Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0040-W/02
Liebhaberei bei Hotelbeteiligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Jaro Sterbik-Lamina, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1982 - 1990 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1982 bis 1990 und
Einkommensteuer 1982 bis 1984 und 1988 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1985 bis 1987, 1989 und 1990 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1990 werden gem. § 200 Abs. 1 BAO
für vorläufig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Elektroingenieur und
bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus
Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Dem Bw wurde gemäß
seiner Beitrittserklärung vom 22. Oktober 1981 und der Vollmacht/Auftrag
zur Baubetreuung an die Firma RBuPML in SM, J, das von ihm erworbene Apartment
mit der Top Nr. 220 am 22. Dezember 1982 (ausgebessert von fälschlich
1983) übergeben.
Lt. Abrechung vom 31.
Jänner 1983 betrugen die auf den Eigentumsanteil des Bw entfallenden
Baukosten vorbehaltlich der Änderung durch die endgültige Abrechnung
S 838.474,50 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, zusammen also brutto
S 989.400,--. Die Zahlungsfälligkeit richtete sich nach dem vom Bw
unterschriebenen Auftrag zur Baubetreuung, die separat ausgewiesene Vorsteuer
war bis 7. März 1983 auf das Konto des Rechnungsausstellers oder an das
Finanzamt St. Johann/Pongau zu bezahlen. Auf frühere Teilrechungen, so auf
diejenige vom 4. Jänner 1983 war in der jüngsten Rechnung
verwiesen.
In den Streitjahren hat der Bw
aus der Vermietung dieses Apartments nachstehende Verluste
erklärt:
|
1982
|
103.221
|
1983
|
100.377
|
1984
|
142.681
|
1985
|
9.671
|
1987
|
135.880
|
1988
|
126.357
|
1989
|
107.523
|
1990
|
147.670
|
|
873.380
Lediglich im
Jahr 1986 hat der Bw einen Überschuss der Einnahmen in Höhe von S
43.727 erklärt.
Vom Finanzamt wurden die
Verluste unter Hinweis auf Liebhaberei nicht anerkannt. Begründend
führte das Finanzamt aus, Liebhaberei sei bei einer Tätigkeit zu
vermuten, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne - hier
Eigentumswohnung, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses diene und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entspreche.
Die Vermutung könne nur
widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem überschaubaren Zeitraum (etwa 12 Jahre) einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse.
Das Objekt Badgastein habe in
den Jahren 1982 bis 1993 (12 Jahre) einen Gesamtverlust in Höhe von S
1.107.981,-- erzielt. Lediglich im Jahr 1986 hätte ein
Periodenüberschuss in Höhe von S 43.727,-- erwirtschaftet werden
können, während in den übrigen Jahren ausschließlich
Periodenverluste erwirtschaftet worden seien. Da die Vermietung des Objektes
Badgastein (Hotel ...) auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss nicht
erwarten lasse, liege eine Einkunftsquelle nicht vor.
Die Kosten daraus stellten
einerseits Kosten der Lebensführung dar und sei andererseits die Vorsteuer
nicht abzugsfähig.
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, die Verluste seien zum Großteil auf die AfA lt.
Denkmalschutzgesetz zurückzuführen und nur ein Teilbetrag von S
282.576,-- sei als wirtschaftlicher Verlust anzusehen (Nutzungsdauer 60 Jahre,
AfA 1,67 %).
In den ersten Jahren habe der
Bw die größten Verluste, da neben der AfA lt. DSG auch durch Konkurse
von Partnerunternehmen hohe Kosten angefallen und nur geringe Einnahmen erzielt
worden seien. Seit Jänner 1990 werde die Vermietung durch die Firma I
vermittelt, wodurch ein besseres Ergebnis erzielt werden könne. Wenn man im
Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 7. März 1995. B 301/94 den
Kalkulationszeitraum länger annehme (die wahrscheinlichste Annahme
wäre 35 Jahre), blieben dem Bw noch über 20 Jahre um den bisher
saldierten wirtschaftlichen Verlust in Höhe von S 282.576,-- auszugleichen.
Es könne nicht Sinn des DSG sein, sämtliche Denkmalschutzobjekte dem
Liebhabereibereich zuzuordnen. Die Annahme, diese Gewinne erzielen zu
können sei realistisch und bedürfe lediglich eines kleinen
jährlichen Gewinns, der sicher übertroffen werde, da der Bw nun neben
der Firma I Maßnahmen in die Wege geleitet habe, höhere
Vermietungseinnahmen zu erzielen.
In der am 24. September 2003
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt:
Wenn die Zahlung des
Vermieters pünktlich eingelangt wäre, wäre schon im Jahr 1988 ein
Überschuss der Einnahmen erzielt worden. Im Jahr 1999 wurde eine
Konkursquote in Höhe von 6,5 % (S 35.975,00) festgesetzt. Dies sei zu
berücksichtigen, wenn auf die Gesamtrentabilität des Objekts
abgestellt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof
müsse sich geirrt haben, wenn er von einer Ertragsunfähigkeit ausgehe.
Mittlerweile sei bereits ein Gesamtüberschuss erzielt worden.
Die Sichtweise, dass ab 1990 ein neuer Beobachtungszeitraum
zu laufen beginne, sei zu fiskalistisch und habe nur den Sinn, Verluste nicht
anzuerkennen, aber an den Gewinnen "mitzunaschen". Nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters liege eine Änderung der Bewirtschaftung nicht vor
nur weil eine andere Gesellschaft mit der Vermietung beauftragt worden sei. Aber
selbst wenn man von einer Änderung der Bewirtschaftung ausgehe, müsste
diese ab dem Jahr 1987 berücksichtigt werden, weil die Firma E im Jahr 1986
den Ausgleich angemeldet hat.
Der Unterschied in den
Mietverträgen mit der Firma E und I bestand darin, dass E einen Fixbetrag
zu zahlen hatte, egal ob Vermietungen vorgenommen wurden oder nicht. Die
Zahlungen Firma I waren hingegen von den tatsächlichen Vermietungen
abhängig, wobei eine gewisse Mindestanzahl an "vermieteten
Wohnungen" gebracht werden musste.
Unter
Außerachtlassung der AfA lt. DSG betrage der Gesamtüberschuss im
Zeitraum 1982 bis 2001 S 43.915,00.
Bei den Wohnungen 219 und 220
handelt es sich um ein und dieselbe Wohnung. Eine Eingangstür mit der
Nummer 220 gebe es nicht. Die Wohnungen 219 und 220 bestehen aus einem
gemeinsamen Zimmer. Ursprünglich waren getrennte Eingangstüren
vorhanden, im Zuge des Umbaues wurde die Türe 220 zugemauert.
In den ursprünglichen
Plänen waren zwei Wohnungen vorgesehen wodurch sich auch erklärt, dass
im Grundbuch von 2 Wohnungen ausgegangen wird.
Es wird folgender Sachverhalt
festgestellt:
Der Bw. erwarb im Jahr 1981 vom
Hotelbetreiber einen Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum an einem
revitalisierungsbedürftigen alten Großhotel und verpflichtete sich,
die Wohnung an den Hotelbetreiber zu vermieten. Im Mietvertrag wurde ein
Mietzins in Höhe der Annuitäten für das Bankdarlehen zur
Bestreitung des Kaufpreises und der auf den Bw. entfallenden Baukosten sowie
eine Vertragsdauer von 15 bis 20 Jahren vereinbart. Das Engagement des Bw war
eine ausgesprochene Risikoinvestition. Eine ertragbringende Vermietung der
Wohnung war im wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg des Hotelbetreibers
abhängig, weshalb die Kündigungsmöglichkeit im Insolvenzfall des
Mieters wirtschaftlich kaum Bedeutung besaß. Es handelte sich nicht um
eine übliche Vermietung, sondern um eine Beteiligung am wirtschaftlichen
Risiko des Hotelbetreibers. Dieser kam wegen Zahlungsschwierigkeiten den
vereinbarten Leistungen vorerst nicht vollständig nach und meldete 1986 den
Ausgleich an. 1988 wurde über sein Vermögen der Konkurs
eröffnet.
Die
Werbungskostenüberschüsse betrugen unter Außerachtlassung
erhöhter Abschreibung nach dem DSG und bei Berücksichtigung der
Normal-AfA:
|
1982
|
-71.674,43
|
1983
|
-45.272,59
|
1984
|
-61.601,43
|
1987
|
-63.862,75
|
1988
|
-53.339,10
|
1989
|
-30.748,35
|
1990
|
-64.484,52
|
|
-390.983,15
Diesen
Webungskostenüberschüssen stehen folgende Überschüsse der
Einnahmen gegenüber:
|
1985
|
71.588,70
|
1986
|
115.744,42
|
|
187.333,13
Im Jahr 1987
hat der Bw. den aufgenommenen Kredit vorzeitig zurückbezahlt. Trotz Tilgung
der Fremdmittel ist es jedoch nicht gelungen, einen Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1990, 90/14/0086 und
5.10.1993, 90/14/0098 hinzuweisen, denen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt.
In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.
Die oben genannten Erkenntnisse
sind auf den gegenständlichen Fall anwendbar, da mit Ausnahme der
unterschiedlichen Wohnungsnummern derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt. In den
Jahren 1982 bis 1989 liegt somit steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
vor.
Wenn auch dem Bw insofern
beizupflichten ist, dass die AfA lt. DSG bei Beurteilung der Frage, ob
Liebhaberei vorliegt, nicht zu berücksichtigen sondern die Normal-AfA
anzuwenden ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch bei Zugrundelegung der
Normal-AfA innerhalb des Streitzeitraumes kein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden konnte.
Entgegen den Ausführungen
des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung liegt durch den
Abschluss des Mietvertrages mit der Firma I eine Änderung der
Bewirtschaftung vor. Diese Änderung der Bewirtschaftung liegt aber erst ab
dem Jahr 1990 vor, da die Firma I erst ab diesem Zeitpunkt erstmalig vermieten
konnte. Mit dem Jahr 1990 beginnt somit einer neuer Beobachtungszeitraum zu
laufen. Aus diesem Grund war das Jahr 1990 vorläufig zu veranlagen, wobei
vorläufig von Liebhaberei ausgegangen wird. Ob für die Folgejahre eine
Einkunftsquelle vorliegt, wird durch das Finanzamt festzustellen sein, da die
Folgejahre nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
sind geänderte Mitteilungen hinsichtlich einheitlich und gesonderter
Feststellung von Einkünften zu berücksichtigen, die bisher nicht zu
einer Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO geführt haben. Es handelt
sich dabei um folgende Einkünfte:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
1990
|
lt. angef.
Bescheid
|
1.097.156
|
E lt. Tangente
neu
|
-125.346
|
E lt. Tangente
alt
|
158.569
|
lt.
BE
|
1.130.379
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus
Vermietung
und
Verpachtung:
|
1985
|
1986
|
1987
|
1989
|
1990
|
lt. angef.
Bescheid
|
-622.715
|
34.454
|
-164.132
|
-41.145
|
-106.327
|
S.gasse 47,
Tangente
|
667.443
|
22.331
|
32.837
|
19.938
|
-14.943
|
lt.
BE
|
44.728
|
56.785
|
-131.295
|
-21.207
|
-121.270
Beilage: 5
Berechnungsblätter
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-W/02
- Stammnummer
- 6111
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF