhältnis erteilte Weisungen den
Geschäftsführer insoweit nicht binden, als sie ihn zur Verletzung
zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen (vgl. zB VwGH 19. 12.
2002, 99/16/0446; VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0076; VwGH 19. 2. 2002,
2001/14/0205).
Der weitere Einwand im
Schreiben vom 4. Juli 2002, die B-GmbH habe "die Abgaben" bis Ende
Februar 1998 pünktlich bezahlt, ist ebenfalls nicht zielführend. Hat
doch die Entrichtung anderer Abgabenschuldigkeiten keinen Einfluss auf das
Verschulden an der Nichtentrichtung der den Gegenstand der Haftung bildenden
Abgaben. Der Umstand, dass die für die Kalendermonate Mai, Juli, August und
September 1997 vorangemeldeten Umsatzsteuerüberschüsse zu
entsprechenden Guthaben auf dem Abgabenkonto der B-GmbH führten, welche
- soweit keine Rückzahlung erfolgte - gemäß
§ 214 BAO
mit älteren als den haftungsgegenständlichen Abgaben verrechnet
wurden, ist daher für den Berufungsfall ohne rechtliche
Bedeutung.
Im Schreiben vom 4. Juli 2002
wurde erstmals vorgebracht, dass die B-GmbH nicht über die zur Bezahlung
sämtlicher Schulden erforderlichen Mittel verfügt habe. Die B-GmbH
habe Leistungen an die S-GmbH erbracht, wobei Herr S. bis zu seinem Ausscheiden
als Geschäftsführer der B-GmbH im März 1998
Geschäftsführer beider Gesellschaften gewesen sei. Im Herbst 1997 sei
es zu "Meinungsdifferenzen" bezüglich des Leistungsumfanges
gekommen, welche die S-GmbH zu Rechnungskorrekturen in Höhe von rund 1,2
Mio. S veranlasst hätten. Da dies von der B-GmbH nicht akzeptiert worden
sei, habe ihr die S-GmbH die Aufträge entzogen. Der dadurch verursachte
Umsatzrückgang habe zu einem Liquiditätsengpass geführt. Um die
B-GmbH zu sanieren, hätten die Gesellschafter schließlich den
Entschluss gefasst, die Betriebsanlage an die T-GmbH zu verkaufen. Aufgrund der
liquiditätsmäßigen Unterdeckung der B-GmbH sei dem
Berufungswerber die Abgabenentrichtung nicht möglich gewesen. Wie dem in
einem Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Innsbruck erstellten Gutachten des
Buchsachverständigen Z. vom 26. Februar 2002 entnommen werden könne,
sei die B-GmbH wahrscheinlich spätestens ab dem 31. März 1998
zahlungsunfähig gewesen. In diesem Stadium wäre "aus rechtlichen
Gründen allenfalls eine quotenmäßige Abdeckung der offenen
Verbindlichkeiten, somit auch der Abgabenverbindlichkeiten...möglich
gewesen". Diesfalls hätte der Abgabengläubiger aber nur einen
Bruchteil des Haftungsbetrages bzw. weniger erhalten, als tatsächlich an
Abgaben entrichtet wurde.
Hierauf ist zu erwidern, dass
während des gesamten Zeitraumes, in dem die haftungsgegenständlichen
Abgaben fällig wurden, keine einzige Zahlung auf das Abgabenkonto der
B-GmbH eingegangen ist. Demgegenüber wurden die Forderungen anderer
Gläubiger (zumindest teilweise) befriedigt. Dies wird nicht nur durch die
Abnahme der Lieferverbindlichkeiten der B-GmbH in der Zeit von März bis
August 1998 von rund 3,4 Mio. S auf rund 1,1 Mio. S, sondern auch durch den
Rückgang der Bankverbindlichkeiten in diesem Zeitraum von rund 4,5 Mio. S
auf rund 3,8 Mio. S belegt. Das Vorbringen, die B-GmbH habe im fraglichen
Zeitraum Überweisungen getätigt, lässt ebenfalls auf eine
Privilegierung anderer Gläubiger schließen. Der Standpunkt des
Berufungswerbers, der Abgabengläubiger hätte im Falle einer
anteilsmäßigen Gläubigerbefriedigung weniger erhalten, als er
tatsächlich erhielt, erscheint somit nicht nachvollziehbar. Vielmehr
führte die Bevorzugung einzelner oder einiger anderer Gläubiger zu
einer Verkürzung der Abgaben, weil es der Berufungswerber zuließ,
dass die aus den laufenden Geschäften der B-GmbH stammenden Mittel zur
Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger verwendet wurden. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung ist dem Berufungswerber aber auch insofern
anzulasten, als die Sanierung der B-GmbH zu Lasten des Abgabengläubigers
erfolgte. Denn mit dem Erlös aus dem Verkauf der Betriebsanlage an die
T-GmbH, deren Geschäftsführer Herr S. war, wurden ausschließlich
anderweitige Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf die Modalitäten der
Kaufpreiszahlung von rund 4 Mio. S laut Punkt II der Vereinbarung vom 15.
März 1998 wird diesbezüglich hingewiesen.
Es trifft zwar zu, dass sich
die Vertreterhaftung in Fällen, in denen die Mittel nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden reichen, nur auf jenen Betrag erstreckt, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Berufungswerber
übersieht dabei allerdings, dass eine solche Haftungsbegrenzung den
Nachweis voraussetzt, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. VwGH 23. 1. 2003,
2001/16/0291). Erbringt der Vertreter im Rahmen seiner qualifizierten
Mitwirkungspflicht den Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich geleisteten Zahlung. Erbringt er diesen Nachweis hingegen
nicht, so kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden (vgl. zB VwGH 19. 2. 2002, 98/14/0189).
Dem Berufungswerber wurde mit
dem Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Juni 2003
aufgetragen, eine Aufstellung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, wie hoch die
der Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen
Abgaben zur Verfügung gestandenen Mittel, die jeweiligen Verbindlichkeiten
und die hierauf geleisteten Zahlungen waren. Diesem Ersuchen wurde mit dem
Antwortschreiben vom 17. Juli 2003 nicht entsprochen, weil dem vorgelegten
Sachverständigengutachten vom 26. Februar 2002 in Verbindung mit den
Saldenlisten zu den Stichtagen 28. Februar 1998, 31. März 1998, 30. Juni
1998 und 31. August 1998 nicht zu entnehmen ist, welche liquiden Geldmittel der
B-GmbH zu den hier maßgeblichen Fälligkeitsterminen (15. Februar
1998, 15. März 1998, 15. April 1998, 15. Mai 1998, 15. Juni 1998, 15. Juli
1998 und 15. August 1998) zur Verfügung standen und wie hoch die
Verbindlichkeiten zu diesen Zeitpunkten waren. Ebenso wenig lässt sich
hieraus die Höhe der (Bar)-Zahlungen ersehen. Somit kann keine Rede davon
sein, dass der Berufungswerber nachgewiesen habe, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Was die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer betrifft, so ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt wird. Aus der Bestimmung des § 78
Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung, dass die
Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist. Die Verpflichtung eines Vertreters
nach § 80 BAO geht daher hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot
der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden bzw. aller Gläubiger
hinaus (vgl. VwGH 19. 12. 2002, 2001/15/0029, VwGH 19. 2. 2002,
98/14/0189).
Die Geltendmachung der Haftung
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067).
Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen
ließen, wurden vom Berufungswerber nicht dargelegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-I/02
- Stammnummer
- 6115
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF