Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1193-W/03
Aussetzung der Einhebung, Nachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1193-W/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Nachforderung im Sinne des § 212 a Abs. 1 BAO ist stets ein Differenzbetrag zu einer zuvor auf dem Abgabenkonto vorgenommenen Buchung. Wenn eine Antragstellung nicht zu einer Abgabenbuchung geführt hat, stellt sie kein berücksichtigbares Begehren im Sinne der o.a. Bestimmung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Aussetzungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 13. November
2002 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO
für eine Abgabengesamthöhe von € 167.588,54 ein und führte
dazu im Detail wie folgt aus.
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Abgabe
|
Höhe
in Euro
|
Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2000
|
57.080,59
|
Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2001
|
109.181,49
|
UVA
1/2002
|
147,00
|
UVA
2/2002
|
234,00
|
UVA
3/2002
|
57,39
|
UVA
4/2002
|
37,31
|
UVA
5/2002
|
139,28
|
UVA
6/2002
|
300,53
|
UVA
7/2002
|
236.94
|
UVA
8/2002
|
1.780,03
|
UVA
9/2002
|
174,92
|
Summe:
|
169.369,48
Das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk hat mit Aussetzungsbescheid vom 3. Dezember
2002 über den Antrag abgesprochen und einen Abgabenbetrag in der
Gesamthöhe von € 10.639,59 ausgesetzt.
Folgendes Mehrbegehren wurde
abgewiesen.
|
Abgabe
|
Höhe
in Euro
|
Umsatzsteuer
2000
|
49.806,04
|
Umsatzsteuer
2001
|
107.098,04
|
UVA
1/2002
|
8,43
|
UVA
8/2002
|
1.641,96
|
UVA
9/2002
|
174,92
Zur Abweisung
betreffend UVA 9/2002 wurde ausgeführt, dass keine Berufung betreffend die
Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat vorliege.
Die teilweisen Abweisungen zu
den anderen angeführten Abgaben bezögen sich auf den Umstand, dass das
Abgabenkonto lediglich Belastungen im Ausmaß der bewilligten Aussetzung
aufweise.
Die Bw. brachte am 17. Dezember
2002 gegen den Aussetzungsbescheid eine Berufung ein und führte aus, dass
die Abgaben gemäß
§ 135 BAO durch sie selbst berechnet worden
seien. Die eventuellen Abgabennachforderungen hätten gemäß
§ 201 BAO die selbstberechneten Abgaben zu berichtigen. Gemäß
§ 212 a BAO sei bei der Aussetzung von einer ihrem Begehren Rechnung
tragenden Berufungserledigung auszugehen, dies gelte auch, wenn sich daraus ein
auszuzahlender Überschuss ergebe. In der Berufung wurde die Aussetzung
eines Gesamtbetrages in der Höhe von € 169.194,56.-
begehrt.
Am 23. Juni 2003 brachte die
Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat ein,
da die gegenständliche Berufung von der ersten Instanz bisher nicht
erledigt worden sei. Die Aktenvorlage erfolgte am 16.September
2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften
sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs.
6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder
teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in
die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a)
vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst
für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist
oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten
Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines
Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht
dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf
Aussetzung der Einhebung
nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden
Bescheides zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9
Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
der nachträglichen
Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Wie unter § 212 a Abs. 1 BAO ausgeführt
wird ist lediglich die Aussetzung der Einhebung einer Nachforderung
möglich. Eine Nachforderung liegt nur dann vor, wenn es zu einer
Zahlungsdifferenz auf Grund von Buchungen auf dem Abgabenkonto
kommt.
Im einzelnen ist zu den streitverhangenen
Abgabennachforderungen auszuführen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 wurde am 8. April
2002 eingereicht . Sie trägt die handschriftlich beigefügte
Überschrift "Schätzung" und weist eine Gutschrift in der
Höhe von S 785.446,36,-- aus. Die Jahreserklärung führte
nicht zu einer Abgabenfestsetzung, auf dem Abgabenkonto wurde erst das Ergebnis
der für dieses Jahr abgehaltenen Betriebsprüfung gebucht , welches
einen bisher nicht erfassten Differenzbetrag in der Höhe von €
7.274,55
ergab. Eine Nachforderung besteht, daher in dem am Konto
als offene Differenz ausgewiesenen Betrag in der Höhe von € 7.274,55
und nicht in dem Differenzbetrag zwischen eingereichter Steuererklärung und
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Genauso verhält es sich mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001, auch für dieses Jahr führte die
eingereichte Jahreserklärung mit einer ausgewiesenen Gutschrift in der
Höhe von S 1.502.370,-- nicht zu einer Abgabenfestsetzung. Die
Abgabennachforderung ergibt sich wiederum aus dem Differenzbetrag der zuvor
gebuchten Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe einer Gutschrift von
€ 343,30 und den Feststellungen der Betriebsprüfung in der Höhe
von € 1.740,15. Daher war im Sinne des § 212 a Abs. 1 BAO nur der
Differenzbetrag in der Höhe von € 2.083,45 aussetzbar.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002
wurde am 4. Februar 2002 eingereicht und weist eine Gutschrift in der Höhe
von € 147,00 aus, sie wurde jedoch nicht gebucht, auf dem Abgabenkonto fand
erst das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung in Höhe von
€ 138,07 seinen Niederschlag. Das Mehrbegehren in Höhe von €
8,93 war daher mangels auf dem Abgabenkonto ausgewiesener Nachforderung in
dieser Höhe abzuweisen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2002 mit einer
Gutschriftsanmeldung in der Höhe von € 1.780,03 wurde am 2. September
2002 eingebracht . Gebucht wurde aber wiederum nur das Ergebnis der Prüfung
des Finanzamtes in der Höhe von € 138,07, daher war auch nur dieser
Betrag auszusetzen und das Mehrbegehren in der Höhe von € 1.641,96
abzuweisen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2002 wurde
am 7. Oktober 2002 eingereicht. Die geltend gemachte Gutschrift in der Höhe
von € 174,92 wurde am 8. Oktober 2002 antragsgemäß verbucht.
Für diesen Monat liegt sohin weder eine anspruchsbegründende Berufung
noch eine Abgabennachforderung vor, daher war auch in diesem Fall mit einer
Abweisung der Berufung vorzugehen.
Wien,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1193-W/03
- Stammnummer
- 6114
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF