Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1315-W/03
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wegen Rechenschwäche (Dyskalkulie)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1315-W/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Mai 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
vom 14. April 2003 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter A.,
geb. 28.8.1990, ab Mai 2003 mit der Begründung ab, dass laut
ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
27. März 2003 nur ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt
wurde.
In diesem Gutachten wurde u.a.
Folgendes ausgeführt:
"Rechenschwäche seit Beginn der Schulzeit
diagnostiziert worden besucht seit 9/99 das Instit. zur Beh. von
Rechenschwäche, Einzelbetreuung 1 Stunde/Woche; Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine; Untersuchungsbefund: guter AZ,
guter EZ, 150cm, 39kg, klein. unauff. Bef.; Status psychicus/Entwicklungsstand:
altersentsprech. Bef., besucht die bilinguale Mittelschule 1160 Wien 1. Kl,
lebt bei den Eltern, 1 erkrankte Schwester,..."
Relevante vorgelegte Befunde:
2003-03-25 Instit. zur Beh. von
Rechenschwäche
Schwere Fehlstellung i Grundlagenbereichen der
element. Mathematik, Dyskalkulie
Diagnose(n):
Dyskalkulie
Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD
F79,8.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2003-03-27 von Dr. J. St., Arzt für
Allgemeinmedizin."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
6. Mai 2003 Berufung gegen den Abweisungsbescheid und begründete diese
wie folgt:
"Am
27.03.2003 war ich mit A. wegen Überprüfung des Anspruches auf
erhöhte Familienbeihilfe beim Bundessozialamt vorgeladen. Der untersuchende
Arzt, Dr. J.St., war auf Grund technischer Probleme und daraus
resultierendem Zeitmangel nicht in der Lage, alle ihm vorliegenden Unterlagen
genau durchzulesen. Daher war meines Erachtens keine objektive Beurteilung A.
Behinderungsgrades möglich.
Ich
ersuche Sie höflich um nochmalige Überprüfung der beiliegenden
Gutachten vom Institut zur Behandlung der Rechenschwäche des Vereines
für Lern- und Dyskalkulietherapie und der Universitätsklinik für
Kinder und Jugendheilkunde - Station für Heilpädagogik und
Psychosomatik."
Die Bw. legte folgende
Unterlagen vor:
Bestätigung des Institutes
zur Behandlung von Rechenschwächen, datiert mit 25. März
2003
Qualitatives Fehlerprofil des
Mathematischen Institutes zur Behandlung der Rechenschwäche, datiert mit
30.6.1999,
Ärztliche Bestätigung
der Univ. Klinik für Kinder- u. Jugendheilkunde vom
2.5.2003
Auf Grund der Berufung forderte
das Finanzamt vom Bundessozialamt Wien ein neuerliches Gutachten an. Aus der
neuerlichen Begutachtung vom 26. Juni 2003 ergab sich keine Änderung
der Einschätzung, der Gesamtgrad der Behinderung wurde unverändert mit
30 vH ausgewiesen und das weitere Gutachten wie folgt
begründet:
"Seit Beginn der Schulzeit ist eine
Redensschwäche bekannt, besucht die Mittelschule, hat die 1. Klasse
abgeschlossen. Einzelbetreuung 1/Woche; Untersuchungsbefund: HN: frei, an den OE
und UE seitengleich unauffällig, Sensibilität allseits intakt,
Gangbild unauffällig; Entwicklungsstand: gut orientiert, gut affizierbar,
leichte Rechenaufgaben können gelöst werden, hat 1. Klasse
Mittelschule positiv abgeschlossen. Relevante vorgelegte Befunde: Institut zur
Behandlung v. Redensschwäche vom 25.3.2003; Richtsatzposition:
578 Gdb: 30 %, ICD: F 79.8, Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die neuerliche Begutachtung
ergibt keine Änderung der Einschätzung, die 1. Klasse
Mittelschule wurde positiv abgeschlossen. Die Untersuchte ist voraussichtlich
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-06-26 von Dr. J. S., Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie."
Das Finanzamt erließ am
7. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO, mit der die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen
wurde:
"Nach
der ab 1.1.1994 geltenden Rechtslage gilt ein Kind als erheblich behindert, das
voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, oder bei dem ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % besteht.
Laut
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
14.04.2003 beträgt der Grad der Behinderung 30 %.
Aufgrund
Ihrer Berufung vom 07.05.2003 wurde ein neuerliches Gutachten vom Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen abverlangt, in dem am 26.06.2003 für
das Kind A., geb. am 28.08.1990, neuerlich ein Grad der Behinderung von
30 % bescheinigt wurde.
Die
Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden."
Mit Schreiben vom 31. Juli
2003 erhob die Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung, die als
Vorlageantrag gewertet wurde.
Über diesen hat nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der
durch das Bundessozialamt Wien am 14. April 2003 und am 26. Juni 2003
von zwei unterschiedlichen Ärzten erstellten schlüssigen Gutachten,
sowie der von der Bw. vorgelegten Unterlagen kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 30 vH mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1315-W/03
- Stammnummer
- 6112
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF