Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0012-I/03
Abgabenhinterziehung, strafbestimmender Wertbetrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-I/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Februar 2003 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes
6/2002 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 10.006,68
herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2003/00004-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 3-9/2002 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 12.000,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. März 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Von der
UVA-Prüfung habe der Bf. aufgrund des Zeitpunktes der Behebung des
RSb-Briefes und der kurzen Terminfestsetzung zu spät erfahren. Die
UVA-Prüfung sei im Wege einer Schätzung abgewickelt worden, somit ohne
materielle Unterlagen, diese habe er aufgrund der kurzen Terminfestsetzung nicht
beibringen können. Die UVA habe er dann im Wege des Berufungsverfahrens
gegen die Schätzungsbescheide abgegeben; hätte er von der
UVA-Prüfung rechtzeitig Bescheid gewusst, hätte er die UVA dem
Prüfer übergeben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Der Bf. ist seit 1996
unternehmerisch tätig und betreibt eine Gebäudereinigung. Er ist
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Für die Zeiträume
März bis September 2002 hat der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Das Finanzamt
Innsbruck, Betriebsprüfungsabteilung, führte daraufhin eine
Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO
durch und setzte mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 die Umsatzsteuer
für März bis September 2002 mit insgesamt € 12.000,00 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 13. Jänner 2003 Berufung und
gab für die Zeiträume März bis Mai 2002 und Juli bis September
2002 Zahllasten von insgesamt € 10.006,68 bekannt. Für den
Zeitraum Juni 2003 hat der Bf. eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von
€ 211,62 geltend gemacht. In Entsprechung des Berufungsvorbringens hat
das Finanzamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003
die Umsatzsteuerzahllasten für März bis Mai 2002 und Juli bis
September 2002 mit insgesamt € 10.006,68 festgesetzt.
Aufgrund der Feststellungen in
der Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 war entsprechend dem
Berufungsvorbringen vom 13. Jänner 2003 der strafbestimmende
Wertbetrag herabzusetzen und der Zeitraum Juni 2002 aus dem Tatvorwurf
auszuscheiden. Somit ergibt sich nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume März bis Mai 2002 und Juli bis September 2002
eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Ausmaß von insgesamt
€ 10.006,68 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu
bemerken, dass die zwischenzeitlich vom Bf. im Zuge seiner Berufung im
Abgabenverfahren eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages vollinhaltlich berücksichtigt
wurden.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der
Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Schon im Hinblick auf die
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen des Bf. liegen hinreichende
Anhaltspunkte vor, dass er von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
wusste und er die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit
jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat. Ebenso besteht aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass der Bf.
gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die in
unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-I/03
- Stammnummer
- 6113
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF