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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0558-I/12

Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Vergütung von Energieabgaben nach dem BudgBG 2011

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-I/12vom 30.08.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, vom 28. Februar 2012 betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabenvergütung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der vom Berufungswerber (kurz: Bw) am 21.2.2012 eingelangte Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 wurde mit Bescheid des Finanzamts vom 28.2.2012 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Vergütung für Zeiträume nach dem 31.12.2010 für sogenannte "Dienstleistungsbetriebe" ausgeschlossen sei. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 21.3.2012 wurde eingewendet, der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Vergütung der Energieabgaben widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde der Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG). § 2 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010 ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010). 2) In unionsrechtlicher Hinsicht stellt die Einschränkung des Vergütungsanspruchs eine Beihilfe iSd Art. 107 AEUV dar. Die Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 800/2008; kurz: AGVO) ermöglicht einem Mitgliedstaat - unter bestimmten Voraussetzungen - die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich ist. 3) Nach dem Informationsblatt, das der Europäischen Kommission in Anwendung von Art. 9 AGVO übermittelt wurde (siehe Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011, C-288/20 f.), hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288/21). Folglich konnte sich auch eine "Genehmigung durch die Europäische Kommission" im Wege des vereinfachten Verfahrens nach der AGVO nur auf diese Zeit beziehen. Klarstellend ist hiezu zu bemerken, dass sich die Genehmigung nicht auf den Zeitraum bezieht, in dem über die Energieabgabenvergütung abgesprochen werden darf, sondern vielmehr auf jenen Zeitraum, für den der Vergütungsanspruch durch eine gesetzliche Regelung vom österreichischen Gesetzgeber eingeräumt werden darf. Damit mangelte es aber an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG für den Monat Jänner 2011, was zur Folge haben musste, dass eine Einschränkung des Vergütungsanspruchs auf Produktionsbetriebe für den Anspruchszeitraum Jänner 2011 nicht erfolgen durfte. Der Berufung war daher für den Monat Jänner 2011 Folge zu geben. Für die restlichen Monate des Jahres 2011 war die Berufung als unbegründet abzuweisen. 4) Insoweit der Bw die Regelung für gleichheitswidrig und damit für verfassungswidrig erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass dem Unabhängigen Finanzsenat eine Normprüfungskompetenz nicht zukommt. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden, und zwar auch dann, wenn sie möglicherweise (oder tatsächlich) verfassungswidrig sind. 5) Die Vergütung für 2011 errechnete sich daher wie folgt: | Bemessungsgrundlage und niedrigerer Vergleichswert lt. Abgabenerklärung: | 2.549,31 € | davon entfällt 1/12 auf den Monat Jänner: | 212,44 € | abzüglich anteiliger Selbstbehalt: | -33,33 € | Vergütungsbetrag lt. Berufungsentscheidung: | 179,11 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 30. August 2012 Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0558-I/12
Stammnummer
61122
Gültig
30.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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